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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 07/18 ÖR

VG Würzburg, Urteil v. 08.03.2017 – W 2 K 15.78 sowie VGH München, Beschl. vom 18.09.2017 – 4 ZB 17.836, www.gesetze-bayern.de

Immer Ärger mit den Leitungen - wenn die dingliche Sicherung fehlt, wird es problematisch

Sound:

Grundstückseigentümer können zur Duldung der Belassung von Leitungen verpflichtet werden, wenn diese für die örtliche Abwasserentsorgung notwendig sind. . Ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks infolge der Duldungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO i.V.m. der örtlichen Satzung eine unzumutbare Belastung darstellt, ist danach zu beurteilen, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks anzusetzen ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 19/18 ZR – 2. Staatsexamen

BGH, Urteil vom 19. April 2018, Az. IX ZR 222/17; vgl. auch WM 2018, 1103

Nachträgliche Vereinbarung einer Widerrufsfrist in Prozessvergleich: Nicht ohne gerichtliche Formalien!

Sounds:

1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.

2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 18/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 28. September 2017, Az. 8 AZR 67/15, vgl. auch NZA 2018, 589

AGB-Kontrolle von Ausschlussfristen: was muss ausdrücklich ausgeklammert werden?

Sounds:

1. Einzelvertragliche Verfallfristen in AGB, die eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, verstoßen regelmäßig nicht gegen § 307 I 1 BGB.

2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach die Ausschlussfristen nicht gelten für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b unwirksam, weil dabei die grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht ausdrücklich ausgeklammert wurden. Dies folgt aus der nach § 310 IV 2 Hs. 1 BGB notwendigen angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 17/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2 AZR 86/17 = NZA 2018, 646

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung: Kein Wegfall der Arbeitspflicht wegen Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG!

Sounds:

1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 16/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 392/17 = NZA 2018, 578

Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: Anwendung der Regeln der §§ 323 ff BGB!

Sounds:

1. Die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu Lasten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig, doch müssen die Schranken der §§ 74 ff HGB i.V.m. § 110 GewO eingehalten werden, insbesondere muss dafür eine sog. Karenzentschädigung zugesagt werden.

2. Bei Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben muss auf der Rechtsfolgenseite genau zwischen Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und seiner bloßen Unverbindlichkeit unterschieden werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 15/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, Az. 8 AZR 845/15 = NZA 2018, 436 und BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 AZR 847/15

Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers: im Kleinbetrieb allenfalls ausnahmsweise

Sounds:

1. Ein Arbeitnehmer hat grds. dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 242 BGB, wenn zwischen dem Zugang einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz i.S.v. § 1 II KSchG entsteht.

2. Diese Grundsätze sind in Kleinbetrieben i.S.v. § 23 I KSchG aber nicht anwendbar.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/18 ÖR

VGH München, Beschl. vom 17.02.2017 – 8 ZB 15.2237, www.gesetze.bayern.de = BayVBl 2018, 31
 
Abschleppen ist nicht gleich Abschleppen – Unterschiede bei unerlaubter Sondernutzung und Falschparken
 
Sound:

Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug nach den Regelungen des BayStrWG im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt, kommen die Grundsätze des Abschleppens nach dem PAG nicht ohne weiteres zur Anwendung.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer eines Lkw, für den keine Zulassung zum öffentlichen Verkehr besteht. Der Lkw hat lediglich österreichische Papiere, K ist darin nicht eingetragen. Das Fahrzeug hat keine Kennzeichen. Er stellte den Lkw am 5. November 2017 in der kreisangehörigen Gemeinde Neuburg, Landkreis Starnberg, Oberbayern, etwas vor 17.00 Uhr in der Weinstraße auf öffentlichem Straßengrund ab.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/18 ÖR

VGH München, Beschl. vom 12.08.2016, Az. 15 ZB 15.696, BayVBl 2017, 524

Und gleich noch weitere Probleme in der Landwirtschaft:darf im Nebenerwerb ein Austragshaus errichtet werden?

Sound:

Bestärkung der Rechtsprechung: Ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient" nur der Landwirtschaft, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereiches ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

Sachverhalt:

K und seine Ehefrau bewohnen zusammen mit zwei erwachsenen Kindern und deren Familien ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 233 der Gemarkung Grünwies, Niederbayern. Östlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf FlNr. 238 befindet sich im Außenbereich die Hofstelle des bislang von K bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 04/18 ÖR

VGH München, Urteil vom 11.04.2017, Az 1 B 16.2509,www.gesetze-bayern.de

Wenn’s der Landwirt übertreibt, hilft die Privilegierung nichts

Sound:

Selbst wenn ein Landwirt einen privilegierten Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, muss er bei der Errichtung von Nebengebäuden darauf achten, dass diese von ihrer Erscheinungsform als landwirtschaftliche Gebäude erkennbar sind.

Sachverhalt:

K betreibt seit längerer Zeit eine vom Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) anerkannte Landwirtschaft im Außenbereich der kreisangehörigen Gemeinde G in Oberbayern. Er errichtete auf einem ihm gehörenden Grundstück ca. fünf Kilometer von der Hofstelle entfernt einen Betonbau, der nach seinen Angaben als Schutzeinrichtung für seine Rinder dienen soll. Eine Baugenehmigung hatte er weder beantragt noch erhalten.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 14/18 ZR – 2. Staatsexamen

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. VI ZR 520/16 = NJW 2018, 402

Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der Leistungsklage

Sounds:

1. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens bekommt die ihm hieraus entstandenen Kosten grds. im späteren Hauptsacheverfahren über die §§ 91 ff ZPO erstattet.

2. Er kann aber auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch – etwa aus Verzug gemäß §§ 280 I, II, 286 I BGB – haben.

3. Einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch kann der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i.S.d. § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a I ZPO nicht gestellt ist.

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