LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 07/18 ÖR
VG Würzburg, Urteil v. 08.03.2017 – W 2 K 15.78 sowie VGH München, Beschl. vom 18.09.2017 – 4 ZB 17.836, www.gesetze-bayern.de
Sound:
Grundstückseigentümer können zur Duldung der Belassung von Leitungen verpflichtet werden, wenn diese für die örtliche Abwasserentsorgung notwendig sind. . Ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks infolge der Duldungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO i.V.m. der örtlichen Satzung eine unzumutbare Belastung darstellt, ist danach zu beurteilen, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks anzusetzen ist.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 19/18 ZR – 2. Staatsexamen
BGH, Urteil vom 19. April 2018, Az. IX ZR 222/17; vgl. auch WM 2018, 1103
Sounds:
1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.
2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann
von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den
Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die
prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist. BAG, Urteil vom 28. September 2017, Az. 8 AZR
67/15, vgl. auch NZA 2018, 589 Sounds: 1. Einzelvertragliche Verfallfristen in AGB, die eine
Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten
verlangen, verstoßen regelmäßig nicht gegen § 307 I 1 BGB. 2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach die
Ausschlussfristen nicht gelten für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen
Pflichtverletzungen, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b
unwirksam, weil dabei die grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht
ausdrücklich ausgeklammert wurden. Dies folgt aus der nach
§ 310 IV 2 Hs. 1 BGB notwendigen angemessenen
Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2 AZR
86/17 = NZA 2018, 646 Sounds: 1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich" geeignet,
eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer
verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich
nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich
nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung
in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko
zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist. BAG, Urteil vom 31. Januar
2018, Az. 10 AZR 392/17 = NZA 2018, 578 Sounds: 1. Die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu
Lasten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig, doch müssen die Schranken
der §§ 74 ff HGB i.V.m. § 110 GewO eingehalten werden,
insbesondere muss dafür eine sog. Karenzentschädigung zugesagt werden. 2. Bei Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben muss
auf der Rechtsfolgenseite genau zwischen Unwirksamkeit des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots und seiner bloßen Unverbindlichkeit unterschieden werden. BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, Az. 8 AZR
845/15 = NZA 2018, 436 und BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 AZR
847/15 Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers:
im Kleinbetrieb allenfalls ausnahmsweise Sounds: 1. Ein Arbeitnehmer hat grds. dann einen Anspruch auf
Wiedereinstellung nach § 242 BGB, wenn zwischen dem Zugang einer
betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder wider
Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten
bleibt oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den
gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz i.S.v. § 1 II
KSchG entsteht. 2. Diese Grundsätze sind in Kleinbetrieben i.S.v.
§ 23 I KSchG aber nicht anwendbar. Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug
nach den Regelungen des BayStrWG im Wege der unmittelbaren Ausführung
abgeschleppt, kommen die Grundsätze des Abschleppens nach dem PAG nicht ohne
weiteres zur Anwendung. Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Lkw, für den keine Zulassung zum
öffentlichen Verkehr besteht. Der Lkw hat lediglich österreichische Papiere, K
ist darin nicht eingetragen. Das Fahrzeug hat keine Kennzeichen. Er stellte den
Lkw am 5. November 2017 in der kreisangehörigen Gemeinde Neuburg,
Landkreis Starnberg, Oberbayern, etwas vor 17.00 Uhr in der Weinstraße auf
öffentlichem Straßengrund ab. VGH München, Beschl. vom 12.08.2016,
Az. 15 ZB 15.696, BayVBl 2017, 524 Sound: Bestärkung der Rechtsprechung: Ein Vorhaben nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient" nur der Landwirtschaft, wenn ein
vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung
des Außenbereiches ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung
für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Sachverhalt: K und seine Ehefrau bewohnen zusammen mit zwei erwachsenen
Kindern und deren Familien ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 233
der Gemarkung Grünwies, Niederbayern. Östlich auf der gegenüberliegenden
Straßenseite auf FlNr. 238 befindet sich im Außenbereich die Hofstelle des
bislang von K bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. VGH München, Urteil vom 11.04.2017, Az 1 B 16.2509,www.gesetze-bayern.de Sound: Selbst wenn ein Landwirt einen privilegierten Betrieb nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, muss er bei der Errichtung von
Nebengebäuden darauf achten, dass diese von ihrer Erscheinungsform als landwirtschaftliche
Gebäude erkennbar sind. Sachverhalt: K betreibt seit längerer Zeit eine vom Amt für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) anerkannte Landwirtschaft im
Außenbereich der kreisangehörigen Gemeinde G in Oberbayern. Er errichtete auf
einem ihm gehörenden Grundstück ca. fünf Kilometer von der Hofstelle entfernt
einen Betonbau, der nach seinen Angaben als Schutzeinrichtung für seine Rinder dienen
soll. Eine Baugenehmigung hatte er weder beantragt noch erhalten. BGH, Urteil vom 10. Oktober
2017, Az. VI ZR 520/16 = NJW 2018, 402 Sounds: 1. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens
bekommt die ihm hieraus entstandenen Kosten grds. im späteren
Hauptsacheverfahren über die §§ 91 ff ZPO erstattet. 2. Er kann aber auch einen materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch – etwa aus Verzug gemäß §§ 280 I, II,
286 I BGB – haben. 3. Einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
kann der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls solange im
Wege der Leistungsklage geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i.S.d.
§ 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage –
nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach
§ 494a I ZPO nicht gestellt ist. Seite 83.8 von 138 - Artikel 828 bis 838 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück74.875.876.877.878.879.880.881.882.883.884.885.886.887.888.889.890.891.892.8vor
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Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06/18 ÖR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 05/18 ÖR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 04/18 ÖR
Wenn’s der Landwirt übertreibt, hilft die Privilegierung nichts
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 14/18 ZR – 2. Staatsexamen
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