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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 08/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. v. 25.03.2019, Az. 15 C 18.2324,www.gesetze.bayern.de

Anordnungen bzgl. bestandsgeschützter baulicher Anlagen – Reichweite des Art. 54 Abs. 4 BayBO

Sound:

Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit" erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr - die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen.

Sachverhalt:

Z ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200  der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg. Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus der Zeit um 1920 bebaut, daran wurde um 1950 ein genehmigter Anbau direkt an der angrenzenden Webergasse errichtet.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 07/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. vom 09.04.2019, 9 CS 18.2200, www.gesetze-bayern.de

Wenn dem Nachbarn die Ohren dröhnen – Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine Lautsprecheranlage

Sound:

Der Grundsatz der Bestimmtheit vermittelt Drittschutz insoweit, dass der Nachbar erkennen können muss, was auf ihn zukommt und mit welchen Immissionen er zu rechnen hat. Daher muss der Bauantrag das Vorhaben genau beschreiben, die schalltechnischen Untersuchungen müssen sich an dieser Beschreibung orientieren. Kann die Nutzung danach nicht genau nachvollzogen werden, ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt.  

Sachverhalt:

Die kreisangehörige Gemeinde G, Oberbayern, betreibt eine Sportanlage mit kleinem Fußballplatz sowie Leichtathletikeinrichtungen als öffentliche Einrichtung. Die Anlage wird von Vereinen und für den Schulsport benutzt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 12/19 ZR

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2019, Az. 22 W 43/18 = NJW 2019, 1158

„Erledigung" vor Rechtshängigkeit: Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz § 269 III 3 ZPO?
Sounds:

1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist unbegründet, wenn das erledigende Ereignis nicht nach der Zustellung der Klage, sondern vorher eingetreten ist.
2. Auch nach der Neufassung des § 269 III 3 ZPO ist es im Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage aber zulässig, die Klage auf Feststellung der Kostentragung zu ändern, um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch prüfen zu lassen.

Sachverhalt:

Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage hat der Beklagte die Klageforderung gezahlt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 11/19 ZR

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. 2 AZR 374/18 = NZA 2019, 246

Unterschiedliche Kündigungsfrist entgegen § 622 VI BGB: keine Verlängerung der Frist für Arbeitgeberkündigung (mehr)!

Sounds:

1. Eine Vereinbarung, die unter Verstoß gegen § 622 VI BGB für die Arbeitnehmerkündigung eine längere Frist vorsieht als für die Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigungstermine weiter gehend beschränkt, ist nach §§ 134, 139 BGB nichtig.

2. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne dass dies in § 622 VI BGB gesondert hätte bestimmt werden müssen, ebenfalls die kurze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine.

3. Ein Verstoß gegen § 622 VI BGB hat nicht zur Folge, dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 II HGB liegen nicht vor (Änderung der Rechtsprechung).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 10/19 ZR

BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. 2 AZR 370/18 = NZA 2019, 445 = NJW 2019, 1161

Vorsätzlich falsche Überstundenangaben: Absprache mit Vorgesetzten macht alles noch schlimmer!
Sounds:
1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren (hier: vorsätzlich falsches Erfassen von Überstunden in einem Formular), ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 I BGB darzustellen.
2. Im Rahmen der Interessenabwägung (zweite Prüfungsstufe) ist zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist. Dabei kann nicht auf die Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB abgestellt werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 09/19 ZR

BGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Az. X ZR 62/16; vgl. auch NJW 2019, 520
Rechtliches Interesse an negativer Feststellungsklage bei selbständigem Beweisverfahrens durch Gegner
Sounds:
1. Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann grundsätzlich nicht als Berühmung angesehen werden, die ein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet.

2. Eine Berühmung i.d.S. liegt jedoch grundsätzlich vor, wenn ein Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, ihm stünden Ansprüche gegen den Antragsgegner zu. Dies gilt auch dann, wenn diese Äußerung zum Zwecke der hilfsweisen Rechtsverteidigung gegen eine bereits erhobene negative Feststellungsklage erfolgt, die in erster Linie als unzulässig beanstandet wird.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 08/19 ZR

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. I ZR 114/17

Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten: Zulässigkeit und Umfang der Begründetheitsprüfung

Sounds:

1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung, ist eine isolierte Drittwiderklage des Schuldners gegen den Zedenten grds. zulässig.

2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.

3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 07/19 ZR

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. VIII ZR 212/17 = NJW 2019, 80

Berufungsverfahren: Vortrag einer Gestaltungsrechtsausübung nach der ersten Instanz ist möglich!

Sounds:

1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird.

2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i.S.v. § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VG Regensburg, Urteil v. 31.10.2018 – RO 7 S 18.1322, www.gesetze.bayern.de

§ 80 Abs. 7 VwGO – besondere Schwierigkeiten bei einem besonderen Rechtsbehelf
 
Sound:

Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO im Falle eines während eines Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens hängt davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbstständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht.

Sachverhalt:

A ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 460/2 der Gemarkung Starnberg in Oberbayern. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird wie zwei weitere Nachbargrundstücke über eine schmale Privatstraße erschlossen, hier besteht ein Geh- und Fahrtrecht für A. Im Süden dieses Straßengrundstückes liegt an der Westseite das Baugrundstück Fl.Nr. 460/2, das auch an einer öffentlichen Straße anliegt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/19 ÖR – 2. Staatsexamen

VGH München, Beschl. v. 09.01.2019, Az. 8 ZB 18.2119, www.gesetze.bayern.de

Auch Gemeinden sind sich nicht immer sicher – Feststellungsklage zur Gültigkeit eines Bebauungsplans

Sound:

Eine allgemeine Feststellungsklage kann taugliches Mittel sein, wenn nicht klar ist, ob ein Bebauungsplan einer Gemeinde gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet verstößt.

Sachverhalt:

Die Z-GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200  der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg, welches sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Sie betrieb auf diesem Grundstück in der Zeit von 1960 bis 2001 eine Zuckerfabrik. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich lag nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde S weist das Gelände als Baufläche aus. Angrenzende bebaute Bereiche finden sich erst in ca. 100m Entfernung.

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