LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 03/19 ZR
BAG, Urteil vom 21. März 2018, Az. 7 AZR 428/16 = NZA 2018, 999
Sounds:
1. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 II 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.
2. Die Tarifvertragsparteien können kumulativ die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 II S. 1 TzBfG regeln.
3. § 14 II
S. 4 TzBfG setzt nicht die Inbezugnahme des gesamten Tarifvertrags voraus.
Es genügt, einzelvertraglich auf die tariflichen Regelungen zu der Anzahl der
Verlängerungen und der Höchstdauer der Befristung Bezug zu nehmen. BAG, Urteil vom 2. Oktober 2018, Az. 5 AZR 376/17
= NZA 2018, 1544 Sounds: 1. Die Anrechnung
anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG bedarf keiner
Erklärung des Arbeitgebers. Sie hindert bereits die Entstehung des Anspruchs
aus § 615 S. 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage. 2. Bei dieser
Anrechnung nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur
Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem
in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die im Rahmen
der vorhandenen Qualifikation des Arbeitnehmers zur Fortführung einer
fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. 3. Dagegen nicht
berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die die Qualifikation erhöhen, ohne
dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit
bestünde. BAG, Urteil vom 24. Mai 2018,
Az. 2 AZR 73/18 = NZA 2018, 1131 Sounds: 1. Der Arbeitgeber kann
sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 I 2 KSchG
auf Gründe berufen, auf die er erfolglos die Kündigung gestützt hat. 2. Es gelten in
zweifacher Hinsicht andere Maßstäbe als für die Überprüfung der Kündigung: Für
die Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, kommt es auf die Lage am
Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es kann genügen,
wenn dann eine durch objektive Tatsachen begründete Gefahr feststellbar ist,
der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten mit erheblichem
Schadenspotenzial trotz Abmahnung wiederholen. 3. Bewusst
wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit,
den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess
zu verlieren, ist geeignet, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß
§ 9 I 2, § 10 KSchG zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich
ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können. VG München, Urteil v. 10.07.2017
– M 1 K 17.395, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine formell und
materiell illegale Wohnnutzung im Außenbereich kann keine Abwehrrechte gegen
ein Vorhaben geltend machen, da es an einer generellen Schutzwürdigkeit fehlt. Sachverhalt Die A-GmbH erhält
am 20. Juli 2018 eine Abgrabungsgenehmigung zum Kiesabbau auf den FlNrn. 675
und 676 der Gemarkung S in der gleichnamigen kreisfreien Stadt. Das Abbaugebiet
schließt westlich an ein bereits bestehendes Abbaugebiet an, für den Kiesabbau
ist eine Fläche von 32.500 qm vorgesehen. K ist
Eigentümerin des westlich der geplanten Kiesgrube situierten Anwesens, das sie
zu Wohnzwecken nutzt. Aus den Genehmigungsvorgängen zu diesem Grundstück ergibt
sich, dass der Voreigentümer der Klägerin u.a. auf dem Grundstück seit 1967
eine Gärtnerei betrieben hat, deren Betrieb vor Eigentumsübertragung auf K eingestellt
wurde. Das durch K zu Wohnzwecken genutzte Anwesen wurde aufgrund einer
Baugenehmigung vom 12. Oktober 1972 errichtet. Im Baugenehmigungsbescheid wird
als Betreff „Errichtung einer Landschaftsgärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäude"
genannt. Entstehen einer Splittersiedlung - Wichtiges zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB
Sound: Maßgeblich für die Frage, ob ein Ortsteil iSv § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten oder geduldeten Bestand handelt. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist tatsächlich zu befürchten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Bauherren dazu ermutigt fühlen können, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Nutzung zu errichten. Sachverhalt: Immissionsschutz an der Grenze zwischen Außen- und Innenbereich oder immer Ärger mit den Nachbarn Sound: Problematische Privilegierungsvoraussetzungen gehen zu Lasten
des Bauherrn. Auch ein Vorhaben im Außenbereich ist an den Grenzwerten zu
messen, die im unmittelbar angrenzenden Innenbereich nicht überschritten werden
dürfen. Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Grundstücks am Ortsrand der
kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis L, Oberbayern, das auf dem Grundstück befindliche
Wohnhaus hat er an P vermietet. Auf dem Grundstück wird eine Reitsportanlage
betrieben. Es handelt sich um ehemals landwirtschaftliche Gebäude. K beantragt im September 2018 die Genehmigung für die
Errichtung eines Reitplatzes mit Überdachung. Die Gemeinde G erteilt ihr
Einvernehmen mit der Maßgabe, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1
BauGB nachgewiesen werde und gegen das Vorhaben keine
immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der südlich angrenzenden reinen
Wohnbebauung bestehen. Diese besteht seit mehreren Jahren, K hatte sich nicht
gegen diese Wohnbebauung zur Wehr gesetzt. Sounds: 1. Ein Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
gestellter Zahlungsantrag kann mit dem Antrag verbunden werden, festzustellen,
der Beklagte sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme befinde.
Das anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 I
ZPO ergibt sich dann aus den Vorteilen für die Vollstreckung (§§ 756, 765
ZPO). 2. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung i.S.d.
§ 765 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen,
wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der
Feststellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind. BGH, Beschluss vom 3. Juli
2018, Az. II ZB 28/16 = NJW 2018, 3016 Sounds: 1. Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt
zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei
Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129,
161 II HGB gegeben. 2. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen
Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter aber regelmäßig kein rechtliches
Interesse i.S.d. § 66 I ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. 3. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist
jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist
auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich. BAG, Urteil vom 24. Mai
2018, Az. 2 AZR 67/18; vgl. auch NZA 2018, 1127 Sounds: 1. Auch für die Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2
KSchG gilt der sog. „erweitert punktuelle" Streitgegenstandsbegriff. Ein Änderungsschutzantrag
nach § 4 S. 2 KSchG wahrt daher die Klagefrist des § 4 S. 1
KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich
mit dem „Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls
dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 S. 1
KSchG geltend macht. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder
Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten
verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen
entfalten. BGH, Beschluss vom 20. Juni
2018, Az. XII ZB 573/17 = NJW 2018, 2497 Abgrenzung zwischen § 239 FamFG und § 54 FamFG bei Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung Sounds: 1. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 ff FamFG ist gegenüber
einstweiligen Anordnungen nicht möglich. 2. Der Titelschuldner hat stattdessen die Wahl, ob er mit dem
Ziel der Korrektur zu seinen Gunsten entweder einen Abänderungsantrag im
einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 54 FamFG beantragt oder einen negativen
Feststellungsantrag gemäß §§ 256 I ZPO, 113 I 2 FamFG
stellt. 3. Will der Titelschuldner einen Vergleich korrigieren, der
nicht im Hauptsacheverfahren geschlossen wurde, sondern bloß eine vorläufige
Regelung darstellen sollte, gilt nichts anderes; § 239 FamFG ist in einem
solchen Fall also nicht anwendbar. Seite 82.4 von 138 - Artikel 814 bis 824 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück73.474.475.476.477.478.479.480.481.482.483.484.485.486.487.488.489.490.491.4vor
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