LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 17/19 ZR
BGH, Beschluss vom 21. März 2019, Az. IX ZB 54/18 = NJW 2019, 1525
§ 93 ZPO: Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens?Sounds:
1. Ein sofortiges Anerkenntnis i.d.S. kann nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens auch dann noch vorliegen, wenn der Beklagte dieses erst in der Klageerwiderung erklärt, also noch nicht in seiner Verteidigungsanzeige.
2. Diese Sofortigkeit setzt aber voraus, dass der Beklagte in
seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat
noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist. BAG, Urteile vom 22. Januar 2019, Az. 9 AZR 45/16 = NZA
2019, 829; Az. 9 AZR 10/17 = NZA 2019, 832 und Az. 9 AZR 328/16 = NZA 2019, 835 Sounds: 1. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers,
haben dessen Erben nach § 1922 I BGB i.V.m. § 7 IV BUrlG
Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Mindesturlaubs. 2. Auch ein dem Erblasser nach § 208 I 1 und
II 1 SGB IX n.F. zustehender Urlaub für schwerbehinderte Menschen ist
gegenüber den Erben abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des
Arbeitnehmers endet. BAG, Urteil vom 31. Januar 2019, Az.
2 AZR 426/18 = NZA 2019, 893 Ordentliche Verdachtskündigung: personenbedingter Kündigungsgrund mit Anforderungen des § 626 BGB Sounds: 1. Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine
ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers i.S.v.
§ 1 II KSchG sozial rechtfertigen. 2. Eine ordentliche Verdachtskündigung kann durch den
eigetretenen Vertrauensverlust nur dann i.S.v. § 1 II KSchG „bedingt"
sein, wenn das Verhalten, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist, - wäre es
erwiesen - sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gerechtfertigt hätte. BGH, Urteil vom 26. März 2019, Az. II ZR 244/17 = NZA
2019, 706 = ZIP 2019, 960 = DB 2019, 1138 Sounds: 1. Bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft ist zwischen einem
nationalen und einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu unterscheiden. 2. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer
Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 I S. 1
Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags
der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über
§ 2 I Nr. 2 AGG eröffnet ist; hier gilt also ein
unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff. BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, Az. 9 AZB
23/18 = NZA 2019, 490 = NJW 2019, 1627 Rechtsweg zum Arbeitsgericht: GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person? Sounds: 1. Durch Abberufung von
der Geschäftsführerposition entfällt die Fiktion des § 5 I S. 3
ArbGG. Erfolgt diese vor der letzten Tatsachenverhandlung, so ist die Fiktion
nicht mehr anwendbar. Ob der Rechtsweg eingreift, hängt dann von
§ 5 I S. 1 und S. 2 ArbGG ab. 2. Die Frage des
Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche
der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Auszugehen ist deshalb vom allgemeinen nationalen und nicht von einem
unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. VG
München, Urteil v. 12.07.2016 – M 2 K 15.5391, www.gesetze.bayern.de Sound: Die Erneuerung einer
Anlage nach § 36 WHG ist im Gegensatz zur bloßen Instandhaltung einer
„Errichtung" i.S.d. § 36 WHG gleichzusetzen. Eine Brücke bedarf einer
wasserrechtlichen, keiner baurechtlichen Genehmigung Sachverhalt: Die Gemeinde Seehausen hat vor einiger Zeit eine
Straßenbrücke über die Schwarzach, einem Gewässer zweiter Ordnung, erneuert,
von der ehemaligen Brücke wurden noch einige Stahlträger verwendet, ansonsten
handelte es sich um eine Neuerrichtung. Die Straßenführung wurde nicht
verändert, es handelt sich um eine ca. 5 km lange Ortsstraße, die nur für den
innerörtlichen Straßenverkehr von Bedeutung ist. Für dieses Bauwerk wurde der
Gemeinde vom zuständigen LRA Dachau eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt. VGH München, Beschl. v. 25.03.2019, Az. 15 C 18.2324,www.gesetze.bayern.de Anordnungen
bzgl. bestandsgeschützter baulicher Anlagen – Reichweite des Art. 54
Abs. 4 BayBO
Sound: Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser
aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich
bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und
Gesundheit" erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr -
die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung
der Gefahrenlage dienen. Sachverhalt: Z ist
Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200 der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg.
Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus der Zeit um 1920 bebaut, daran wurde
um 1950 ein genehmigter Anbau direkt an der angrenzenden Webergasse errichtet. VGH München, Beschl. vom
09.04.2019, 9 CS 18.2200, www.gesetze-bayern.de Wenn dem Nachbarn die Ohren dröhnen – Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine Lautsprecheranlage Sound: Der Grundsatz der Bestimmtheit vermittelt Drittschutz insoweit,
dass der Nachbar erkennen können muss, was auf ihn zukommt und mit welchen
Immissionen er zu rechnen hat. Daher muss der Bauantrag das Vorhaben genau
beschreiben, die schalltechnischen Untersuchungen müssen sich an dieser
Beschreibung orientieren. Kann die Nutzung danach nicht genau nachvollzogen
werden, ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt. Sachverhalt: Die
kreisangehörige Gemeinde G, Oberbayern, betreibt eine Sportanlage mit kleinem Fußballplatz
sowie Leichtathletikeinrichtungen als öffentliche Einrichtung. Die Anlage wird
von Vereinen und für den Schulsport benutzt. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2019, Az. 22 W 43/18 = NJW 2019, 1158 „Erledigung" vor Rechtshängigkeit: Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz § 269 III 3 ZPO? Sachverhalt: Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall geltend gemacht. Nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit
der Klage hat der Beklagte die Klageforderung gezahlt. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. 2 AZR 374/18 =
NZA 2019, 246 Sounds: 1. Eine Vereinbarung, die unter Verstoß gegen § 622 VI
BGB für die Arbeitnehmerkündigung eine längere Frist vorsieht als für die
Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigungstermine weiter gehend beschränkt,
ist nach §§ 134, 139 BGB nichtig. 2. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne
dass dies in § 622 VI BGB gesondert hätte bestimmt werden müssen,
ebenfalls die kurze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine. 3. Ein Verstoß gegen § 622 VI BGB hat nicht zur Folge,
dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert. Die
Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 II HGB liegen
nicht vor (Änderung der Rechtsprechung). Seite 80.4 von 138 - Artikel 794 bis 804 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück71.472.473.474.475.476.477.478.479.480.481.482.483.484.485.486.487.488.489.4vor
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Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 09/19 ÖR – 2. Staatsexamen
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