LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06/19 ÖR – 2. Staatsexamen
VG Regensburg, Urteil v. 31.10.2018 – RO 7 S 18.1322, www.gesetze.bayern.de
Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO im Falle eines während eines Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens hängt davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbstständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht.
Sachverhalt:
A ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 460/2 der Gemarkung Starnberg in Oberbayern. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird wie zwei weitere Nachbargrundstücke über eine schmale Privatstraße erschlossen, hier besteht ein Geh- und Fahrtrecht für A. Im Süden dieses Straßengrundstückes liegt an der Westseite das Baugrundstück Fl.Nr. 460/2, das auch an einer öffentlichen Straße anliegt.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 05/19 ÖR – 2. Staatsexamen
VGH München, Beschl. v. 09.01.2019, Az. 8 ZB 18.2119, www.gesetze.bayern.de
Sound:
Eine allgemeine Feststellungsklage kann taugliches Mittel sein, wenn nicht klar ist, ob ein Bebauungsplan einer Gemeinde gegen das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet verstößt.
Sachverhalt:
Die Z-GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. 200 der Gemarkung S. am Main, Landkreis Würzburg, welches sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet. Sie betrieb auf diesem Grundstück in der Zeit von 1960 bis 2001 eine Zuckerfabrik. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich lag nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde S weist das Gelände als Baufläche aus. Angrenzende bebaute Bereiche finden sich erst in ca. 100m Entfernung.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 04/19 ÖR – 2. Staatsexamen
Sound:
Wenn Polizeibeamte Wohnungen betreten und Identitätsfeststellungen durchführen, um Ordnungswidrigkeiten nach der Münchener Zweckentfremdungssatzung zu verfolgen und aufzuklären, handelt es sich um repressive Tätigkeit. Auch das Klagebegehren, dass die Polizei so eine Tätigkeit künftig unterlässt, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.
Sachverhalt:
Die arabische Großfamilie G bezog im Dezember 2018 mit 10 Personen eine Wohnung in München, der Familienvater F wollte sich in München einer längeren medizinischen Behandlung unterziehen, der Mietvertrag kam über das Internet zustande. Im Januar 2019 kam es mehrmals zu Polizeieinsätzen.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 06/19 ZR
BAG, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 AZR 377/17 = NZA 2018, 1494 = NJW 2018, 3472
Sounds:
1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht – auch nicht teilweise – unmittelbar aus § 1 I und II MiLoG, weil der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 II i.V.m. §§ 20, 1 I MiLoG (nur) für jede geleistete Arbeitsstunde entsteht.
2. Weil aber der Arbeitnehmer nach §§ 3, 4 EFZG grds. so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet, muss er auch unter den in § 3 I EFZG genannten Voraussetzungen und dem dort bezeichneten Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Der gesetzliche Mindestlohn prägt damit mittelbar den Entgeltfortzahlungsanspruch.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 05/19 ZR
Materielle Sperrwirkung von § 12a I 1 ArbGG auch gegenüber der Pauschale nach § 288 V 1 BGB!
Sounds:
1. Während Schuldner einer Entgeltforderung i.S.v. § 288 V 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, kommt als Gläubiger i.S.d. § 288 V 1 BGB auch ein Verbraucher in Betracht.
2. § 12a I 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V 1 BGB aus.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 04/19 ZR
Sounds:
1. Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit dem – eigennützigen – Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber.
2. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.
3. Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur
Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie
Arbeit zu vergüten, soweit keine wirksame Abrede über eine niedrigere Vergütung
existiert. BAG, Urteil vom 21. März 2018, Az. 7 AZR 428/16 =
NZA 2018, 999 Sounds: 1. Das
Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 II 1 Halbs. 2 TzBfG
setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des
Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags
in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten
unverändert bleibt. 2. Die
Tarifvertragsparteien können kumulativ die Anzahl der Verlängerungen und die
Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 II
S. 1 TzBfG regeln. 3. § 14 II
S. 4 TzBfG setzt nicht die Inbezugnahme des gesamten Tarifvertrags voraus.
Es genügt, einzelvertraglich auf die tariflichen Regelungen zu der Anzahl der
Verlängerungen und der Höchstdauer der Befristung Bezug zu nehmen. BAG, Urteil vom 2. Oktober 2018, Az. 5 AZR 376/17
= NZA 2018, 1544 Sounds: 1. Die Anrechnung
anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG bedarf keiner
Erklärung des Arbeitgebers. Sie hindert bereits die Entstehung des Anspruchs
aus § 615 S. 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage. 2. Bei dieser
Anrechnung nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur
Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem
in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die im Rahmen
der vorhandenen Qualifikation des Arbeitnehmers zur Fortführung einer
fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. 3. Dagegen nicht
berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die die Qualifikation erhöhen, ohne
dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit
bestünde. BAG, Urteil vom 24. Mai 2018,
Az. 2 AZR 73/18 = NZA 2018, 1131 Sounds: 1. Der Arbeitgeber kann
sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 I 2 KSchG
auf Gründe berufen, auf die er erfolglos die Kündigung gestützt hat. 2. Es gelten in
zweifacher Hinsicht andere Maßstäbe als für die Überprüfung der Kündigung: Für
die Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, kommt es auf die Lage am
Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es kann genügen,
wenn dann eine durch objektive Tatsachen begründete Gefahr feststellbar ist,
der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten mit erheblichem
Schadenspotenzial trotz Abmahnung wiederholen. 3. Bewusst
wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit,
den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess
zu verlieren, ist geeignet, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß
§ 9 I 2, § 10 KSchG zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich
ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können. VG München, Urteil v. 10.07.2017
– M 1 K 17.395, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine formell und
materiell illegale Wohnnutzung im Außenbereich kann keine Abwehrrechte gegen
ein Vorhaben geltend machen, da es an einer generellen Schutzwürdigkeit fehlt. Sachverhalt Die A-GmbH erhält
am 20. Juli 2018 eine Abgrabungsgenehmigung zum Kiesabbau auf den FlNrn. 675
und 676 der Gemarkung S in der gleichnamigen kreisfreien Stadt. Das Abbaugebiet
schließt westlich an ein bereits bestehendes Abbaugebiet an, für den Kiesabbau
ist eine Fläche von 32.500 qm vorgesehen. K ist
Eigentümerin des westlich der geplanten Kiesgrube situierten Anwesens, das sie
zu Wohnzwecken nutzt. Aus den Genehmigungsvorgängen zu diesem Grundstück ergibt
sich, dass der Voreigentümer der Klägerin u.a. auf dem Grundstück seit 1967
eine Gärtnerei betrieben hat, deren Betrieb vor Eigentumsübertragung auf K eingestellt
wurde. Das durch K zu Wohnzwecken genutzte Anwesen wurde aufgrund einer
Baugenehmigung vom 12. Oktober 1972 errichtet. Im Baugenehmigungsbescheid wird
als Betreff „Errichtung einer Landschaftsgärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäude"
genannt. Seite 81.8 von 138 - Artikel 808 bis 818 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück72.873.874.875.876.877.878.879.880.881.882.883.884.885.886.887.888.889.890.8vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 03/19 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 02/19 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 01/19 ZR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 03/19 ÖR – 2. Staatsexamen
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