LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 08/19 ZR
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. I ZR 114/17
Sounds:
1. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung, ist eine isolierte Drittwiderklage des Schuldners gegen den Zedenten grds. zulässig.
2. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.
3. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den
Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder
das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die
Klageforderung. BGH, Urteil vom 17. Oktober
2018, Az. VIII ZR 212/17 = NJW 2019, 80 Sounds: 1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach
Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist, ist
in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des
§ 531 II ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die
Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird. 2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch
macht, begründet es keine Nachlässigkeit i.S.v. § 531 II 1
Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des
betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt. VG Regensburg, Urteil v. 31.10.2018 – RO 7 S 18.1322, www.gesetze.bayern.de Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO im Falle eines während eines Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens hängt davon ab, ob
der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch
bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbstständiges
Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand
zur Beurteilung steht. Sachverhalt: A ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 460/2 der
Gemarkung Starnberg in Oberbayern. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut
und wird wie zwei weitere Nachbargrundstücke über eine schmale Privatstraße
erschlossen, hier besteht ein Geh- und Fahrtrecht für A. Im Süden dieses Straßengrundstückes
liegt an der Westseite das Baugrundstück Fl.Nr. 460/2, das auch an einer öffentlichen
Straße anliegt. VGH München, Beschl. v.
09.01.2019, Az. 8 ZB 18.2119, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine allgemeine Feststellungsklage kann taugliches Mittel sein,
wenn nicht klar ist, ob ein Bebauungsplan einer Gemeinde gegen das Verbot der
Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet verstößt. Sachverhalt: Die Z-GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200 der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg, welches
sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Sie betrieb auf
diesem Grundstück in der Zeit von 1960 bis 2001 eine Zuckerfabrik. Ein
Bebauungsplan für diesen Bereich lag nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde
S weist das Gelände als Baufläche aus. Angrenzende bebaute Bereiche finden sich
erst in ca. 100m Entfernung. Sound: Wenn Polizeibeamte Wohnungen betreten und
Identitätsfeststellungen durchführen, um Ordnungswidrigkeiten nach der
Münchener Zweckentfremdungssatzung zu verfolgen und aufzuklären, handelt es
sich um repressive Tätigkeit. Auch das Klagebegehren, dass die Polizei so eine
Tätigkeit künftig unterlässt, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Sachverhalt: Die arabische Großfamilie G bezog im Dezember 2018 mit 10
Personen eine Wohnung in München, der Familienvater F wollte sich in München
einer längeren medizinischen Behandlung unterziehen, der Mietvertrag kam über
das Internet zustande. Im Januar 2019 kam es mehrmals zu Polizeieinsätzen. BAG, Urteil vom 20. Juni 2018,
Az. 5 AZR 377/17 = NZA 2018, 1494 = NJW 2018, 3472 Sounds: 1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die aufgrund von
Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht – auch nicht
teilweise – unmittelbar aus § 1 I und II MiLoG, weil der
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 II i.V.m.
§§ 20, 1 I MiLoG (nur) für jede geleistete Arbeitsstunde entsteht. 2. Weil aber der Arbeitnehmer nach §§ 3, 4 EFZG grds. so
zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, muss er auch unter den in
§ 3 I EFZG genannten Voraussetzungen und dem dort bezeichneten
Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts
erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn prägt damit mittelbar den Entgeltfortzahlungsanspruch. Materielle Sperrwirkung von
§ 12a I 1 ArbGG auch gegenüber der Pauschale nach
§ 288 V 1 BGB! Sounds: 1. Während Schuldner einer Entgeltforderung i.S.v.
§ 288 V 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, kommt als
Gläubiger i.S.d. § 288 V 1 BGB auch ein Verbraucher in Betracht. 2. § 12a I 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche
Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch
einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer
eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit
auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V 1 BGB aus. Sounds: 1. Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem –
eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und
zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. 2. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs
zu erbringen hat, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den
vertraglichen Hauptleistungspflichten. 3. Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur
Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie
Arbeit zu vergüten, soweit keine wirksame Abrede über eine niedrigere Vergütung
existiert. BAG, Urteil vom 21. März 2018, Az. 7 AZR 428/16 =
NZA 2018, 999 Sounds: 1. Das
Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 II 1 Halbs. 2 TzBfG
setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des
Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags
in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten
unverändert bleibt. 2. Die
Tarifvertragsparteien können kumulativ die Anzahl der Verlängerungen und die
Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 II
S. 1 TzBfG regeln. 3. § 14 II
S. 4 TzBfG setzt nicht die Inbezugnahme des gesamten Tarifvertrags voraus.
Es genügt, einzelvertraglich auf die tariflichen Regelungen zu der Anzahl der
Verlängerungen und der Höchstdauer der Befristung Bezug zu nehmen. BAG, Urteil vom 2. Oktober 2018, Az. 5 AZR 376/17
= NZA 2018, 1544 Sounds: 1. Die Anrechnung
anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG bedarf keiner
Erklärung des Arbeitgebers. Sie hindert bereits die Entstehung des Anspruchs
aus § 615 S. 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage. 2. Bei dieser
Anrechnung nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur
Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem
in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die im Rahmen
der vorhandenen Qualifikation des Arbeitnehmers zur Fortführung einer
fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. 3. Dagegen nicht
berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die die Qualifikation erhöhen, ohne
dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit
bestünde. Seite 81.6 von 138 - Artikel 806 bis 816 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück72.673.674.675.676.677.678.679.680.681.682.683.684.685.686.687.688.689.690.6vor
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