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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 10.01.2020: Kein kalter Kaffee! Auch über den Wolken kann es heiß hergehen

Fluggesellschaft

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-532/18
 
Erleidet ein Fluggast bei der Betreuung durch das Personal der Fluggesellschaft an Bord eines Fliegers einen Schaden, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich hierfür aufkommen.
Turbulenzen, landläufig „Luftlöcher" genannt, sind nur ein Grund dafür, dass es an Bord eines Flugzeugs schon mal nicht ganz so gemütlich zugeht, wie man sich als Flugreisender das in der Regel wünscht. Reichlich unschön wird es, wenn, etwa bedingt durch die Turbulenzen, plötzlich der lange herbei gesehnte heiße Kaffee buchstäblich über die eigene Hose schwappt. Und mit jeder Reisefreude dürfte es ganz vorbei sein, wenn nicht nur entsprechende Flecken, sondern sogar ernsthafte Verletzungen, nämlich Verbrühungen ersten und sogar zweiten Grades zurückbleiben.
 
Da endet dann auch verständlicherweise jede Bereitschaft zur Bagatellisierung – „Kann ja mal vorkommen" –, wie eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zeigt. Auf die Klage einer Flugreisenden in Österreich wegen eben solcher Verbrühungen mit dem auf das Abstellbrett vor ihr abgestellten Bordkaffees auf Schadensersatz legte der österreichische Oberste Gerichtshof – der dem deutschen BGH ähnelt – den Kollegen in Luxemburg die Frage vor, was unter einem „Unfall" im sogenannten Montrealer Übereinkommen von 1999 über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu verstehen sei.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 09.01.2020: Da will der Urheber mitreden! Kein second-hand-Markt für E-Books

E-Book Urheberrecht

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-263/18
 
Der Verkauf „gebrauchter" E-Books durch den Ersterwerber oder Dritte an Dritte bzw. Vierte bedarf der Erlaubnis des jeweiligen Urhebers.
Für manche sind sie der Beginn des Untergangs aller klassischen Literatur, andere sehen in ihnen einen lange herbeigesehnten neuen Vertriebskanal für die seit Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks angestaubt erscheinende Form der gedruckten Wissensvermittlung: Das E-Book. Nicht zuletzt dank des erheblichen technischen Fortschritts und die Leistungsstärke moderner (Aus-)Lesegeräte sind sie, manchmal günstiger als selbst Taschenbuchformate, zu einer festen Größe im „Buchhandel" geworden. Und wie bei kaum einem anderen Produkt lässt sich hier im Digitalen ein identischer Zwilling aus der (alten) Welt des Analogen finden. Aber eben nur beim Inhalt.
 
 
Denn bei der Frage, ob man mit einem E-Book wie mit einem klassischen gedruckten Buch verfahren darf, bestehen nicht unerhebliche Unterschiede. So entschieden die Richter am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass ein (Weiter-)Verkauf von „gebrauchten" E-Books der vorherigen Erlaubnis des Urhebers bedarf.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 08.01.2020: „Wer will die denn noch?“ Schaden bei völlig veralteten Tapeten(mustern)

Tapete

 
 Für die Entfernung (ur-)alter Tapeten ohne Anbringung neuer Tapeten kann ein Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter zur Anbringung der neuen Tapeten vertraglich verpflichtet war
Über Geschmack lässt sich bekanntlich kaum streiten. Und erst recht gilt dies, wenn es um die Geschmäcker vor Jahren und Jahrzehnten ging. Was den Großeltern beim Einzug der ganze Stolz war, fanden die Eltern beim eigenen Auszug einfach nur grässlich, während die Enkel glänzende Augen kriegen beim Gedanken, mit der Kommode im eigenen Zimmer „voll auf retro" machen zu können. Universell gilt diese „Wiedergeburt" frühere Moden und Geschmäcker indessen nicht, sonst wären womöglich Tapetenmuster aus den Nachkriegsjahren und den Siebzigern mit ihren intensiven Farbkontrasten und besonderen geometrischen Formen längst wieder in – was kaum zu beobachten ist. Manche Mode ist dann halt doch endgültig passé – und das ist vielleicht auch ganz gut so.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 30.12.2019: „Einmal ist kein Mal“. Rücktritt erst nach zwei Nacherfüllungsversuchen?

Nacherfüllung

 
Ein Käufer ist erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag trotz abgelaufener Nacherfüllungsfrist berechtigt, wenn es zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche gegeben hat.
„Einmal ist kein Mal" lautet ein bei vielen Gelegenheiten geäußerter Ausspruch, etwa wenn es darum geht, eine weitere, zweite, Chance zu bekommen. Oft geht es darum, noch einen weiteren Versuch unternehmen zu dürfen, wenn der erste, „gänzlich wider Erwarten", gründlich danebengegangen ist und es jetzt auf den zweiten ankommt.
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben sich offenbar diese „Volksweisheit" besonders zu Herzen genommen, als sie über die Klage eines rücktrittswilligen Autokäufers zu entscheiden hatten. Dieser hatte dem Verkäufer eine zweiwöchige Nachbesserungsfrist zur Beseitigung von Lackmängeln gesetzt und den ausgebliebenen Erfolg einer innerhalb dieser Frist unternommenen Nachlackierung moniert. Auf eine zweite Nachlackierung wollte sich der Käufer nicht mehr einlassen und erklärte vielmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 19.12.2019: „Lieber den Spatzen in der Hand, als die Taube auf dem Dach“. Beratungsspielraum des Rechtsanwalts bei Vergleichsschluss

Vergleichsabschluss

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2019 – 8 U 129/18

Bei der Beratung eines Mandanten über die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses besteht zu Gunsten eines Rechtsanwalts ein weiter Ermessensspielraum.
„Lieber den Spatzen in der Hand, als die Taube auf dem Dach". Nach dieser Volksweisheit werden nicht selten gerade zu Beginn komplexer und in der Beweisaufnahme aufwändige Zivilprozesse einem Vergleich zuzuführen gesucht. Denn entgegen der Auffassung mancher Mandanten lässt sich allein durch – wiederholte – Befragung und Beauftragung etwa von Sachverständigen ein Prozesssieg nicht „erzwingen", ändern sich die Ausgangstatsachen in der Regel doch oftmals nicht (mehr) und manches Ergebnis ist zwar unschön, aber eben auch unumstößlich.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 17.12.2019: Pi mal Daumen? Maßstab für Schätzung von Fahrtkostenersatz

Schätzungsgrundlage

 
Für die Schätzung des Schadens, der einem Arbeitnehmer infolge einer rechtswidrigen Versetzung durch die Fahrten zur neu zugewiesenen Arbeitsstätte entstanden sind, ist nicht auf die Trennungsgeldverordnung, sondern auf das Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz abzustellen.
Nicht jeder materielle (Vermögens-)Schaden lässt sich bis auf die letzte Ziffer exakt bestimmen. Oftmals fehlt es schon an hinreichenden Erfassungsmöglichkeiten und nicht selten wäre zumindest der Aufwand für deren Durchführung außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit. Aufgrund dieser Erkenntnis hatte schon der Gesetzgeber der in Bälde über 140 Jahre alt werdenden Zivilprozessordnung mit § 287 Abs. 1 Satz1 ZPO den Gerichten die Befugnis zur Schätzung von Schäden unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung eingeräumt. Und nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleibt es sogar im Ermessen der Gerichte, ob eine beantragte Beweisaufnahme oder eine Begutachtung von Amts wegen durch Sachverständige anzuordnen ist.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 16.12.2019: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. „Einheit des Verhinderungsfalls“ bei zwei verschiedenen Erkrankungen

Zwei Krankheiten

BAG-Pressemitteilung Nr. 45/19

 
ArbRAktuell 2019, S.17
 
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Die Parteien streiten über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.05.2017 bis 29.06.2017. Die Klägerin war vom 07.02.2017 bis zum 18.05.2017 wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Ihre Hausärzte bescheinigten ihr zuletzt am 05.05.2017 eine bis einschließlich 18.05.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Am 19.05.2017 musste sie sich wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation unterziehen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2017 führte. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 16.12.2019: „Unfall be- oder gestellt?“ Kein Anscheinsbeweis für manipulierten Verkehrsunfall

Gestellter Unfall

 
Für die Behauptung einer Haftpflichtversicherung, dass es sich bei einem Verkehrsunfall um einen gestellten, also manipulierten, Verkehrsunfall handle, ist die Versicherung uneingeschränkt beweispflichtig.

Verkehrsunfälle sind selten ein erfreuliches Ereignis, allerdings gibt es immer wieder Konstellationen, bei denen der Verdacht aufkommt, dass es dem Geschädigten sogar recht gut „in den Kram passt", dass sein Fahrzeug einen Unfall hatte und mehr oder weniger stark beschädigt worden ist. Gerade bei höherwertigen Fahrzeugen kann, bedingt durch den hohen Versicherungswert, ein Unfall über die fiktive Schadensabrechnung - auch zur Vermeidung langwieriger Verkaufsbemühungen - eine geradezu wünschenswerte Angelegenheit sein. Daher sind die Leistungsabteilungen vieler Kfz-Versicherungen in hohem Maße sensibilisiert, bei entsprechenden Anzeichen für einen „be- oder gestellten Unfall" einen entsprechenden Einwand vorzubringen, da dann der Ersatzanspruch, etwa aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG infolge des Leistungsausschlusses – kein zufälliges (Unfall-)Ereignis mehr – entfiele.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 13.12.2019: Wenn schon Urlaub, dann aber "bezahlt". Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt oder vorbehaltlose Zusage Auslegung der Freistellungserklärung

Urlaubsabgeltung

Veröffentlichung in NZA 2019, S. 1581
 
Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2017. Die Beklagte erklärte daraufhin der Klägerin am 02.05.2017, dass sie im Mai 2017 nicht eingeplant und unter Anrechnung ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich frei gestellt werde.
Diese Urlaubserteilung hielt die Klägerin für unwirksam. Sie vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, zehn Urlaubstage aus dem Jahre 2017 anteilig abzugelten (Anmerkung: Anspruchsgrundlage § 7 IV BUrlG). Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass diese zehn Urlaubstage bereits mit der unwiderruflichen Freistellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05. 2017 abgegolten seien.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 12.12.2019: Arbeit 4.0 "Crowdworker". Selbstständiger oder Arbeitnehmer?

Crowdworker

LAG München, Pressemitteilung vom 04.12.2019

In einem am 04.12.2019 vor dem LAG München in der 2. Instanz entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob der klagende „Crowdworker" selbständig war oder ob mit der klagenden Internetplattform R ein Arbeitsverhältnis bestand.

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