LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 08/19 ÖR – 2. Staatsexamen
VGH München, Beschl. v. 25.03.2019, Az. 15 C 18.2324,www.gesetze.bayern.de
Anordnungen bzgl. bestandsgeschützter baulicher Anlagen – Reichweite des Art. 54 Abs. 4 BayBO
Sound:
Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit" erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr - die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen.
Sachverhalt:
Z ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200 der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg. Das Grundstück ist mit einem Gebäude aus der Zeit um 1920 bebaut, daran wurde um 1950 ein genehmigter Anbau direkt an der angrenzenden Webergasse errichtet.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 07/19 ÖR – 2. Staatsexamen
VGH München, Beschl. vom 09.04.2019, 9 CS 18.2200, www.gesetze-bayern.de
Wenn dem Nachbarn die Ohren dröhnen – Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine Lautsprecheranlage
Sound:
Der Grundsatz der Bestimmtheit vermittelt Drittschutz insoweit, dass der Nachbar erkennen können muss, was auf ihn zukommt und mit welchen Immissionen er zu rechnen hat. Daher muss der Bauantrag das Vorhaben genau beschreiben, die schalltechnischen Untersuchungen müssen sich an dieser Beschreibung orientieren. Kann die Nutzung danach nicht genau nachvollzogen werden, ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt.
Sachverhalt:
Die kreisangehörige Gemeinde G, Oberbayern, betreibt eine Sportanlage mit kleinem Fußballplatz sowie Leichtathletikeinrichtungen als öffentliche Einrichtung. Die Anlage wird von Vereinen und für den Schulsport benutzt.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 12/19 ZR
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2019, Az. 22 W 43/18 = NJW 2019, 1158
„Erledigung" vor Rechtshängigkeit: Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz § 269 III 3 ZPO?
Sounds:
Sachverhalt:
Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall geltend gemacht. Nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit
der Klage hat der Beklagte die Klageforderung gezahlt. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. 2 AZR 374/18 =
NZA 2019, 246 Sounds: 1. Eine Vereinbarung, die unter Verstoß gegen § 622 VI
BGB für die Arbeitnehmerkündigung eine längere Frist vorsieht als für die
Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigungstermine weiter gehend beschränkt,
ist nach §§ 134, 139 BGB nichtig. 2. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne
dass dies in § 622 VI BGB gesondert hätte bestimmt werden müssen,
ebenfalls die kurze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine. 3. Ein Verstoß gegen § 622 VI BGB hat nicht zur Folge,
dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert. Die
Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 II HGB liegen
nicht vor (Änderung der Rechtsprechung). BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. 2 AZR 370/18 = NZA 2019, 445 = NJW 2019, 1161 2. Eine Berühmung i.d.S. liegt jedoch grundsätzlich vor, wenn
ein Antragsteller nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin
geltend macht, ihm stünden Ansprüche gegen den Antragsgegner zu. Dies gilt auch
dann, wenn diese Äußerung zum Zwecke der hilfsweisen Rechtsverteidigung gegen
eine bereits erhobene negative Feststellungsklage erfolgt, die in erster Linie
als unzulässig beanstandet wird. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018,
Az. I ZR 114/17 Sounds: 1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung
einer abgetretenen Forderung, ist eine isolierte Drittwiderklage des Schuldners
gegen den Zedenten grds. zulässig. 2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der
Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt
hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage
nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab. 3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den
Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder
das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die
Klageforderung. BGH, Urteil vom 17. Oktober
2018, Az. VIII ZR 212/17 = NJW 2019, 80 Sounds: 1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach
Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist, ist
in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des
§ 531 II ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die
Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird. 2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch
macht, begründet es keine Nachlässigkeit i.S.v. § 531 II 1
Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des
betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt. VG Regensburg, Urteil v. 31.10.2018 – RO 7 S 18.1322, www.gesetze.bayern.de Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO im Falle eines während eines Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens hängt davon ab, ob
der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch
bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbstständiges
Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand
zur Beurteilung steht. Sachverhalt: A ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 460/2 der
Gemarkung Starnberg in Oberbayern. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut
und wird wie zwei weitere Nachbargrundstücke über eine schmale Privatstraße
erschlossen, hier besteht ein Geh- und Fahrtrecht für A. Im Süden dieses Straßengrundstückes
liegt an der Westseite das Baugrundstück Fl.Nr. 460/2, das auch an einer öffentlichen
Straße anliegt. VGH München, Beschl. v.
09.01.2019, Az. 8 ZB 18.2119, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine allgemeine Feststellungsklage kann taugliches Mittel sein,
wenn nicht klar ist, ob ein Bebauungsplan einer Gemeinde gegen das Verbot der
Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet verstößt. Sachverhalt: Die Z-GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200 der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg, welches
sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Sie betrieb auf
diesem Grundstück in der Zeit von 1960 bis 2001 eine Zuckerfabrik. Ein
Bebauungsplan für diesen Bereich lag nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde
S weist das Gelände als Baufläche aus. Angrenzende bebaute Bereiche finden sich
erst in ca. 100m Entfernung. Seite 81 von 138 - Artikel 800 bis 810 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 11/19 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 10/19 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 09/19 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 08/19 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 07/19 ZR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06/19 ÖR – 2. Staatsexamen
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 05/19 ÖR – 2. Staatsexamen
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