LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 31.10.2019
Versäumnis der Klagefrist – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 12/19 ÖR
VG München, Beschluss v. 27.08.2019 – M 9 S 19.443
Sounds:
1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Klagefrist verstrichen ist.
2. § 85 Abs. 2 ZPO ist auch auf die sog. Verfahrenseinleitung durch (rechtzeitige) Klageerhebung - als Prozesshandlung im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO - anzuwenden.
Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen
Bescheid. VG München, Urteil v. 5. Juni 2019, M 9 K 18.185 Sounds: 1. Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung
gelten die gleichen materiellen Anforderungen wie für die erstmalige Erteilung.
Die Baugenehmigungsbehörde hat daher zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt
der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht. 2. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Bauwerbers darauf, die
Baugenehmigung werde verlängert, besteht nicht. Der Bauwerber trägt vielmehr
das Risiko der Änderung nicht nur der Sach- und Rechtslage, sondern auch der
Rechtsansicht oder Verwaltungspraxis der Baugenehmigungsbehörde. Aus den
früheren Verlängerungsbescheiden kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten
herleiten. VG Ansbach, Urteil v. 26.06.2019
– AN 9 K 18.01373 Sounds: 1. Grundsätzlich sind lediglich Festsetzungen zur Art der
baulichen Nutzung nachbarschützend; anderweitige Festsetzungen, insbesondere
zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche, haben
keine nachbarschützende Wirkung. 2. Auch § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach in allgemeinen Wohngebieten
nur die Stellplätze bzw. Garagen für den durch die zugelassene Nutzung
verursachten Bedarf zulässig sind, vermittelt zwar grundsätzlich Nachbarschutz,
betrifft aber den Gesamtbedarf im Baugebiet und sieht keine Kontingentierung
der Parkplätze für den privaten Bedarf auf einzelnen Baugrundstücken vor. 3. Stellplätze für den regulären Bedarf sind nachbarverträglich.
Der übliche Lärm durch den Anwohnerverkehr ist als sozial adäquat hinzunehmen. BGH, Beschluss vom 21. März 2019, Az. IX ZB 54/18 =
NJW 2019, 1525 Sounds: 1. Ein sofortiges Anerkenntnis i.d.S. kann nach Anordnung des
schriftlichen Vorverfahrens auch dann noch vorliegen, wenn der Beklagte dieses
erst in der Klageerwiderung erklärt, also noch nicht in seiner Verteidigungsanzeige. 2. Diese Sofortigkeit setzt aber voraus, dass der Beklagte in
seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat
noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist. BAG, Urteile vom 22. Januar 2019, Az. 9 AZR 45/16 = NZA
2019, 829; Az. 9 AZR 10/17 = NZA 2019, 832 und Az. 9 AZR 328/16 = NZA 2019, 835 Sounds: 1. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers,
haben dessen Erben nach § 1922 I BGB i.V.m. § 7 IV BUrlG
Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Mindesturlaubs. 2. Auch ein dem Erblasser nach § 208 I 1 und
II 1 SGB IX n.F. zustehender Urlaub für schwerbehinderte Menschen ist
gegenüber den Erben abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des
Arbeitnehmers endet. BAG, Urteil vom 31. Januar 2019, Az.
2 AZR 426/18 = NZA 2019, 893 Ordentliche Verdachtskündigung: personenbedingter Kündigungsgrund mit Anforderungen des § 626 BGB Sounds: 1. Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine
ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers i.S.v.
§ 1 II KSchG sozial rechtfertigen. 2. Eine ordentliche Verdachtskündigung kann durch den
eigetretenen Vertrauensverlust nur dann i.S.v. § 1 II KSchG „bedingt"
sein, wenn das Verhalten, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist, - wäre es
erwiesen - sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gerechtfertigt hätte. BGH, Urteil vom 26. März 2019, Az. II ZR 244/17 = NZA
2019, 706 = ZIP 2019, 960 = DB 2019, 1138 Sounds: 1. Bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft ist zwischen einem
nationalen und einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu unterscheiden. 2. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer
Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 I S. 1
Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags
der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über
§ 2 I Nr. 2 AGG eröffnet ist; hier gilt also ein
unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, Az. 9 AZB
23/18 = NZA 2019, 490 = NJW 2019, 1627 Rechtsweg zum Arbeitsgericht: GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person? Sounds: 1. Durch Abberufung von
der Geschäftsführerposition entfällt die Fiktion des § 5 I S. 3
ArbGG. Erfolgt diese vor der letzten Tatsachenverhandlung, so ist die Fiktion
nicht mehr anwendbar. Ob der Rechtsweg eingreift, hängt dann von
§ 5 I S. 1 und S. 2 ArbGG ab. 2. Die Frage des
Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche
der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Auszugehen ist deshalb vom allgemeinen nationalen und nicht von einem
unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. VG
München, Urteil v. 12.07.2016 – M 2 K 15.5391, www.gesetze.bayern.de Sound: Die Erneuerung einer
Anlage nach § 36 WHG ist im Gegensatz zur bloßen Instandhaltung einer
„Errichtung" i.S.d. § 36 WHG gleichzusetzen. Eine Brücke bedarf einer
wasserrechtlichen, keiner baurechtlichen Genehmigung Sachverhalt: Die Gemeinde Seehausen hat vor einiger Zeit eine
Straßenbrücke über die Schwarzach, einem Gewässer zweiter Ordnung, erneuert,
von der ehemaligen Brücke wurden noch einige Stahlträger verwendet, ansonsten
handelte es sich um eine Neuerrichtung. Die Straßenführung wurde nicht
verändert, es handelt sich um eine ca. 5 km lange Ortsstraße, die nur für den
innerörtlichen Straßenverkehr von Bedeutung ist. Für dieses Bauwerk wurde der
Gemeinde vom zuständigen LRA Dachau eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt. VGH München, Beschl. v. 25.03.2019, Az. 15 C 18.2324,www.gesetze.bayern.de Anordnungen
bzgl. bestandsgeschützter baulicher Anlagen – Reichweite des Art. 54
Abs. 4 BayBO
Sound: Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser
aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich
bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und
Gesundheit" erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr -
die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung
der Gefahrenlage dienen. Sachverhalt: Z ist
Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200 der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg.
Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus der Zeit um 1920 bebaut, daran wurde
um 1950 ein genehmigter Anbau direkt an der angrenzenden Webergasse errichtet. Seite 80.1 von 138 - Artikel 791 bis 801 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück71.172.173.174.175.176.177.178.179.180.181.182.183.184.185.186.187.188.189.1vor
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