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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 24/18 ZR

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018, Az. II ZB 28/16 = NJW 2018, 3016

Nebenintervention: Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zu Gesellschaftsprozessen

Sounds:

1. Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129, 161 II HGB gegeben.

2. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter aber regelmäßig kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 I ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit.

3. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 23/18 ZR

BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 2 AZR 67/18; vgl. auch NZA 2018, 1127

Änderungsschutzklage: auch hier gilt „erweitert punktueller" Streitgegenstand / Wirkung einer Kündigungsrücknahmevereinbarung

Sounds:

1. Auch für die Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG gilt der sog. „erweitert punktuelle" Streitgegenstandsbegriff. Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG wahrt daher die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem „Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG geltend macht.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 22/18 ZR

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, Az. XII ZB 573/17 = NJW 2018, 2497

Abgrenzung zwischen § 239 FamFG und § 54 FamFG bei Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Sounds:

1. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 ff FamFG ist gegenüber einstweiligen Anordnungen nicht möglich.

2. Der Titelschuldner hat stattdessen die Wahl, ob er mit dem Ziel der Korrektur zu seinen Gunsten entweder einen Abänderungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 54 FamFG beantragt oder einen negativen Feststellungsantrag gemäß §§ 256 I ZPO, 113 I 2 FamFG stellt.

3. Will der Titelschuldner einen Vergleich korrigieren, der nicht im Hauptsacheverfahren geschlossen wurde, sondern bloß eine vorläufige Regelung darstellen sollte, gilt nichts anderes; § 239 FamFG ist in einem solchen Fall also nicht anwendbar.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 21/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 28. September 2017, Az. 8 AZR 67/15 = NZA 2018, 589
AGB-Kontrolle eines Mitarbeiterdarlehens: keine sofortige Gesamtfälligkeit bei Ausscheiden

Sounds:

1. Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, d.h. des Darlehensgebers gegeben ist.

2. Dies ist der Fall bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Solche Fälle müssen ausdrücklich ausgeklammert werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20/18 ZR – 2. Staatsexamen

 BAG, Urteil vom 25. April 2018, Az. 2 AZR 493/17; vgl. auch NZA 2018, 1157 = NJW 2018, 2916
Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers: Zugang der Kündigung und nachträgliche Zulassung der Klage

Sounds:

1. Eine Kündigung geht auch dann durch Einwurf in den noch vorhandenen und mit Namensschild versehenen Hausbriefkasten des Empfängers zu, wenn dieser sich dauerhaft im Ausland aufhält und der Absender dies weiß.

2. In einem solchen Fall liegt grds. auch kein treuwidriges Berufen auf den Zugang der Willenserklärung vor. Dies kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 09/18 ÖR

VGH München, Beschl. vom 24.04.2018 – 1 CS 18.308, www.gesetze.bayern.de

Heilung von Verfahrensfehlern durch das Beschwerdeverfahren - Hauptsache, man wird irgendwann gehört

Sound:

Wird der Antragsteller im Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend angehört, kann dies durch die Einlegung der Beschwerde und dem Einreichen von Schriftsätzen geheilt werden.

Sachverhalt:

Bei einer Ortsbesichtigung am 11. September 2017 stellte ein Vertreter des Landratsamtes L, Oberbayern, fest, dass das mit einem sanierungsbedürftigen Wohngebäude bebaute, im Außenbereich liegende Grundstück FlNr. 308, Gemarkung Kleindorf, an der Nord-, West- und Südseite mit einem braunen Stabmattenzaun und an der Ostseite mit einem grünen Maschendrahtzaun neu eingezäunt wurde, ein Carport errichtet wurde und die Außenanlagen um das Gebäude und den Einfahrtsbereich sowie ein bestehender Teich neu hergerichtet werden.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 08/18 ÖR

VG Bayreuth, Beschluss v. 24.11.2017 – B 5 E 17.872 und VGH München, Beschl. vom 10.04.2018 – 4 CE 17.2450,www.gesetze.bayern.de

Streit in der Fraktion - Vorwegnahme der Hauptsache bei rechtsstaatswidrigem Verhalten

Sound:

Bei einem Streit um einen Fraktionsausschluss kommt eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung in Betracht, wenn der Fraktionsausschluss dem Willkürverbot widerspricht oder wenn das Ausschlussverfahren rechtsstaatliche Minimalanforderungen unterläuft. Zweifelhaft ist, welche Regelungen für die persönliche Beteiligung im Rahmen von Fraktionssitzungen gelten.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 07/18 ÖR

VG Würzburg, Urteil v. 08.03.2017 – W 2 K 15.78 sowie VGH München, Beschl. vom 18.09.2017 – 4 ZB 17.836, www.gesetze-bayern.de

Immer Ärger mit den Leitungen - wenn die dingliche Sicherung fehlt, wird es problematisch

Sound:

Grundstückseigentümer können zur Duldung der Belassung von Leitungen verpflichtet werden, wenn diese für die örtliche Abwasserentsorgung notwendig sind. . Ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks infolge der Duldungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO i.V.m. der örtlichen Satzung eine unzumutbare Belastung darstellt, ist danach zu beurteilen, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks anzusetzen ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 19/18 ZR – 2. Staatsexamen

BGH, Urteil vom 19. April 2018, Az. IX ZR 222/17; vgl. auch WM 2018, 1103

Nachträgliche Vereinbarung einer Widerrufsfrist in Prozessvergleich: Nicht ohne gerichtliche Formalien!

Sounds:

1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.

2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 18/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 28. September 2017, Az. 8 AZR 67/15, vgl. auch NZA 2018, 589

AGB-Kontrolle von Ausschlussfristen: was muss ausdrücklich ausgeklammert werden?

Sounds:

1. Einzelvertragliche Verfallfristen in AGB, die eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, verstoßen regelmäßig nicht gegen § 307 I 1 BGB.

2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach die Ausschlussfristen nicht gelten für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b unwirksam, weil dabei die grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht ausdrücklich ausgeklammert wurden. Dies folgt aus der nach § 310 IV 2 Hs. 1 BGB notwendigen angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.

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