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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01/19 ZR

BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 2 AZR 73/18 = NZA 2018, 1131

Auflösungsantrag nach § 9 KSchG: Relevanz von (gescheiterten) Kündigungsgründen und Lügen

Sounds:

1. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 I 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er erfolglos die Kündigung gestützt hat.

2. Es gelten in zweifacher Hinsicht andere Maßstäbe als für die Überprüfung der Kündigung: Für die Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, kommt es auf die Lage am Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es kann genügen, wenn dann eine durch objektive Tatsachen begründete Gefahr feststellbar ist, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten mit erheblichem Schadenspotenzial trotz Abmahnung wiederholen.

3. Bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit, den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, ist geeignet, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 I 2, § 10 KSchG zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 03/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG München, Urteil v. 10.07.2017 – M 1 K 17.395, www.gesetze.bayern.de

Keine Schutzwürdigkeit bei illegalen Nutzungen – nur der Brave darf sich wehren

Sound:

Eine formell und materiell illegale Wohnnutzung im Außenbereich kann keine Abwehrrechte gegen ein Vorhaben geltend machen, da es an einer generellen Schutzwürdigkeit fehlt.

Sachverhalt

Die A-GmbH erhält am 20. Juli 2018 eine Abgrabungsgenehmigung zum Kiesabbau auf den FlNrn. 675 und 676 der Gemarkung S in der gleichnamigen kreisfreien Stadt. Das Abbaugebiet schließt westlich an ein bereits bestehendes Abbaugebiet an, für den Kiesabbau ist eine Fläche von 32.500 qm vorgesehen.

K ist Eigentümerin des westlich der geplanten Kiesgrube situierten Anwesens, das sie zu Wohnzwecken nutzt. Aus den Genehmigungsvorgängen zu diesem Grundstück ergibt sich, dass der Voreigentümer der Klägerin u.a. auf dem Grundstück seit 1967 eine Gärtnerei betrieben hat, deren Betrieb vor Eigentumsübertragung auf K eingestellt wurde. Das durch K zu Wohnzwecken genutzte Anwesen wurde aufgrund einer Baugenehmigung vom 12. Oktober 1972 errichtet. Im Baugenehmigungsbescheid wird als Betreff „Errichtung einer Landschaftsgärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäude" genannt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 02/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG Ansbach, Urteil v. 08.08.2018 – AN 17 K 17.00104, www.gesetze.bayern.de

Entstehen einer Splittersiedlung - Wichtiges zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB

Sound:

Maßgeblich für die Frage, ob ein Ortsteil iSv § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten oder geduldeten Bestand handelt. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist tatsächlich zu befürchten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Bauherren dazu ermutigt fühlen können, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Nutzung zu errichten.

Sachverhalt:
K ist Eigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung W in der kreisangehörigen Stadt S. Im südlichen Teil steht ein Wohngebäude, nördlich befindet sich eine genehmigte landwirtschaftliche Maschinenhalle, weiter nördlich eine weitere Halle, die als Stellplatz für Traktoren und Maschinen genutzt wird.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 01/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. v. 12.09.2017, 1 ZB 15.126, www.gesetze-bayern.de

Immissionsschutz an der Grenze zwischen Außen- und Innenbereich oder immer Ärger mit den Nachbarn

Sound:

Problematische Privilegierungsvoraussetzungen gehen zu Lasten des Bauherrn. Auch ein Vorhaben im Außenbereich ist an den Grenzwerten zu messen, die im unmittelbar angrenzenden Innenbereich nicht überschritten werden dürfen.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer eines Grundstücks am Ortsrand der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis L, Oberbayern, das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus hat er an P vermietet. Auf dem Grundstück wird eine Reitsportanlage betrieben. Es handelt sich um ehemals landwirtschaftliche Gebäude.

K beantragt im September 2018 die Genehmigung für die Errichtung eines Reitplatzes mit Überdachung. Die Gemeinde G erteilt ihr Einvernehmen mit der Maßgabe, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen werde und gegen das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der südlich angrenzenden reinen Wohnbebauung bestehen. Diese besteht seit mehreren Jahren, K hatte sich nicht gegen diese Wohnbebauung zur Wehr gesetzt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 25/18 ZR

BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018, Az. VII ZB 4/17 = NJW 2018, 3029
Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel: Materielle Beweiskraft eines Urteils bzgl. der Gegenleistung

Sounds:

1. Ein Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellter Zahlungsantrag kann mit dem Antrag verbunden werden, festzustellen, der Beklagte sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme befinde. Das anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 I ZPO ergibt sich dann aus den Vorteilen für die Vollstreckung (§§ 756, 765 ZPO).

2. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung i.S.d. § 765 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der Feststellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 24/18 ZR

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018, Az. II ZB 28/16 = NJW 2018, 3016

Nebenintervention: Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zu Gesellschaftsprozessen

Sounds:

1. Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129, 161 II HGB gegeben.

2. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter aber regelmäßig kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 I ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit.

3. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 23/18 ZR

BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 2 AZR 67/18; vgl. auch NZA 2018, 1127

Änderungsschutzklage: auch hier gilt „erweitert punktueller" Streitgegenstand / Wirkung einer Kündigungsrücknahmevereinbarung

Sounds:

1. Auch für die Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG gilt der sog. „erweitert punktuelle" Streitgegenstandsbegriff. Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG wahrt daher die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem „Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG geltend macht.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 22/18 ZR

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, Az. XII ZB 573/17 = NJW 2018, 2497

Abgrenzung zwischen § 239 FamFG und § 54 FamFG bei Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Sounds:

1. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 ff FamFG ist gegenüber einstweiligen Anordnungen nicht möglich.

2. Der Titelschuldner hat stattdessen die Wahl, ob er mit dem Ziel der Korrektur zu seinen Gunsten entweder einen Abänderungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 54 FamFG beantragt oder einen negativen Feststellungsantrag gemäß §§ 256 I ZPO, 113 I 2 FamFG stellt.

3. Will der Titelschuldner einen Vergleich korrigieren, der nicht im Hauptsacheverfahren geschlossen wurde, sondern bloß eine vorläufige Regelung darstellen sollte, gilt nichts anderes; § 239 FamFG ist in einem solchen Fall also nicht anwendbar.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 21/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 28. September 2017, Az. 8 AZR 67/15 = NZA 2018, 589
AGB-Kontrolle eines Mitarbeiterdarlehens: keine sofortige Gesamtfälligkeit bei Ausscheiden

Sounds:

1. Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, d.h. des Darlehensgebers gegeben ist.

2. Dies ist der Fall bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Solche Fälle müssen ausdrücklich ausgeklammert werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20/18 ZR – 2. Staatsexamen

 BAG, Urteil vom 25. April 2018, Az. 2 AZR 493/17; vgl. auch NZA 2018, 1157 = NJW 2018, 2916
Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers: Zugang der Kündigung und nachträgliche Zulassung der Klage

Sounds:

1. Eine Kündigung geht auch dann durch Einwurf in den noch vorhandenen und mit Namensschild versehenen Hausbriefkasten des Empfängers zu, wenn dieser sich dauerhaft im Ausland aufhält und der Absender dies weiß.

2. In einem solchen Fall liegt grds. auch kein treuwidriges Berufen auf den Zugang der Willenserklärung vor. Dies kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt.

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