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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 16/19 ZR

BAG, Urteile vom 22. Januar 2019, Az. 9 AZR 45/16 = NZA 2019, 829; Az. 9 AZR 10/17 = NZA 2019, 832 und Az. 9 AZR 328/16 = NZA 2019, 835

Urlaubsabgeltung auch bei Tod im laufenden Arbeitsverhältnis

Sounds:

1. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 I BGB i.V.m. § 7 IV BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Mindesturlaubs.

2. Auch ein dem Erblasser nach § 208 I 1 und II 1 SGB IX n.F. zustehender Urlaub für schwerbehinderte Menschen ist gegenüber den Erben abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.

3. Tarifparteien und Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 I der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 I BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 15/19 ZR

BAG, Urteil vom 31. Januar 2019, Az. 2 AZR 426/18 = NZA 2019, 893

Ordentliche Verdachtskündigung: personenbedingter Kündigungsgrund mit Anforderungen des § 626 BGB

Sounds:

1. Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 II KSchG sozial rechtfertigen.

2. Eine ordentliche Verdachtskündigung kann durch den eigetretenen Vertrauensverlust nur dann i.S.v. § 1 II KSchG „bedingt" sein, wenn das Verhalten, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist, - wäre es erwiesen - sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 14/19 ZR

BGH, Urteil vom 26. März 2019, Az. II ZR 244/17 = NZA 2019, 706 = ZIP 2019, 960 = DB 2019, 1138

Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer i.S.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Sounds:

1. Bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft ist zwischen einem nationalen und einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu unterscheiden.

2. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 I S. 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 I Nr. 2 AGG eröffnet ist; hier gilt also ein unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 13/19 ZR

BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, Az. 9 AZB 23/18 = NZA 2019, 490 = NJW 2019, 1627

Rechtsweg zum Arbeitsgericht: GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person?

Sounds:

1. Durch Abberufung von der Geschäftsführerposition entfällt die Fiktion des § 5 I S. 3 ArbGG. Erfolgt diese vor der letzten Tatsachenverhandlung, so ist die Fiktion nicht mehr anwendbar. Ob der Rechtsweg eingreift, hängt dann von § 5 I S. 1 und S. 2 ArbGG ab.

2. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Auszugehen ist deshalb vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 09/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG München, Urteil v. 12.07.2016 – M 2 K 15.5391, www.gesetze.bayern.de

Brückenbau – Baustelle für wasserrechtliche Probleme?

Sound:

Die Erneuerung einer Anlage nach § 36 WHG ist im Gegensatz zur bloßen Instandhaltung einer „Errichtung" i.S.d. § 36 WHG gleichzusetzen. Eine Brücke bedarf einer wasserrechtlichen, keiner baurechtlichen Genehmigung

Sachverhalt:

Die Gemeinde Seehausen hat vor einiger Zeit eine Straßenbrücke über die Schwarzach, einem Gewässer zweiter Ordnung, erneuert, von der ehemaligen Brücke wurden noch einige Stahlträger verwendet, ansonsten handelte es sich um eine Neuerrichtung. Die Straßenführung wurde nicht verändert, es handelt sich um eine ca. 5 km lange Ortsstraße, die nur für den innerörtlichen Straßenverkehr von Bedeutung ist. Für dieses Bauwerk wurde der Gemeinde vom zuständigen LRA Dachau eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 08/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. v. 25.03.2019, Az. 15 C 18.2324,www.gesetze.bayern.de

Anordnungen bzgl. bestandsgeschützter baulicher Anlagen – Reichweite des Art. 54 Abs. 4 BayBO

Sound:

Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit" erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr - die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen.

Sachverhalt:

Z ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200  der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg. Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus der Zeit um 1920 bebaut, daran wurde um 1950 ein genehmigter Anbau direkt an der angrenzenden Webergasse errichtet.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 07/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. vom 09.04.2019, 9 CS 18.2200, www.gesetze-bayern.de

Wenn dem Nachbarn die Ohren dröhnen – Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine Lautsprecheranlage

Sound:

Der Grundsatz der Bestimmtheit vermittelt Drittschutz insoweit, dass der Nachbar erkennen können muss, was auf ihn zukommt und mit welchen Immissionen er zu rechnen hat. Daher muss der Bauantrag das Vorhaben genau beschreiben, die schalltechnischen Untersuchungen müssen sich an dieser Beschreibung orientieren. Kann die Nutzung danach nicht genau nachvollzogen werden, ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt.  

Sachverhalt:

Die kreisangehörige Gemeinde G, Oberbayern, betreibt eine Sportanlage mit kleinem Fußballplatz sowie Leichtathletikeinrichtungen als öffentliche Einrichtung. Die Anlage wird von Vereinen und für den Schulsport benutzt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 12/19 ZR

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2019, Az. 22 W 43/18 = NJW 2019, 1158

„Erledigung" vor Rechtshängigkeit: Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz § 269 III 3 ZPO?
Sounds:

1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist unbegründet, wenn das erledigende Ereignis nicht nach der Zustellung der Klage, sondern vorher eingetreten ist.
2. Auch nach der Neufassung des § 269 III 3 ZPO ist es im Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage aber zulässig, die Klage auf Feststellung der Kostentragung zu ändern, um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch prüfen zu lassen.

Sachverhalt:

Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage hat der Beklagte die Klageforderung gezahlt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 11/19 ZR

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. 2 AZR 374/18 = NZA 2019, 246

Unterschiedliche Kündigungsfrist entgegen § 622 VI BGB: keine Verlängerung der Frist für Arbeitgeberkündigung (mehr)!

Sounds:

1. Eine Vereinbarung, die unter Verstoß gegen § 622 VI BGB für die Arbeitnehmerkündigung eine längere Frist vorsieht als für die Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigungstermine weiter gehend beschränkt, ist nach §§ 134, 139 BGB nichtig.

2. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne dass dies in § 622 VI BGB gesondert hätte bestimmt werden müssen, ebenfalls die kurze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine.

3. Ein Verstoß gegen § 622 VI BGB hat nicht zur Folge, dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 II HGB liegen nicht vor (Änderung der Rechtsprechung).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 10/19 ZR

BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. 2 AZR 370/18 = NZA 2019, 445 = NJW 2019, 1161

Vorsätzlich falsche Überstundenangaben: Absprache mit Vorgesetzten macht alles noch schlimmer!
Sounds:
1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren (hier: vorsätzlich falsches Erfassen von Überstunden in einem Formular), ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 I BGB darzustellen.
2. Im Rahmen der Interessenabwägung (zweite Prüfungsstufe) ist zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist. Dabei kann nicht auf die Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB abgestellt werden.

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