LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 11.02.2020: Was ist ein „Laden"? Es kommt darauf an.
BGH, Urt. v. 25.10.2019 – V ZR 271/18Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 10.02.2020: Du dummer Hund! Tierhalterhaftung bei „Hundegetümmel“
OLG Koblenz, Urt. v. 09.12.2019 – 12 U 249/18Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 10.02.2020: Ist es nie zu spät? Verspätet erhobene Klage kann zulässig sein!
Eine erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist erhobene Kündigungsschutzklage kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Arbeitsgericht eine zuvor identische, aber unwirksam erhobene Klage als zulässig angesehen hat.
Die Tücken stecken oftmals im Detail und gerade seit der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs über die Plattform beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) haben die Details, die es bei der Verwendung – und Versendung – von elektronischen Dokumenten zu – und mittlerweile auch von – den Gerichten zu beachten gibt, drastisch zugenommen. Zugleich hängt allerdings die Wirksamkeit von Prozesshandlungen, etwa der wirksamen Erhebung einer Klage, nunmehr auch davon ab, dass ein ordnungsgemäßer Schriftsatz wirksam übermittelt worden ist. Zur Unwirksamkeit führt etwa, wenn mit einer sogenannten Container-Signatur (§ 4 Abs. 2 ERVV) gleich mehrere Dokumente elektronisch signiert werden sollen, was allerdings ein in der Praxis nicht immer beachtetes Einzeldetail darstellt. So kann es auch schon mal passieren, dass eine dem Grunde nach auf dem elektronischen Wege unwirksam eingereichte Klage– vergleichbar einer Klage ohne (anwaltliche) Unterschrift – gerichtlicherseits unerkannt als wirksam angesehen und sodann auch hierüber mittels Endurteils entschieden wird.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 04.02.2020: Glück gehabt! Kein Knöllchen von Privaten
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.01.2020 – 2 Ss OWi 963/18Nein, wie ärgerlich. Da hetzt man nach längerer Parkplatzsuche zu einem Termin, kommt schon verspätet an und muss, nachdem man zum eigenen Fahrzeug zurückgekehrt ist, feststellen, dass die für teures Geld erworbene Parkberechtigung mittlerweile abgelaufen war, weshalb ein „Knöllchen" hinter dem Scheibenwischer hängt. Wer von vornherein ohne Entrichtung des Entgelts für die Parkberechtigung in eine solche Situation kommt, mag sich noch denken – gut, dieses Mal halt Pech gehabt. Ebenso, wer, bewusst oder unbewusst, im eingeschränkten Halteverbot, im Bereich von Bewohnerparkplätzen oder Ähnlichem parkt. Für viele Kommunen ist die Überwachung des „ruhenden Verkehrs" eine nicht zu vernachlässigende Einnahmequelle.
Eben diese könnte zumindest in Hessen künftig versiegen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 04.02.2020: Aus und vorbei? Mit der Erledigterklärung ist nicht immer alles erledigt!
Wenn es ernst wird, wird so mancher weich und gibt nach. Entsprechend „häufig" sind die Fälle, in denen, ungeachtet wochen- und monatelanger vorheriger Verweigerung, auch nur einen Cent zu bezahlen, Forderungen und sonstige Ansprüche sang- und klanglos erfüllt werden, sobald die Klage zugestellt worden ist. Lieber nicht darauf ankommen lassen, scheint da manchmal die Devise zu lauten, wobei gerade bei Verkehrsunfällen manchmal schlichtweg die Regulierungspraxis die Geduld des Geschädigten zu sehr strapaziert hat, weshalb selbst vollständige Schadensregulierungen nach Klageerhebung vorkommen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 03.02.2020: Hättest du lieber was gesagt! Informationspflichten von WEG-Verwaltern
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum Handlungsoptionen aufzeigen und unter anderem auf Verjährungsprobleme hinweisen.
Wohnungseigentümerschaften i.S.d. WEG sind etwas ganz Besonderes. Einerseits gewährleistet die bauliche Anordnung der einzelnen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oftmals eine größere Anonymität als manches Reihen- oder Doppelhaus, so dass man sich, jedenfalls außerhalb des gemeinsamen Treppenhauses, recht gut aus dem Weg gehen kann. Andererseits kommt man in vielen Dingen aufgrund von qualifizierten Mehrheits- oder gar Einstimmigkeitserfordernisses nicht so recht aneinander vorbei – und Aussuchen kann man sich seine Nachbarn bekanntlich auch nicht. In nicht wenigen Anlagen „thront" über allem der Verwalter der WEG, der eigentlich die Interessen der WEG als Auftraggeberin in deren Sinne verfolgen und durchsetzen sollte, bisweilen aber auch vom „Gutsverwalter zum Gutsherrn" mutiert.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 02.02.2020: „Uber“raschend freie Fahrt! Keine Standplatzpflicht für Taxis in Bayern
Rechtsverordnungen sind eine feine Sache. Nach der Vorstellung des Verfassungsgebers soll das durch die Exekutive auf der Rechtsgrundlage von Art. 80 Abs. 1 GG zu erlassende untergesetzliche Recht der Ausführung von Gesetzen, deren inhaltlicher Bestimmung und einheitlichen Anwendung dienen. Der große Vorteil gegenüber parlamentarischen Gesetzen liegt dabei insbesondere darin, dass Rechtsverordnungen nicht im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 f. GG) aufwendig erlassen, sondern von den Bundes- oder Landesministerien, allenfalls nach vorheriger Anhörung oder Beteiligung des Bundesrates, recht zeitnah geschaffen werden können. Ein aktuelles Beispiel ist etwa die Mindestlohnverordnung, die der Höhe nach den gesetzlichen Mindestlohn jedes Jahr neu festlegt. Notwendig für den Erlass einer Rechtsverordnung ist allerdings stets, dass die Exekutive eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung von der einzig unmittelbar demokratisch legitimierten Staatsgewalt, der Legislative, erhalten hat.
Genau daran mangelte es im Fall einer Rechtsverordnung der Stadt München, mit der diese den im Stadtgebiet zugelassenen Taxis den Ort des Abstellens ihrer Fahrzeuge vorgeben wollte.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 01.02.2020: Bauer, Forstwirt oder Gärtner müsste man sein! Sonst kein Pfändungsschutz bei Zwangsverwaltung
Im Zwangsverwaltungsverfahren kann ein Schuldner nur dann Mittel für seinen Unterhalt zur Verfügung gestellt bekommen, wenn es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb handelt.
Es muss nicht immer der „Kuckuck" sein. Der landläufige Ausdruck für das vom Gerichtsvollzieher zur Pfändung von Gegenständen aufzuklebende Dienstsiegel soll für Dritte deutlich machen, dass der Besitzer nicht mehr zur freien Verfügung über den bei ihm befindlichen Gegenstand berechtigt ist.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 31.01.2020: Wer muss den Strom zahlen? Vertragsschluss bei Stromentnahme, aber mit wem?
BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 165/18Für heutige Generationen ist es jedenfalls in Europa kaum noch anders vorstellbar: Nach der Betätigung des Lichtschalters geht die zugehörige Leuchte an und mit Aufdrehen des Wasserhahns fließt eben selbiges in beliebiger Menge aus dem Hahn. Je nach Wärmeversorgung stehen auch Fernwärme oder Ferngas zur Beheizung des eigenen Domizils jederzeit zur Verfügung – ein gerade als selbstverständlich empfundener Standard, über den kaum einer noch näher nachdenkt. Dies gilt, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dabei längst nicht nur für den Nutzer der bereit gestellten Leistungen in rein tatsächlicher Hinsicht, sondern auch für den dahinterstehenden Grundversorger in rechtlicher Hinsicht.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.01.2020: Eile mit Weile! Erst recht nach dem Linksabbiegen
KG, Urt. v. 18.11.2019 – 22 U 18/19Die Situation ist eigentlich ganz alltäglich: Der Vorausfahrende, der einen seit gefühlten Stunden – tatsächlich dürften es oftmals nur wenige Dutzend Sekunden gewesen sein – mit seinem „Geschleiche" nervt und – natürlich! – auch noch ebenfalls nach links abbiegt, wofür er – oder sie -, wie nicht anders zu erwarten, die nächste volle Stunde braucht, nervt einfach nur noch – und zwar tierisch. Wie gut, dass nach dem Linksabbiegen endlich eine mehrstreifige Fahrspur vorhanden ist. Also nichts wie aufs Gaspedal und rechts vorbei, bevor dem Träumer noch einfällt, dass er – ganz gemächlich – die Spur wechseln könnte.
Seite 74.8 von 138 - Artikel 738 bis 748 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
zurück65.866.867.868.869.870.871.872.873.874.875.876.877.878.879.880.881.882.883.8vor
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.