LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 22/18 ZR
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, Az. XII ZB 573/17 = NJW 2018, 2497
Abgrenzung zwischen § 239 FamFG und § 54 FamFG bei Vergleich im Verfahren der einstweiligen Anordnung
Sounds:
1. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 ff FamFG ist gegenüber einstweiligen Anordnungen nicht möglich.
2. Der Titelschuldner hat stattdessen die Wahl, ob er mit dem Ziel der Korrektur zu seinen Gunsten entweder einen Abänderungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 54 FamFG beantragt oder einen negativen Feststellungsantrag gemäß §§ 256 I ZPO, 113 I 2 FamFG stellt.
3. Will der Titelschuldner einen Vergleich korrigieren, der
nicht im Hauptsacheverfahren geschlossen wurde, sondern bloß eine vorläufige
Regelung darstellen sollte, gilt nichts anderes; § 239 FamFG ist in einem
solchen Fall also nicht anwendbar. Sounds: 1. Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere
Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden
Arbeitsverhältnisses knüpft, kann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam
sein, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes
Interesse des Arbeitgebers, d.h. des Darlehensgebers gegeben ist. 2. Dies ist der Fall bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung,
deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom
Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Solche Fälle müssen
ausdrücklich ausgeklammert werden. Sounds: 1. Eine Kündigung geht auch dann durch Einwurf in den noch
vorhandenen und mit Namensschild versehenen Hausbriefkasten des Empfängers zu,
wenn dieser sich dauerhaft im Ausland aufhält und der Absender dies weiß. 2. In einem solchen Fall liegt grds. auch kein treuwidriges
Berufen auf den Zugang der Willenserklärung vor. Dies kommt nur in besonderen
Ausnahmefällen in Betracht, da der Begriff des Zugangs im Rechtssinne bereits
das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen
Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem
Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers darstellt. VGH München, Beschl. vom 24.04.2018 – 1 CS 18.308, www.gesetze.bayern.de Heilung von
Verfahrensfehlern durch das Beschwerdeverfahren - Hauptsache, man wird irgendwann
gehört Sound: Wird der
Antragsteller im Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht
ausreichend angehört, kann dies durch die Einlegung der Beschwerde und dem
Einreichen von Schriftsätzen geheilt werden. Sachverhalt: Bei einer Ortsbesichtigung
am 11. September 2017 stellte ein Vertreter des Landratsamtes L, Oberbayern, fest,
dass das mit einem sanierungsbedürftigen Wohngebäude bebaute, im Außenbereich
liegende Grundstück FlNr. 308, Gemarkung Kleindorf, an der Nord-, West- und
Südseite mit einem braunen Stabmattenzaun und an der Ostseite mit einem grünen
Maschendrahtzaun neu eingezäunt wurde, ein Carport errichtet wurde und die Außenanlagen
um das Gebäude und den Einfahrtsbereich sowie ein bestehender Teich neu
hergerichtet werden. VG Bayreuth, Beschluss v.
24.11.2017 – B 5 E 17.872 und VGH München,
Beschl. vom 10.04.2018 – 4 CE 17.2450,www.gesetze.bayern.de Sound: Bei einem Streit
um einen Fraktionsausschluss kommt eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache durch einstweilige Anordnung in Betracht, wenn der
Fraktionsausschluss dem Willkürverbot widerspricht oder wenn das
Ausschlussverfahren rechtsstaatliche Minimalanforderungen unterläuft.
Zweifelhaft ist, welche Regelungen für die persönliche Beteiligung im Rahmen
von Fraktionssitzungen gelten.
VG Würzburg, Urteil v. 08.03.2017 – W 2 K 15.78 sowie VGH München, Beschl. vom 18.09.2017 – 4 ZB 17.836, www.gesetze-bayern.de Sound: Grundstückseigentümer
können zur Duldung der Belassung von Leitungen verpflichtet werden, wenn diese
für die örtliche Abwasserentsorgung notwendig sind. . Ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks infolge der Duldungspflicht
nach Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO i.V.m. der örtlichen Satzung eine
unzumutbare Belastung darstellt, ist danach zu beurteilen, wie hoch -
verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand
- der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des
Grundstücks anzusetzen ist. BGH, Urteil vom 19. April 2018, Az. IX ZR 222/17;
vgl. auch WM 2018, 1103 Sounds: 1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich
wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des
Gerichts verlängern. 2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann
von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den
Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die
prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist. BAG, Urteil vom 28. September 2017, Az. 8 AZR
67/15, vgl. auch NZA 2018, 589 Sounds: 1. Einzelvertragliche Verfallfristen in AGB, die eine
Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten
verlangen, verstoßen regelmäßig nicht gegen § 307 I 1 BGB. 2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach die
Ausschlussfristen nicht gelten für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen
Pflichtverletzungen, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b
unwirksam, weil dabei die grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht
ausdrücklich ausgeklammert wurden. Dies folgt aus der nach
§ 310 IV 2 Hs. 1 BGB notwendigen angemessenen
Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2 AZR
86/17 = NZA 2018, 646 Sounds: 1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich" geeignet,
eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer
verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich
nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich
nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung
in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko
zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist. BAG, Urteil vom 31. Januar
2018, Az. 10 AZR 392/17 = NZA 2018, 578 Sounds: 1. Die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu
Lasten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig, doch müssen die Schranken
der §§ 74 ff HGB i.V.m. § 110 GewO eingehalten werden,
insbesondere muss dafür eine sog. Karenzentschädigung zugesagt werden. 2. Bei Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben muss
auf der Rechtsfolgenseite genau zwischen Unwirksamkeit des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots und seiner bloßen Unverbindlichkeit unterschieden werden. Seite 83.3 von 138 - Artikel 823 bis 833 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück74.375.376.377.378.379.380.381.382.383.384.385.386.387.388.389.390.391.392.3vor
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