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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. v. 09.01.2019, Az. 8 ZB 18.2119, www.gesetze.bayern.de

Auch Gemeinden sind sich nicht immer sicher – Feststellungsklage zur Gültigkeit eines Bebauungsplans

Sound:

Eine allgemeine Feststellungsklage kann taugliches Mittel sein, wenn nicht klar ist, ob ein Bebauungsplan einer Gemeinde gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet verstößt.

Sachverhalt:

Die Z-GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200  der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg, welches sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Sie betrieb auf diesem Grundstück in der Zeit von 1960 bis 2001 eine Zuckerfabrik. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich lag nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde S weist das Gelände als Baufläche aus. Angrenzende bebaute Bereiche finden sich erst in ca. 100m Entfernung.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 04/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG München, Beschl. v. 9.05.2016, M 7 K 16.570, www.gesetze-bayern.de
Doppelfunktionelle Maßnahmen – Klarstellungen zum Rechtsweg

Sound:

Wenn Polizeibeamte Wohnungen betreten und Identitätsfeststellungen durchführen, um Ordnungswidrigkeiten nach der Münchener Zweckentfremdungssatzung zu verfolgen und aufzuklären, handelt es sich um repressive Tätigkeit. Auch das Klagebegehren, dass die Polizei so eine Tätigkeit künftig unterlässt, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.

Sachverhalt:

Die arabische Großfamilie G bezog im Dezember 2018 mit 10 Personen eine Wohnung in München, der Familienvater F wollte sich in München einer längeren medizinischen Behandlung unterziehen, der Mietvertrag kam über das Internet zustande. Im Januar 2019 kam es mehrmals zu Polizeieinsätzen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 06/19 ZR

BAG, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 AZR 377/17 = NZA 2018, 1494 = NJW 2018, 3472

Krankheitsentgelt: Verhältnis zum gesetzlichen Mindestlohn und Anwendungsgrenzen von Ausschlussfristen

Sounds:

1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht – auch nicht teilweise – unmittelbar aus § 1 I und II MiLoG, weil der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 II i.V.m. §§ 20, 1 I MiLoG (nur) für jede geleistete Arbeitsstunde entsteht.

2. Weil aber der Arbeitnehmer nach §§ 3, 4 EFZG grds. so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, muss er auch unter den in § 3 I EFZG genannten Voraussetzungen und dem dort bezeichneten Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn prägt damit mittelbar den Entgeltfortzahlungsanspruch.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/19 ZR

BAG, Urteil vom 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18 = NZA 2019, 121

Materielle Sperrwirkung von § 12a I 1 ArbGG auch gegenüber der Pauschale nach § 288 V 1 BGB!

Sounds:

1. Während Schuldner einer Entgeltforderung i.S.v. § 288 V 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, kommt als Gläubiger i.S.d. § 288 V 1 BGB auch ein Verbraucher in Betracht.

2. § 12a I 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V 1 BGB aus.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/19 ZR

BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. 5 AZR 553/17 = NZA 2019, 159
Vergütung von Reisezeiten bei der Auslandsentsendung: Anspruch besteht grds., nicht aber für Zeiten von Umwegen

Sounds:

1. Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber.

2. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.

3. Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten, soweit keine wirksame Abrede über eine niedrigere Vergütung existiert.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03/19 ZR

BAG, Urteil vom 21. März 2018, Az. 7 AZR 428/16 = NZA 2018, 999

Befristung ohne Sachgrund: Was genau ist eine „Verlängerung" i.S.d. § 14 II TzBfG?

Sounds:

1. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 II 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.

2. Die Tarifvertragsparteien können kumulativ die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 II S. 1 TzBfG regeln.

3. § 14 II S. 4 TzBfG setzt nicht die Inbezugnahme des gesamten Tarifvertrags voraus. Es genügt, einzelvertraglich auf die tariflichen Regelungen zu der Anzahl der Verlängerungen und der Höchstdauer der Befristung Bezug zu nehmen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02/19 ZR

BAG, Urteil vom 2. Oktober 2018, Az. 5 AZR 376/17 = NZA 2018, 1544

Abzüge vom Annahmeverzugslohn: Wie werden Fortbildungskosten behandelt?

Sounds:

1. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG bedarf keiner Erklärung des Arbeitgebers. Sie hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 S. 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage.

2. Bei dieser Anrechnung nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die im Rahmen der vorhandenen Qualifikation des Arbeitnehmers zur Fortführung einer fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind.

3. Dagegen nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die die Qualifikation erhöhen, ohne dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit bestünde.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01/19 ZR

BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 2 AZR 73/18 = NZA 2018, 1131

Auflösungsantrag nach § 9 KSchG: Relevanz von (gescheiterten) Kündigungsgründen und Lügen

Sounds:

1. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 I 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er erfolglos die Kündigung gestützt hat.

2. Es gelten in zweifacher Hinsicht andere Maßstäbe als für die Überprüfung der Kündigung: Für die Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, kommt es auf die Lage am Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es kann genügen, wenn dann eine durch objektive Tatsachen begründete Gefahr feststellbar ist, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten mit erheblichem Schadenspotenzial trotz Abmahnung wiederholen.

3. Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit, den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, ist geeignet, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 I 2, § 10 KSchG zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 03/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG München, Urteil v. 10.07.2017 – M 1 K 17.395, www.gesetze.bayern.de

Keine Schutzwürdigkeit bei illegalen Nutzungen – nur der Brave darf sich wehren

Sound:

Eine formell und materiell illegale Wohnnutzung im Außenbereich kann keine Abwehrrechte gegen ein Vorhaben geltend machen, da es an einer generellen Schutzwürdigkeit fehlt.

Sachverhalt

Die A-GmbH erhält am 20. Juli 2018 eine Abgrabungsgenehmigung zum Kiesabbau auf den FlNrn. 675 und 676 der Gemarkung S in der gleichnamigen kreisfreien Stadt. Das Abbaugebiet schließt westlich an ein bereits bestehendes Abbaugebiet an, für den Kiesabbau ist eine Fläche von 32.500 qm vorgesehen.

K ist Eigentümerin des westlich der geplanten Kiesgrube situierten Anwesens, das sie zu Wohnzwecken nutzt. Aus den Genehmigungsvorgängen zu diesem Grundstück ergibt sich, dass der Voreigentümer der Klägerin u.a. auf dem Grundstück seit 1967 eine Gärtnerei betrieben hat, deren Betrieb vor Eigentumsübertragung auf K eingestellt wurde. Das durch K zu Wohnzwecken genutzte Anwesen wurde aufgrund einer Baugenehmigung vom 12. Oktober 1972 errichtet. Im Baugenehmigungsbescheid wird als Betreff „Errichtung einer Landschaftsgärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäude" genannt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 02/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG Ansbach, Urteil v. 08.08.2018 – AN 17 K 17.00104, www.gesetze.bayern.de

Entstehen einer Splittersiedlung - Wichtiges zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB

Sound:

Maßgeblich für die Frage, ob ein Ortsteil iSv § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten oder geduldeten Bestand handelt. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist tatsächlich zu befürchten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Bauherren dazu ermutigt fühlen können, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Nutzung zu errichten.

Sachverhalt:
K ist Eigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung W in der kreisangehörigen Stadt S. Im südlichen Teil steht ein Wohngebäude, nördlich befindet sich eine genehmigte landwirtschaftliche Maschinenhalle, weiter nördlich eine weitere Halle, die als Stellplatz für Traktoren und Maschinen genutzt wird.

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