LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 15.01.2020: Ich bin dann mal weg! „Untergetaucht“ genügt nicht für öffentliche Zustellung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2019 – 13 UF 98/19Vor der Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind umfangreiche Ermittlungen über den möglichen Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten erforderlich.
Wer sich schon mal die Zeit genommen hat, bei den Amtsgerichten oder auch Behörden die Aushänge über die öffentliche Zustellung von Entscheidungen näher zu betrachten, der könnte denken, dass „Ich bin dann mal weg" eine beliebte Taktik ist, unliebsamen Mitteilungen und Vorgängen einfach aus dem Weg zu gehen – denn gering ist die Zahl, gerade in Zwangsvollstreckungssachen, nicht. Damit die Antrags- oder Anspruchsteller infolge eines unbekannten Aufenthalts des Gegners nicht buchstäblich „rechtlos" werden, sieht der Gesetzgeber als ultima ratio die öffentliche Zustellung (z. B. § 185 ZPO) vor. Bei deren verfahrensmäßig einwandfreier Durchführung gilt das zuzustellende Schriftstück nach Ablauf einer Frist als zugestellt, unabhängig davon, ob der Zustellungsadressat es jemals zur Kenntnis bekommt. Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 14.01.2020: Hallo, ist da wer? Zur notwendigen Erreichbarkeit eines Online-Händlers.
EuGH, Urteil vom 10.07.2019 – C-649/17Online-Händler haben naturgemäß ein vitales Interesse daran, dass Kunden bei dem Abschluss eines Kaufvertrags, der Bestellung, möglichst wenige Probleme haben und ebenso schnell wie störungsfrei den Vorgang abschließen können. Ganz anders sieht es ebenso naturgemäß oftmals aus, wenn der Kunde, etwa gerade zum Zwecke einer Widerrufsausübung, sodann mit dem Unternehmen in Kontakt treten möchte.
Im Zuge eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Amazon erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsgesuch des BGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nunmehr die Grenzen der Pflicht eines Online-Händlers, für seine Kunden erreichbar zu sein.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 11.01.2020: Nicht noch einmal! Abgewiesen ist abgewiesen.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils verliert der Gekündigte auch dann seinen Anspruch auf entgangenen Verdienst, wenn ein Konventionsverstoß vorliegt.„Ich gehe bis in die letzte Instanz", wird immer wieder von den Parteien in deutschen Gerichtssälen bedeutungsschwer verkündet, wenn etwa ein richterlicher Hinweis deutlich gemacht hat, dass es um die eigenen Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht sonderlich aussichtsreich steht. Dabei verbietet sich dem Grunde nach von vornherein die ohnehin nur sarkastisch anmutende und damit mit der richterlichen Zurückhaltung nicht immer vereinbare Rückfrage, welche „letzte Instanz" denn demjenigen da so vorschwebt. Denn eine „einfache" Antwort hierauf gibt es bei näherem Hinsehen nicht ohne weiteres, was zu auf den ersten Blick nicht unbedingt nachvollziehbaren Ergebnissen führt.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 10.01.2020: Kein kalter Kaffee! Auch über den Wolken kann es heiß hergehen
EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-532/18Erleidet ein Fluggast bei der Betreuung durch das Personal der Fluggesellschaft an Bord eines Fliegers einen Schaden, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich hierfür aufkommen.
Turbulenzen, landläufig „Luftlöcher" genannt, sind nur ein Grund dafür, dass es an Bord eines Flugzeugs schon mal nicht ganz so gemütlich zugeht, wie man sich als Flugreisender das in der Regel wünscht. Reichlich unschön wird es, wenn, etwa bedingt durch die Turbulenzen, plötzlich der lange herbei gesehnte heiße Kaffee buchstäblich über die eigene Hose schwappt. Und mit jeder Reisefreude dürfte es ganz vorbei sein, wenn nicht nur entsprechende Flecken, sondern sogar ernsthafte Verletzungen, nämlich Verbrühungen ersten und sogar zweiten Grades zurückbleiben.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 09.01.2020: Da will der Urheber mitreden! Kein second-hand-Markt für E-Books
EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-263/18Für manche sind sie der Beginn des Untergangs aller klassischen Literatur, andere sehen in ihnen einen lange herbeigesehnten neuen Vertriebskanal für die seit Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks angestaubt erscheinende Form der gedruckten Wissensvermittlung: Das E-Book. Nicht zuletzt dank des erheblichen technischen Fortschritts und die Leistungsstärke moderner (Aus-)Lesegeräte sind sie, manchmal günstiger als selbst Taschenbuchformate, zu einer festen Größe im „Buchhandel" geworden. Und wie bei kaum einem anderen Produkt lässt sich hier im Digitalen ein identischer Zwilling aus der (alten) Welt des Analogen finden. Aber eben nur beim Inhalt.
Denn bei der Frage, ob man mit einem E-Book wie mit einem klassischen gedruckten Buch verfahren darf, bestehen nicht unerhebliche Unterschiede. So entschieden die Richter am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass ein (Weiter-)Verkauf von „gebrauchten" E-Books der vorherigen Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 08.01.2020: „Wer will die denn noch?“ Schaden bei völlig veralteten Tapeten(mustern)
Für die Entfernung (ur-)alter Tapeten ohne Anbringung neuer Tapeten kann ein Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter zur Anbringung der neuen Tapeten vertraglich verpflichtet war
Über Geschmack lässt sich bekanntlich kaum streiten. Und erst recht gilt dies, wenn es um die Geschmäcker vor Jahren und Jahrzehnten ging. Was den Großeltern beim Einzug der ganze Stolz war, fanden die Eltern beim eigenen Auszug einfach nur grässlich, während die Enkel glänzende Augen kriegen beim Gedanken, mit der Kommode im eigenen Zimmer „voll auf retro" machen zu können. Universell gilt diese „Wiedergeburt" frühere Moden und Geschmäcker indessen nicht, sonst wären womöglich Tapetenmuster aus den Nachkriegsjahren und den Siebzigern mit ihren intensiven Farbkontrasten und besonderen geometrischen Formen längst wieder in – was kaum zu beobachten ist. Manche Mode ist dann halt doch endgültig passé – und das ist vielleicht auch ganz gut so.
Geschrieben von D.D.
Ein Käufer ist erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag trotz abgelaufener Nacherfüllungsfrist berechtigt, wenn es zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche gegeben hat.
„Einmal ist kein Mal" lautet ein bei vielen Gelegenheiten geäußerter Ausspruch, etwa wenn es darum geht, eine weitere, zweite, Chance zu bekommen. Oft geht es darum, noch einen weiteren Versuch unternehmen zu dürfen, wenn der erste, „gänzlich wider Erwarten", gründlich danebengegangen ist und es jetzt auf den zweiten ankommt.
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben sich offenbar diese „Volksweisheit" besonders zu Herzen genommen, als sie über die Klage eines rücktrittswilligen Autokäufers zu entscheiden hatten. Dieser hatte dem Verkäufer eine zweiwöchige Nachbesserungsfrist zur Beseitigung von Lackmängeln gesetzt und den ausgebliebenen Erfolg einer innerhalb dieser Frist unternommenen Nachlackierung moniert. Auf eine zweite Nachlackierung wollte sich der Käufer nicht mehr einlassen und erklärte vielmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Geschrieben von D.D.
Bei der Beratung eines Mandanten über die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses besteht zu Gunsten eines Rechtsanwalts ein weiter Ermessensspielraum.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 30.12.2019: „Einmal ist kein Mal“. Rücktritt erst nach zwei Nacherfüllungsversuchen?
„Einmal ist kein Mal" lautet ein bei vielen Gelegenheiten geäußerter Ausspruch, etwa wenn es darum geht, eine weitere, zweite, Chance zu bekommen. Oft geht es darum, noch einen weiteren Versuch unternehmen zu dürfen, wenn der erste, „gänzlich wider Erwarten", gründlich danebengegangen ist und es jetzt auf den zweiten ankommt.
Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben sich offenbar diese „Volksweisheit" besonders zu Herzen genommen, als sie über die Klage eines rücktrittswilligen Autokäufers zu entscheiden hatten. Dieser hatte dem Verkäufer eine zweiwöchige Nachbesserungsfrist zur Beseitigung von Lackmängeln gesetzt und den ausgebliebenen Erfolg einer innerhalb dieser Frist unternommenen Nachlackierung moniert. Auf eine zweite Nachlackierung wollte sich der Käufer nicht mehr einlassen und erklärte vielmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 19.12.2019: „Lieber den Spatzen in der Hand, als die Taube auf dem Dach“. Beratungsspielraum des Rechtsanwalts bei Vergleichsschluss
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.12.2019 – 8 U 129/18Bei der Beratung eines Mandanten über die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses besteht zu Gunsten eines Rechtsanwalts ein weiter Ermessensspielraum.
„Lieber den Spatzen in der Hand, als die Taube auf dem Dach". Nach dieser Volksweisheit werden nicht selten gerade zu Beginn komplexer und in der Beweisaufnahme aufwändige Zivilprozesse einem Vergleich zuzuführen gesucht. Denn entgegen der Auffassung mancher Mandanten lässt sich allein durch – wiederholte – Befragung und Beauftragung etwa von Sachverständigen ein Prozesssieg nicht „erzwingen", ändern sich die Ausgangstatsachen in der Regel doch oftmals nicht (mehr) und manches Ergebnis ist zwar unschön, aber eben auch unumstößlich.
Geschrieben von D.D. Für die Schätzung des Schadens, der einem Arbeitnehmer infolge einer rechtswidrigen Versetzung durch die Fahrten zur neu zugewiesenen Arbeitsstätte entstanden sind, ist nicht auf die Trennungsgeldverordnung, sondern auf das Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz abzustellen.
Nicht jeder materielle (Vermögens-)Schaden lässt sich bis auf die letzte Ziffer exakt bestimmen. Oftmals fehlt es schon an hinreichenden Erfassungsmöglichkeiten und nicht selten wäre zumindest der Aufwand für deren Durchführung außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit. Aufgrund dieser Erkenntnis hatte schon der Gesetzgeber der in Bälde über 140 Jahre alt werdenden Zivilprozessordnung mit § 287 Abs. 1 Satz1 ZPO den Gerichten die Befugnis zur Schätzung von Schäden unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung eingeräumt. Und nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleibt es sogar im Ermessen der Gerichte, ob eine beantragte Beweisaufnahme oder eine Begutachtung von Amts wegen durch Sachverständige anzuordnen ist.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
Die Parteien streiten über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.05.2017 bis 29.06.2017. Die Klägerin war vom 07.02.2017 bis zum 18.05.2017 wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Ihre Hausärzte bescheinigten ihr zuletzt am 05.05.2017 eine bis einschließlich 18.05.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Am 19.05.2017 musste sie sich wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation unterziehen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2017 führte. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 17.12.2019: Pi mal Daumen? Maßstab für Schätzung von Fahrtkostenersatz
Nicht jeder materielle (Vermögens-)Schaden lässt sich bis auf die letzte Ziffer exakt bestimmen. Oftmals fehlt es schon an hinreichenden Erfassungsmöglichkeiten und nicht selten wäre zumindest der Aufwand für deren Durchführung außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit. Aufgrund dieser Erkenntnis hatte schon der Gesetzgeber der in Bälde über 140 Jahre alt werdenden Zivilprozessordnung mit § 287 Abs. 1 Satz1 ZPO den Gerichten die Befugnis zur Schätzung von Schäden unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung eingeräumt. Und nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleibt es sogar im Ermessen der Gerichte, ob eine beantragte Beweisaufnahme oder eine Begutachtung von Amts wegen durch Sachverständige anzuordnen ist.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
LAW Aktuell 16.12.2019: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. „Einheit des Verhinderungsfalls“ bei zwei verschiedenen Erkrankungen
BAG-Pressemitteilung Nr. 45/19ArbRAktuell 2019, S.17
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
Die Parteien streiten über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.05.2017 bis 29.06.2017. Die Klägerin war vom 07.02.2017 bis zum 18.05.2017 wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Ihre Hausärzte bescheinigten ihr zuletzt am 05.05.2017 eine bis einschließlich 18.05.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Am 19.05.2017 musste sie sich wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation unterziehen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2017 führte. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017.
Seite 76.2 von 138 - Artikel 752 bis 762 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
zurück67.268.269.270.271.272.273.274.275.276.277.278.279.280.281.282.283.284.285.2vor
Kundenservice
Sie haben Fragen oder Anregungen zu unseren Produkten?
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
HEMMER CLUB
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Frau Petra Döring-Hentschel
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Zahlung
Sie können Ihre Bestellungen per Bankeinzug, Kreditkarte und per PayPal bezahlen.
Versand
Wir liefern schnell und versandkostenfrei.
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.