LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 01/19 ZR
BAG, Urteil vom 24. Mai 2018, Az. 2 AZR 73/18 = NZA 2018, 1131
Sounds:
1. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 I 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er erfolglos die Kündigung gestützt hat.
2. Es gelten in zweifacher Hinsicht andere Maßstäbe als für die Überprüfung der Kündigung: Für die Beurteilung, ob ein Auflösungsgrund vorliegt, kommt es auf die Lage am Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Es kann genügen, wenn dann eine durch objektive Tatsachen begründete Gefahr feststellbar ist, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten mit erheblichem Schadenspotenzial trotz Abmahnung wiederholen.
3. Bewusst
wahrheitswidriger Prozessvortrag eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit,
den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess
zu verlieren, ist geeignet, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß
§ 9 I 2, § 10 KSchG zu rechtfertigen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich
ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können. VG München, Urteil v. 10.07.2017
– M 1 K 17.395, www.gesetze.bayern.de Sound: Eine formell und
materiell illegale Wohnnutzung im Außenbereich kann keine Abwehrrechte gegen
ein Vorhaben geltend machen, da es an einer generellen Schutzwürdigkeit fehlt. Sachverhalt Die A-GmbH erhält
am 20. Juli 2018 eine Abgrabungsgenehmigung zum Kiesabbau auf den FlNrn. 675
und 676 der Gemarkung S in der gleichnamigen kreisfreien Stadt. Das Abbaugebiet
schließt westlich an ein bereits bestehendes Abbaugebiet an, für den Kiesabbau
ist eine Fläche von 32.500 qm vorgesehen. K ist
Eigentümerin des westlich der geplanten Kiesgrube situierten Anwesens, das sie
zu Wohnzwecken nutzt. Aus den Genehmigungsvorgängen zu diesem Grundstück ergibt
sich, dass der Voreigentümer der Klägerin u.a. auf dem Grundstück seit 1967
eine Gärtnerei betrieben hat, deren Betrieb vor Eigentumsübertragung auf K eingestellt
wurde. Das durch K zu Wohnzwecken genutzte Anwesen wurde aufgrund einer
Baugenehmigung vom 12. Oktober 1972 errichtet. Im Baugenehmigungsbescheid wird
als Betreff „Errichtung einer Landschaftsgärtnerei mit Wohnhaus und Betriebsgebäude"
genannt. Entstehen einer Splittersiedlung - Wichtiges zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB
Sound: Maßgeblich für die Frage, ob ein Ortsteil iSv § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten oder geduldeten Bestand handelt. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist tatsächlich zu befürchten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Bauherren dazu ermutigt fühlen können, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Nutzung zu errichten. Sachverhalt: Immissionsschutz an der Grenze zwischen Außen- und Innenbereich oder immer Ärger mit den Nachbarn Sound: Problematische Privilegierungsvoraussetzungen gehen zu Lasten
des Bauherrn. Auch ein Vorhaben im Außenbereich ist an den Grenzwerten zu
messen, die im unmittelbar angrenzenden Innenbereich nicht überschritten werden
dürfen. Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Grundstücks am Ortsrand der
kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis L, Oberbayern, das auf dem Grundstück befindliche
Wohnhaus hat er an P vermietet. Auf dem Grundstück wird eine Reitsportanlage
betrieben. Es handelt sich um ehemals landwirtschaftliche Gebäude. K beantragt im September 2018 die Genehmigung für die
Errichtung eines Reitplatzes mit Überdachung. Die Gemeinde G erteilt ihr
Einvernehmen mit der Maßgabe, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1
BauGB nachgewiesen werde und gegen das Vorhaben keine
immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der südlich angrenzenden reinen
Wohnbebauung bestehen. Diese besteht seit mehreren Jahren, K hatte sich nicht
gegen diese Wohnbebauung zur Wehr gesetzt. Sounds: 1. Ein Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
gestellter Zahlungsantrag kann mit dem Antrag verbunden werden, festzustellen,
der Beklagte sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme befinde.
Das anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 I
ZPO ergibt sich dann aus den Vorteilen für die Vollstreckung (§§ 756, 765
ZPO). 2. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung i.S.d.
§ 765 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen,
wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der
Feststellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind. BGH, Beschluss vom 3. Juli
2018, Az. II ZB 28/16 = NJW 2018, 3016 Sounds: 1. Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt
zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei
Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129,
161 II HGB gegeben. 2. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen
Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter aber regelmäßig kein rechtliches
Interesse i.S.d. § 66 I ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. 3. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist
jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist
auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich. BAG, Urteil vom 24. Mai
2018, Az. 2 AZR 67/18; vgl. auch NZA 2018, 1127 Sounds: 1. Auch für die Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2
KSchG gilt der sog. „erweitert punktuelle" Streitgegenstandsbegriff. Ein Änderungsschutzantrag
nach § 4 S. 2 KSchG wahrt daher die Klagefrist des § 4 S. 1
KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich
mit dem „Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls
dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 S. 1
KSchG geltend macht. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder
Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten
verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen
entfalten. BGH, Beschluss vom 20. Juni
2018, Az. XII ZB 573/17 = NJW 2018, 2497 Abgrenzung zwischen § 239 FamFG und § 54 FamFG bei Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung Sounds: 1. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 ff FamFG ist gegenüber
einstweiligen Anordnungen nicht möglich. 2. Der Titelschuldner hat stattdessen die Wahl, ob er mit dem
Ziel der Korrektur zu seinen Gunsten entweder einen Abänderungsantrag im
einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 54 FamFG beantragt oder einen negativen
Feststellungsantrag gemäß §§ 256 I ZPO, 113 I 2 FamFG
stellt. 3. Will der Titelschuldner einen Vergleich korrigieren, der
nicht im Hauptsacheverfahren geschlossen wurde, sondern bloß eine vorläufige
Regelung darstellen sollte, gilt nichts anderes; § 239 FamFG ist in einem
solchen Fall also nicht anwendbar. Sounds: 1. Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere
Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden
Arbeitsverhältnisses knüpft, kann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam
sein, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes
Interesse des Arbeitgebers, d.h. des Darlehensgebers gegeben ist. 2. Dies ist der Fall bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung,
deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom
Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Solche Fälle müssen
ausdrücklich ausgeklammert werden. Sounds: 1. Eine Kündigung geht auch dann durch Einwurf in den noch
vorhandenen und mit Namensschild versehenen Hausbriefkasten des Empfängers zu,
wenn dieser sich dauerhaft im Ausland aufhält und der Absender dies weiß. 2. In einem solchen Fall liegt grds. auch kein treuwidriges
Berufen auf den Zugang der Willenserklärung vor. Dies kommt nur in besonderen
Ausnahmefällen in Betracht, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits
das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen
Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem
Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt. Seite 82.6 von 138 - Artikel 816 bis 826 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück73.674.675.676.677.678.679.680.681.682.683.684.685.686.687.688.689.690.691.6vor
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Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 02/19 ÖR – 2. Staatsexamen
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