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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 17.12.2019: Pi mal Daumen? Maßstab für Schätzung von Fahrtkostenersatz

Schätzungsgrundlage

 
Für die Schätzung des Schadens, der einem Arbeitnehmer infolge einer rechtswidrigen Versetzung durch die Fahrten zur neu zugewiesenen Arbeitsstätte entstanden sind, ist nicht auf die Trennungsgeldverordnung, sondern auf das Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz abzustellen.
Nicht jeder materielle (Vermögens-)Schaden lässt sich bis auf die letzte Ziffer exakt bestimmen. Oftmals fehlt es schon an hinreichenden Erfassungsmöglichkeiten und nicht selten wäre zumindest der Aufwand für deren Durchführung außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit. Aufgrund dieser Erkenntnis hatte schon der Gesetzgeber der in Bälde über 140 Jahre alt werdenden Zivilprozessordnung mit § 287 Abs. 1 Satz1 ZPO den Gerichten die Befugnis zur Schätzung von Schäden unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung eingeräumt. Und nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleibt es sogar im Ermessen der Gerichte, ob eine beantragte Beweisaufnahme oder eine Begutachtung von Amts wegen durch Sachverständige anzuordnen ist.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 16.12.2019: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. „Einheit des Verhinderungsfalls“ bei zwei verschiedenen Erkrankungen

Zwei Krankheiten

BAG-Pressemitteilung Nr. 45/19

 
ArbRAktuell 2019, S.17
 
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Die Parteien streiten über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.05.2017 bis 29.06.2017. Die Klägerin war vom 07.02.2017 bis zum 18.05.2017 wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Ihre Hausärzte bescheinigten ihr zuletzt am 05.05.2017 eine bis einschließlich 18.05.2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Am 19.05.2017 musste sie sich wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation unterziehen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2017 führte. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 16.12.2019: „Unfall be- oder gestellt?“ Kein Anscheinsbeweis für manipulierten Verkehrsunfall

Gestellter Unfall

 
Für die Behauptung einer Haftpflichtversicherung, dass es sich bei einem Verkehrsunfall um einen gestellten, also manipulierten, Verkehrsunfall handle, ist die Versicherung uneingeschränkt beweispflichtig.

Verkehrsunfälle sind selten ein erfreuliches Ereignis, allerdings gibt es immer wieder Konstellationen, bei denen der Verdacht aufkommt, dass es dem Geschädigten sogar recht gut „in den Kram passt", dass sein Fahrzeug einen Unfall hatte und mehr oder weniger stark beschädigt worden ist. Gerade bei höherwertigen Fahrzeugen kann, bedingt durch den hohen Versicherungswert, ein Unfall über die fiktive Schadensabrechnung - auch zur Vermeidung langwieriger Verkaufsbemühungen - eine geradezu wünschenswerte Angelegenheit sein. Daher sind die Leistungsabteilungen vieler Kfz-Versicherungen in hohem Maße sensibilisiert, bei entsprechenden Anzeichen für einen „be- oder gestellten Unfall" einen entsprechenden Einwand vorzubringen, da dann der Ersatzanspruch, etwa aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG infolge des Leistungsausschlusses – kein zufälliges (Unfall-)Ereignis mehr – entfiele.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 13.12.2019: Wenn schon Urlaub, dann aber "bezahlt". Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt oder vorbehaltlose Zusage Auslegung der Freistellungserklärung

Urlaubsabgeltung

Veröffentlichung in NZA 2019, S. 1581
 
Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2017. Die Beklagte erklärte daraufhin der Klägerin am 02.05.2017, dass sie im Mai 2017 nicht eingeplant und unter Anrechnung ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich frei gestellt werde.
Diese Urlaubserteilung hielt die Klägerin für unwirksam. Sie vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, zehn Urlaubstage aus dem Jahre 2017 anteilig abzugelten (Anmerkung: Anspruchsgrundlage § 7 IV BUrlG). Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass diese zehn Urlaubstage bereits mit der unwiderruflichen Freistellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05. 2017 abgegolten seien.

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Geschrieben von RA Christoph Wilhelm

LAW Aktuell 12.12.2019: Arbeit 4.0 "Crowdworker". Selbstständiger oder Arbeitnehmer?

Crowdworker

LAG München, Pressemitteilung vom 04.12.2019

In einem am 04.12.2019 vor dem LAG München in der 2. Instanz entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob der klagende „Crowdworker" selbständig war oder ob mit der klagenden Internetplattform R ein Arbeitsverhältnis bestand.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.12.2019
Änderungskündigung: Wahrung der Klagefrist des § 4 S. 2 KSchG auch mit Klage nach § 4 S. 1 KSchG! 21/19 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

Änderungskündigung: Wahrung der Klagefrist des § 4 S. 2 KSchG auch mit Klage nach § 4 S. 1 KSchG!

Sounds:

1. Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 S.1 KSchG erhebt und den Antrag später entsprechend § 4 S.2 KSchG fasst. Einer analogen Anwendung von § 6 KSchG bedarf es insofern nicht.

2. Die mangelnde Bestimmtheit eines Änderungsangebots führt dazu, dass die mit der Änderungskündigung erstrebte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt ist.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 11.12.2019: Nur Doppelvorsatz verhindert Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers

Arbeitsunfall

 
Ein Arbeitgeber kann sich nur dann nicht mehr auf die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII berufen, wenn er bezüglich des bei einem Beschäftigten eingetretenen Personenschadens einen doppelten Vorsatz hatte.
 
Arbeitnehmer sind gegen Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder auch während derselben durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Im Gegenzug für die alleinige Pflicht zur Beitragstragung seitens des Arbeitgebers genießt dieser dann auch ein Haftungsprivileg gegenüber Ansprüchen seiner Beschäftigten ihm gegenüber. Dieses kann auch nur ausnahmsweise entfallen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 10.12.2019: Containern kann strafbarer Diebstahl sein

Containern

 
Eine strafbare Wegnahme und damit ein strafbarer Diebstahl liegt vor, wenn zu entsorgende Lebensmittel aus einem abgesperrten Container auf einem Firmengelände ohne Einwilligung des Voreigentümers entnommen werden.
 
„Das wird doch sonst nur entsorgt, davon könnten andere prima satt werden!" ist eine häufig zu hörende Einlassung von sozial Engagierten, die etwa bei Supermärkten, Bäckereien oder sonstigen Nahrungsmittel verkaufenden Unternehmen anfragen, ob zu entsorgende, aber noch verzehr- und genießbare Lebensmittel nicht kostenlos zur Weitergabe an bedürftige Dritte abgegeben werden könnten. Stimmen die Unternehmen zu, was etwa auch den privatrechtlich organisierten Tafeln zu Gute kommt, ist alles in Ordnung. Schwieriger wird es, wenn die Lebensmittel aus Abfallbehältern ohne vorherige Zustimmung des (Vor-)Eigentümers herausgenommen werden.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 03.12.2019: Schöner Wohnen? Wohnraummiete bei Flüchtlingsunterkunft?

Wohnraummiete

 
Ein Wohnraummietvertrag liegt nicht allein schon wegen einer entsprechenden Vertragsüberschrift vor, wenn eine Gemeinde ein Gebäude als Flüchtlingsunterkunft anmietet.
 
Zu Beginn des Jahres 2016 waren Gemeinden bundesweit händeringend auf der Suche nach leerstehenden Gebäuden und Wohnungen, um die ihnen von den Ländern zur Unterbringung zugewiesenen Migranten auch tatsächlich unterbringen zu können. Oftmals wurden dabei Mietvereinbarungen getroffen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Mietzinses, die es unter normalen Umständen so wohl kaum gegeben hätte. Verständlich, dass sich mancher Gemeindekämmerer aufgrund der Normalisierung der Lage nunmehr von solchen oft für die Kommune ungünstigen Verträgen zu lösen sucht. Nur geht das nicht ganz so einfach.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 01.12.2019: Hättest Du mal besser unterschrieben! Spätestens bei der Wiedereinsetzung muss es passen

Formzwang

BGH, Beschluss vom 15.10.219 – VI ZB 22/19

Prozesshandlungen können zwar bei unverschuldeter Fristversäumnis nachgeholt werden, allerdings müssen sie dann auch aus sich heraus wirksam sein.
 
Der Zugang zu den Gerichten ist ein hohes Gut und darf daher unter anderem auch nicht durch überzogene Formanforderungen beschränkt werden. So kann es für die Wirksamkeit etwa einer Rechtsmittelbegründung ausreichen, wenn zwar diese nicht selbst von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben ist (§ 130 Nr. 6 ZPO), die Urheberschaft des postulationsfähigen Anwalts sich aber anderweitig, etwa mittels eines unterschriebenen Begleitschreibens, an welches die Rechtsmittelschrift fest verbunden – „getackert" – ist, unschwer ersehen lässt. Anderenfalls ist die zu wahrende Frist, etwa eine Frist zur notwendigen Begründung eines eingelegten Rechtsmittels, nicht gewahrt … und es bleibt womöglich nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 234 ff. ZPO).

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