LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 02/19 ÖR – 2. Staatsexamen
VG Ansbach, Urteil v. 08.08.2018 – AN 17 K 17.00104, www.gesetze.bayern.deEntstehen einer Splittersiedlung - Wichtiges zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB
Sound:
Maßgeblich für die Frage, ob ein Ortsteil iSv § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten oder geduldeten Bestand handelt. Das Entstehen einer Splittersiedlung ist tatsächlich zu befürchten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Bauherren dazu ermutigt fühlen können, im Außenbereich Anlagen zur gewerblichen Nutzung zu errichten.
Sachverhalt:
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 01/19 ÖR – 2. Staatsexamen
Immissionsschutz an der Grenze zwischen Außen- und Innenbereich oder immer Ärger mit den Nachbarn
Sound:
Problematische Privilegierungsvoraussetzungen gehen zu Lasten des Bauherrn. Auch ein Vorhaben im Außenbereich ist an den Grenzwerten zu messen, die im unmittelbar angrenzenden Innenbereich nicht überschritten werden dürfen.
Sachverhalt:
K ist Eigentümer eines Grundstücks am Ortsrand der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis L, Oberbayern, das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus hat er an P vermietet. Auf dem Grundstück wird eine Reitsportanlage betrieben. Es handelt sich um ehemals landwirtschaftliche Gebäude.
K beantragt im September 2018 die Genehmigung für die Errichtung eines Reitplatzes mit Überdachung. Die Gemeinde G erteilt ihr Einvernehmen mit der Maßgabe, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nachgewiesen werde und gegen das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der südlich angrenzenden reinen Wohnbebauung bestehen. Diese besteht seit mehreren Jahren, K hatte sich nicht gegen diese Wohnbebauung zur Wehr gesetzt.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 25/18 ZR
Sounds:
1. Ein Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellter Zahlungsantrag kann mit dem Antrag verbunden werden, festzustellen, der Beklagte sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme befinde. Das anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 I ZPO ergibt sich dann aus den Vorteilen für die Vollstreckung (§§ 756, 765 ZPO).
2. Die durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung i.S.d.
§ 765 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen,
wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Leistungsurteils, mit dem der
Feststellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind. BGH, Beschluss vom 3. Juli
2018, Az. II ZB 28/16 = NJW 2018, 3016 Sounds: 1. Ein rechtliches Interesse für den Gesellschafter am Beitritt
zu einem gegen die Gesellschaft geführten Prozess ist bei
Personenhandelsgesellschaften wegen der Haftung nach §§ 128, 129,
161 II HGB gegeben. 2. Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen
Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter aber regelmäßig kein rechtliches
Interesse i.S.d. § 66 I ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. 3. Die Zulässigkeit eines Beitritts zu Klage und Widerklage ist
jeweils selbständig zu prüfen. Ein Beitritt auf Seiten einer Hauptpartei ist
auch allein zur Klage oder allein zur Widerklage möglich. BAG, Urteil vom 24. Mai
2018, Az. 2 AZR 67/18; vgl. auch NZA 2018, 1127 Sounds: 1. Auch für die Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2
KSchG gilt der sog. „erweitert punktuelle" Streitgegenstandsbegriff. Ein Änderungsschutzantrag
nach § 4 S. 2 KSchG wahrt daher die Klagefrist des § 4 S. 1
KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich
mit dem „Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls
dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 S. 1
KSchG geltend macht. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder
Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten
verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen
entfalten. BGH, Beschluss vom 20. Juni
2018, Az. XII ZB 573/17 = NJW 2018, 2497 Abgrenzung zwischen § 239 FamFG und § 54 FamFG bei Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung Sounds: 1. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 ff FamFG ist gegenüber
einstweiligen Anordnungen nicht möglich. 2. Der Titelschuldner hat stattdessen die Wahl, ob er mit dem
Ziel der Korrektur zu seinen Gunsten entweder einen Abänderungsantrag im
einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 54 FamFG beantragt oder einen negativen
Feststellungsantrag gemäß §§ 256 I ZPO, 113 I 2 FamFG
stellt. 3. Will der Titelschuldner einen Vergleich korrigieren, der
nicht im Hauptsacheverfahren geschlossen wurde, sondern bloß eine vorläufige
Regelung darstellen sollte, gilt nichts anderes; § 239 FamFG ist in einem
solchen Fall also nicht anwendbar. Sounds: 1. Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere
Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden
Arbeitsverhältnisses knüpft, kann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam
sein, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes
Interesse des Arbeitgebers, d.h. des Darlehensgebers gegeben ist. 2. Dies ist der Fall bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung,
deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom
Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Solche Fälle müssen
ausdrücklich ausgeklammert werden. Sounds: 1. Eine Kündigung geht auch dann durch Einwurf in den noch
vorhandenen und mit Namensschild versehenen Hausbriefkasten des Empfängers zu,
wenn dieser sich dauerhaft im Ausland aufhält und der Absender dies weiß. 2. In einem solchen Fall liegt grds. auch kein treuwidriges
Berufen auf den Zugang der Willenserklärung vor. Dies kommt nur in besonderen
Ausnahmefällen in Betracht, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits
das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen
Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem
Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt. VGH München, Beschl. vom 24.04.2018 – 1 CS 18.308, www.gesetze.bayern.de Heilung von
Verfahrensfehlern durch das Beschwerdeverfahren - Hauptsache, man wird irgendwann
gehört Sound: Wird der
Antragsteller im Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht
ausreichend angehört, kann dies durch die Einlegung der Beschwerde und dem
Einreichen von Schriftsätzen geheilt werden. Sachverhalt: Bei einer Ortsbesichtigung
am 11. September 2017 stellte ein Vertreter des Landratsamtes L, Oberbayern, fest,
dass das mit einem sanierungsbedürftigen Wohngebäude bebaute, im Außenbereich
liegende Grundstück FlNr. 308, Gemarkung Kleindorf, an der Nord-, West- und
Südseite mit einem braunen Stabmattenzaun und an der Ostseite mit einem grünen
Maschendrahtzaun neu eingezäunt wurde, ein Carport errichtet wurde und die Außenanlagen
um das Gebäude und den Einfahrtsbereich sowie ein bestehender Teich neu
hergerichtet werden. VG Bayreuth, Beschluss v.
24.11.2017 – B 5 E 17.872 und VGH München,
Beschl. vom 10.04.2018 – 4 CE 17.2450,www.gesetze.bayern.de Sound: Bei einem Streit
um einen Fraktionsausschluss kommt eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache durch einstweilige Anordnung in Betracht, wenn der
Fraktionsausschluss dem Willkürverbot widerspricht oder wenn das
Ausschlussverfahren rechtsstaatliche Minimalanforderungen unterläuft.
Zweifelhaft ist, welche Regelungen für die persönliche Beteiligung im Rahmen
von Fraktionssitzungen gelten. Seite 82.8 von 138 - Artikel 818 bis 828 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück73.874.875.876.877.878.879.880.881.882.883.884.885.886.887.888.889.890.891.8vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 24/18 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 23/18 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 22/18 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 21/18 ZR – 2. Staatsexamen
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 20/18 ZR – 2. Staatsexamen
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 09/18 ÖR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 08/18 ÖR
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE
Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.