LAW Aktuell
Geschrieben von D.D.LAW Aktuell 03.12.2019: Schöner Wohnen? Wohnraummiete bei Flüchtlingsunterkunft?
Ein Wohnraummietvertrag liegt nicht allein schon wegen einer entsprechenden Vertragsüberschrift vor, wenn eine Gemeinde ein Gebäude als Flüchtlingsunterkunft anmietet.
Zu Beginn des Jahres 2016 waren Gemeinden bundesweit händeringend auf der Suche nach leerstehenden Gebäuden und Wohnungen, um die ihnen von den Ländern zur Unterbringung zugewiesenen Migranten auch tatsächlich unterbringen zu können. Oftmals wurden dabei Mietvereinbarungen getroffen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Mietzinses, die es unter normalen Umständen so wohl kaum gegeben hätte. Verständlich, dass sich mancher Gemeindekämmerer aufgrund der Normalisierung der Lage nunmehr von solchen oft für die Kommune ungünstigen Verträgen zu lösen sucht. Nur geht das nicht ganz so einfach.
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 01.12.2019: Hättest Du mal besser unterschrieben! Spätestens bei der Wiedereinsetzung muss es passen
BGH, Beschluss vom 15.10.219 – VI ZB 22/19
Prozesshandlungen können zwar bei unverschuldeter Fristversäumnis nachgeholt werden, allerdings müssen sie dann auch aus sich heraus wirksam sein.
Der Zugang zu den Gerichten ist ein hohes Gut und darf daher unter anderem auch nicht durch überzogene Formanforderungen beschränkt werden. So kann es für die Wirksamkeit etwa einer Rechtsmittelbegründung ausreichen, wenn zwar diese nicht selbst von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben ist (§ 130 Nr. 6 ZPO), die Urheberschaft des postulationsfähigen Anwalts sich aber anderweitig, etwa mittels eines unterschriebenen Begleitschreibens, an welches die Rechtsmittelschrift fest verbunden – „getackert" – ist, unschwer ersehen lässt. Anderenfalls ist die zu wahrende Frist, etwa eine Frist zur notwendigen Begründung eines eingelegten Rechtsmittels, nicht gewahrt … und es bleibt womöglich nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 234 ff. ZPO).
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristungsabrede vom 1.04.2006 am 31.10.2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von RA Christoph Wilhelm
LAW Aktuell 28.11.2019: Beschäftigung nur in der Badesaison: Keine unangemessene Benachteiligung
BAG, Urt. v. 19.11.2019 – 7 AZR 582/17 (LAG Niedersachsen)
ArbRAktuell, Heft 24/2019, S. 581
Beschäftigung nur in der Badesaison: Keine unangemessene Benachteiligung!
Der Kläger war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde, die ein Freibad betreibt, tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wurde der Kläger als jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Im (unbefristeten) Arbeitsvertrag wurde u.a. geregelt: „Herr X wird als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 01.04. bis 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt".
Der Kläger wurde seitdem - 10 Jahre in Folge - auf Basis dieser Vereinbarung für die Badesaison in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäftigung erfolgte fast ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht. Zur Badesaison 2016 wurde von der beklagten Gemeinde unbefristet eine „Fachkraft für Bäderbetriebe" eingestellt.Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristungsabrede vom 1.04.2006 am 31.10.2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeitsverhältnis über den 31.10.2016 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 27.11.2019: Und raus bist Du! Unzulässige Drohung mit Anschlusssperre bei Gebührenstreit
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.10.2019 – 6 U 14/18
Mobilfunkunternehmen dürfen ihren Kunden jedenfalls dann nicht mit einer Anschlusssperre drohen, wenn diese die ihnen in Rechnung gestellten Gebühren plausibel bestreiten.
Aus dem Alltag sind sie für viele nicht mehr wegzudenken, mancher bekommt ersichtlich sogar regelrechte Entzugserscheinungen, wenn er oder sie längere Zeit im Funkloch festhängt: Smartphones, mit denen man stets online ist. Erste Studien zeigen auf, dass nicht wenige Zeitgenossen sogar deutlich über 100mal täglich (!) ihr Gerät zücken, um sich „auf dem Laufenden" zu halten. Entsprechend groß dürfte der Schrecken sein, wenn der eigene Mobilfunkbetreiber da plötzlich mit einer Anschlusssperre droht, was er auf der Rechtsgrundlage des § 45k Abs. 2 TKG sogar darf.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 26.11.2019: „Darf‘s ein bisschen mehr sein?“ Es muss! Von wegen „War nicht beauftragt“!
OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.10.2019 – 21 U 43/18
Zu den vertraglichen Pflichten einer Autowerkstatt im Zuge der Übernahme eines Reparaturauftrags gehört es auch, unaufgefordert auf einen weitergehenden, über den eigentlichen Reparaturauftrag hinausgehenden Reparaturbedarf hinzuweisen.
„Darf’s ein bisschen mehr sein?" ist eine in (guten) Metzgereien noch zu hörende Frage, wenn aus den 200 g Aufschnitt mal wieder fast 300 g geworden sind … man hat das ja auch wirklich nicht immer im Griff. Geht es dort nur um ein paar Cent oder bestenfalls Euro, sieht das bei Werkstattbesuchen selbst bei Kleinfahrzeugen oft ganz anders aus. „Wir haben festgestellt, dass … Das haben wir dann gleich mitgemacht.". Und schon hat sich der vormalige Kostenvoranschlag überholt und die Rechnung nicht selten um drei- oder sogar vierstellige Beträge erhöht. Das muss einem nicht immer gefallen, zumal wenn es um eher „nachrangige" Maßnahmen wie das Nachfüllen von Wischwasser geht. Andererseits gilt: Wer sein Fahrzeug zur Reparatur bringt, darf darauf vertrauen, dass er zumindest auf einen bemerkten weitergehenden Reparaturbedarf in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Reparatur hingewiesen wird … „muss es also nicht doch vielleicht etwas mehr sein?".
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 25.11.2019: Guter Wein in alten Schläuchen – gilt nicht bei der Miete! Mietspiegel außer Dienst
BGH, Urteil v. 16.10.2019 – VIII ZR 340/18
Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist dermaßen veraltet, dass mit ihm kein Mieterhöhungsbegehren wirksam begründet werden kann.
Guter Wein wird mit zunehmendem Alter bekanntlich immer besser und wertvoller. Auch Antiquitäten und sonstige Raritäten gewinnen in der Regel mit dem Alter eher an Bedeutung und Wertschätzung. Anders sieht das allerdings bei Informationssammlungen wie etwa eine (qualifizierten) Mietspiegel aus.
Dies musste eine Hausverwaltung erfahren, die mit einem Mietspiegel aus dem Jahre 1998 versucht hatte, ein Mieterhöhungsverlangen für ein erst im Jahre 2014 begründetes zu rechtfertigen. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung gem. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB blieb in allen drei Instanzen, vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof, erfolglos. Die Richter am BGH bestätigten die schon vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach ein Mietspiegel, d er gem. § 558a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB zur notwendigen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werde, ein gewisses Maß an Aktualität aufweisen müsse.
Geschrieben von D.D.
Der Gesetzgeber darf zwar Pflichtverletzungen von Empfängern von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) sanktionieren, allerdings muss dies verhältnismäßig und widerspruchsfrei erfolgen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 21.11.2019: Hart(z), aber fair! Sanktionen ja, aber nur mit Maß
Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zur Absicherung eines Existenzminimums und damit eines menschenwürdigen Daseins sind ein Regelungsauftrag des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) an den einfachen Gesetzgeber. Mit dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und der darin geregelten Sozialleistung des sogenannten Arbeitslosengeldes II („Hartz IV") ist der Bundesgesetzgeber dem auch nachgekommen. Zu weit gehen allerdings die Sanktionen für ALG-II-Empfänger, die es an der ihnen abverlangten Bemühung um die Erlangung einer Berufstätigkeit fehlen lassen, durch welche sich die eigene Bedürftigkeit überwinden ließe.
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 20.11.2019: Gekündigt ist gekündigt! Kündigung auch ohne Bestätigung wirksam
Versicherungsgesellschaften sind nicht verpflichtet, eine vom Versicherungsnehmer wirksam ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrags zu bestätigen.
Kündigt ein Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung das Versicherungsverhältnis, so endet dieses zum entsprechenden Kündigungszeitpunkt, in der Regel zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die Wirksamkeit der Kündigung und damit das nachfolgende Erlöschen des Versicherungsschutzes sind dabei unabhängig davon, ob die Versicherung den Zugang oder/und die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Es besteht seitens der Versicherung auch keine Aufklärungspflicht darüber, dass mit dem Ablauf des Vertragsverhältnisses womöglich kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Geschrieben von D.D.
Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nicht ohne Weiteres auf private Dienstleister übertragen werden und erst recht nicht zum Erlass von Bußgeldbescheiden durch diese führen darf.
Für die Warnung vor „teuren Fotos", einer im Verkehrsfunk gern gebrauchten Umschreibung für mobile oder stationäre Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung, sind viele Verkehrsteilnehmer dankbar. Gleichwohl schafft es nicht jeder, die auf deutschen Straßen vorgeschriebene, wenn gleich bisweilen ihrerseits im Einzelfall hinterfragungswürdige, Limitierung der Geschwindigkeit einzuhalten. Dabei ist die „Überwachungsdichte" schon regional höchst unterschiedlich, wobei nicht wenige Gemeinden sogar ein regelrechtes Geschäftsmodell für sich entdeckt haben, die eigenen Ortsstraßen, gerade bei Durchgangsverkehr, entsprechend zu überwachen.
Geschrieben von D.D.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 19.11.2019: Noch mal Glück gehabt! Blitzen darf nicht jeder
Für die Warnung vor „teuren Fotos", einer im Verkehrsfunk gern gebrauchten Umschreibung für mobile oder stationäre Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung, sind viele Verkehrsteilnehmer dankbar. Gleichwohl schafft es nicht jeder, die auf deutschen Straßen vorgeschriebene, wenn gleich bisweilen ihrerseits im Einzelfall hinterfragungswürdige, Limitierung der Geschwindigkeit einzuhalten. Dabei ist die „Überwachungsdichte" schon regional höchst unterschiedlich, wobei nicht wenige Gemeinden sogar ein regelrechtes Geschäftsmodell für sich entdeckt haben, die eigenen Ortsstraßen, gerade bei Durchgangsverkehr, entsprechend zu überwachen.
Geschrieben von D.D.
LAW Aktuell 19.11.2019: Schön (warm) wärs gewesen! Überbau und Umbau für Wärmedämmung nur in Grenzen
BGH, Urteil v. 14.06.2019 – V ZR 144/18
BGH, Urteil v. 02.06.2017 – V ZR 196/16
Nachbarn müssen zwar einen Überbau der Grundstücksgrenze durch das Nachbargebäude dulden, wenn nur so ein zeitgemäßer Wärmeschutz erreicht werden kann, allerdings brauchen sie selbst keine Umbauten vorzunehmen oder auf ihrem Grundstück zu dulden.
Gerade ältere Gebäude werden seit Jahren gerne mit großem Aufwand energetisch saniert, wobei oftmals insbesondere die jahrzehntealte und minderwertige Dämmung durch eine zeitgemäße und deutlich effektivere Dämmung ersetzt wird. Dies läuft gerade bei enger Bebauung, die oftmals bis an die eigene Grundstücksgrenze heranreicht, darauf hinaus, dass die häufig dickere Fassadendämmung über das eigene Grundstück in den Luftraum eines Nachbargrundstücks hineinragt. In selteneren Fällen müsste der Nachbar gegebenenfalls sogar Umbauten auf seinem eigenen Grundstück hinnehmen, damit der Dämmende sein eigenes Gebäude vollständig und wunschgemäß sanieren kann.
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