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Staatsexamina
 
Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 06.11.2019: Da geht schnell mal Uber(-haupt) niX mehr! LG Köln untersagt Betrieb von Uber X in Deutschland

Uber

LG Köln - Az. 81 O 74/19

Der Fahrdienstvermittler Uber darf seine App laut einem Gerichtsbeschluss nicht mehr zur Mietwagenvermittlung in Deutschland einsetzen. Die Umsetzung des Dienstes Uber X verstoße gegen das Personenbeförderungsgesetz, heißt es in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln. Begründung: Die gem. § 47 I PBefG erforderliche Annahme des Beförderungsauftrags am Betriebssitz ist nicht gewährleistet. Uber schreibt seinen Geschäftspartnern – also Mietwagenfirmen, welche die Uber-App nutzen – zwar vor, dass das Geschäft dementsprechend ablaufen muss. Das Gericht moniert in seinem Beschluss aber, dass ein Fahrer einen Beförderungsauftrag selbstständig annehmen könne, also unabhängig von einer Weisung aus dem Betriebssitz. Dies verstoße gegen das Personenbeförderungsgesetz.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 05.11.2019: Vor falschem Gericht klagen kommt teuer!

Gerichtsstand

BGH, Urteil vom 17.10.2019, III ZR 42/19

Verklagt eine Vertragspartei die andere vor einem unzuständigen Gericht, weil eine bindende Gerichtsstandsvereinbarung (in der ZPO §§ 38 ff) vorliegt, kann der verklagten Partei Schadensersatz für ihre damit verbundenen Aufwendungen der Rechtsverteidigung zustehen.

Die Divergenz des anglo-amerikanischen zum kontinental-europäischen Rechtskreis ist allgemein bekannt. Sowohl bei der Gerichtsbesetzung, dem Verfahrensgang wie dann aber auch etwa beim case law des common laws und schließlich erst recht bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldhöhen geht es schnell mal deutlich auseinander. Und dann ist es natürlich bei transnationalen Verträgen immer einfacher, vor Gerichten des eigenen Rechtskreises zu prozessieren. Nur dürfen dem halt keine bindenden Gerichtsstandsvereinbarungen entgegenstehen.

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Geschrieben von D.D.

LAW Aktuell 05.11.2019: Wärste' nur mal auf dem Rasen geblieben! „Unverbesserlicher rasender“ Profifußballer verliert Führerschein

Rasender Fussballer

VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2019 - 6 K 4482/18

Die Stadt Düsseldorf hat Nabil Bentaleb, der für den FC Schalke 04 in der 1. Fußball-Bundesliga spielt, zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Gegen den Spieler, der Inhaber einer britischen Fahrerlaubnis ist, ergingen unter anderem wegen elf zwischen November 2016 und April 2018 begangener Geschwindigkeitsübertretungen Bußgeldbescheide, die ihm teilweise befristete Fahrverbote auferlegten. Mehrmals waren Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h im Düsseldorfer Rheintunnel gemessen worden. Weil der Fußballer in weniger als zehn Monaten 14 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister erreicht hatte, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Dieser Aufforderung folgte er nicht, worauf ihm der Führerschein entzogen wurde.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.11.2019
Auf die Stufe kommt es an: Hemmung einer Ausschlussfrist analog § 203 BGB? 20/19 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BAG, Urteil vom 17. April 2019, Az. 5 AZR 331/18 = NZA 2019, 1050 = NJW 2019, 2340
 

Sounds:

1. Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 S. 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.

2. Auf eine Ausschlussfrist, die eine Geltendmachung beim Vertragspartner selbstfordert (1. Stufe) ist § 203 S. 1 BGB aber nicht analog anwendbar.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.11.2019
Wieder neues von den Ausschlussfristen: Wirkung des Mindestlohns und Auslegung der Klausel 19/19 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
 
BAG, Urteil vom 30. Januar 2019, Az. 5AZR 43/18 = NZA 2019, 768

Sounds:

1. Eine als AGB gestellte Verfallklausel, welche die von § 77 IV 4 BetrVG und § 4 IV 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist insoweit teilnichtig (§ 139 BGB). Allein dieser Verstoß und eine sich nur daraus ergebende unzureichende Transparenz führen aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel nach § 307 I S. 2 BGB.

2. Bloße Teilnichtigkeit liegt auch bei einem Verstoß gegen § 3 S. 1 MiLoG vor, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der vor Inkrafttreten des MiLoG geschlossen wurde.

3. Der Mindestlohn ist stets vom Streitgegenstand einer auf Vergütung für geleistete Arbeit gerichteten Klage umfasst.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 31.11.2019
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der Schlusserben: Handhabung der Andeutungstheorie! 18/19 ZR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor
 
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019, Az. IVZB 30/18 = NJW 2019, 2317
 

Sounds:

1. Formulierungen zur Einsetzung des Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament, die für den Fall des „gleichzeitigen" Versterbens gelten sollen, können oft dahingehend ausgelegt werden, dass hiervon auch die Fälle erfasst werden sollen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten.

2. Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Erbeinsetzung gilt aber grundsätzlich nicht für den Fall, dass die Ehegatten nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand versterben.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 31.10.2019
Versäumnis der Klagefrist – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 12/19 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG München, Beschluss v. 27.08.2019 – M 9 S 19.443

Sounds:

1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Klagefrist verstrichen ist.

2. § 85 Abs. 2 ZPO ist auch auf die sog. Verfahrenseinleitung durch (rechtzeitige) Klageerhebung - als Prozesshandlung im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO - anzuwenden.

Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 31.10.2019
Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung 11/19 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

VG München, Urteil v. 5. Juni 2019, M 9 K 18.185

Sounds:

1. Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gelten die gleichen materiellen Anforderungen wie für die erstmalige Erteilung. Die Baugenehmigungsbehörde hat daher zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

2. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Bauwerbers darauf, die Baugenehmigung werde verlängert, besteht nicht. Der Bauwerber trägt vielmehr das Risiko der Änderung nicht nur der Sach- und Rechtslage, sondern auch der Rechtsansicht oder Verwaltungspraxis der Baugenehmigungsbehörde. Aus den früheren Verlängerungsbescheiden kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten herleiten.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 31.10.2019
Nachbarschutz im Baurecht 10/19 ÖR

LAW Aktuell Bayern Spezial Assessor

 

VG Ansbach, Urteil v. 26.06.2019 – AN 9 K 18.01373

Sounds:

1. Grundsätzlich sind lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachbarschützend; anderweitige Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche, haben keine nachbarschützende Wirkung.

2. Auch § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach in allgemeinen Wohngebieten nur die Stellplätze bzw. Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, vermittelt zwar grundsätzlich Nachbarschutz, betrifft aber den Gesamtbedarf im Baugebiet und sieht keine Kontingentierung der Parkplätze für den privaten Bedarf auf einzelnen Baugrundstücken vor.

3. Stellplätze für den regulären Bedarf sind nachbarverträglich. Der übliche Lärm durch den Anwohnerverkehr ist als sozial adäquat hinzunehmen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 17/19 ZR

BGH, Beschluss vom 21. März 2019, Az. IX ZB 54/18 = NJW 2019, 1525

§ 93 ZPO: Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens?

Sounds:

1. Ein sofortiges Anerkenntnis i.d.S. kann nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens auch dann noch vorliegen, wenn der Beklagte dieses erst in der Klageerwiderung erklärt, also noch nicht in seiner Verteidigungsanzeige.

2. Diese Sofortigkeit setzt aber voraus, dass der Beklagte in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist.

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