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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 10/19 ZR

BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. 2 AZR 370/18 = NZA 2019, 445 = NJW 2019, 1161

Vorsätzlich falsche Überstundenangaben: Absprache mit Vorgesetzten macht alles noch schlimmer!
Sounds:
1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren (hier: vorsätzlich falsches Erfassen von Überstunden in einem Formular), ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 I BGB darzustellen.
2. Im Rahmen der Interessenabwägung (zweite Prüfungsstufe) ist zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist. Dabei kann nicht auf die Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB abgestellt werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 09/19 ZR

BGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Az. X ZR 62/16; vgl. auch NJW 2019, 520
Rechtliches Interesse an negativer Feststellungsklage bei selbständigem Beweisverfahrens durch Gegner
Sounds:
1. Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann grundsätzlich nicht als Berühmung angesehen werden, die ein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet.

2. Eine Berühmung i.d.S. liegt jedoch grundsätzlich vor, wenn ein Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, ihm stünden Ansprüche gegen den Antragsgegner zu. Dies gilt auch dann, wenn diese Äußerung zum Zwecke der hilfsweisen Rechtsverteidigung gegen eine bereits erhobene negative Feststellungsklage erfolgt, die in erster Linie als unzulässig beanstandet wird.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 08/19 ZR

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. I ZR 114/17

Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten: Zulässigkeit und Umfang der Begründetheitsprüfung

Sounds:

1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung, ist eine isolierte Drittwiderklage des Schuldners gegen den Zedenten grds. zulässig.

2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.

3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 07/19 ZR

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. VIII ZR 212/17 = NJW 2019, 80

Berufungsverfahren: Vortrag einer Gestaltungsrechtsausübung nach der ersten Instanz ist möglich!

Sounds:

1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird.

2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i.S.v. § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG Regensburg, Urteil v. 31.10.2018 – RO 7 S 18.1322, www.gesetze.bayern.de

§ 80 Abs. 7 VwGO – besondere Schwierigkeiten bei einem besonderen Rechtsbehelf
 
Sound:

Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO im Falle eines während eines Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens hängt davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbstständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht.

Sachverhalt:

A ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 460/2 der Gemarkung Starnberg in Oberbayern. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird wie zwei weitere Nachbargrundstücke über eine schmale Privatstraße erschlossen, hier besteht ein Geh- und Fahrtrecht für A. Im Süden dieses Straßengrundstückes liegt an der Westseite das Baugrundstück Fl.Nr. 460/2, das auch an einer öffentlichen Straße anliegt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. v. 09.01.2019, Az. 8 ZB 18.2119, www.gesetze.bayern.de

Auch Gemeinden sind sich nicht immer sicher – Feststellungsklage zur Gültigkeit eines Bebauungsplans

Sound:

Eine allgemeine Feststellungsklage kann taugliches Mittel sein, wenn nicht klar ist, ob ein Bebauungsplan einer Gemeinde gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet verstößt.

Sachverhalt:

Die Z-GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200  der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg, welches sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Sie betrieb auf diesem Grundstück in der Zeit von 1960 bis 2001 eine Zuckerfabrik. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich lag nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde S weist das Gelände als Baufläche aus. Angrenzende bebaute Bereiche finden sich erst in ca. 100m Entfernung.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 04/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG München, Beschl. v. 9.05.2016, M 7 K 16.570, www.gesetze-bayern.de
Doppelfunktionelle Maßnahmen – Klarstellungen zum Rechtsweg

Sound:

Wenn Polizeibeamte Wohnungen betreten und Identitätsfeststellungen durchführen, um Ordnungswidrigkeiten nach der Münchener Zweckentfremdungssatzung zu verfolgen und aufzuklären, handelt es sich um repressive Tätigkeit. Auch das Klagebegehren, dass die Polizei so eine Tätigkeit künftig unterlässt, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.

Sachverhalt:

Die arabische Großfamilie G bezog im Dezember 2018 mit 10 Personen eine Wohnung in München, der Familienvater F wollte sich in München einer längeren medizinischen Behandlung unterziehen, der Mietvertrag kam über das Internet zustande. Im Januar 2019 kam es mehrmals zu Polizeieinsätzen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 06/19 ZR

BAG, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 AZR 377/17 = NZA 2018, 1494 = NJW 2018, 3472

Krankheitsentgelt: Verhältnis zum gesetzlichen Mindestlohn und Anwendungsgrenzen von Ausschlussfristen

Sounds:

1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht – auch nicht teilweise – unmittelbar aus § 1 I und II MiLoG, weil der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 II i.V.m. §§ 20, 1 I MiLoG (nur) für jede geleistete Arbeitsstunde entsteht.

2. Weil aber der Arbeitnehmer nach §§ 3, 4 EFZG grds. so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, muss er auch unter den in § 3 I EFZG genannten Voraussetzungen und dem dort bezeichneten Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn prägt damit mittelbar den Entgeltfortzahlungsanspruch.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/19 ZR

BAG, Urteil vom 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18 = NZA 2019, 121

Materielle Sperrwirkung von § 12a I 1 ArbGG auch gegenüber der Pauschale nach § 288 V 1 BGB!

Sounds:

1. Während Schuldner einer Entgeltforderung i.S.v. § 288 V 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, kommt als Gläubiger i.S.d. § 288 V 1 BGB auch ein Verbraucher in Betracht.

2. § 12a I 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V 1 BGB aus.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/19 ZR

BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. 5 AZR 553/17 = NZA 2019, 159
Vergütung von Reisezeiten bei der Auslandsentsendung: Anspruch besteht grds., nicht aber für Zeiten von Umwegen

Sounds:

1. Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber.

2. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.

3. Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten, soweit keine wirksame Abrede über eine niedrigere Vergütung existiert.

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