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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 18/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 28. September 2017, Az. 8 AZR 67/15, vgl. auch NZA 2018, 589

AGB-Kontrolle von Ausschlussfristen: was muss ausdrücklich ausgeklammert werden?

Sounds:

1. Einzelvertragliche Verfallfristen in AGB, die eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, verstoßen regelmäßig nicht gegen § 307 I 1 BGB.

2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach die Ausschlussfristen nicht gelten für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b unwirksam, weil dabei die grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht ausdrücklich ausgeklammert wurden. Dies folgt aus der nach § 310 IV 2 Hs. 1 BGB notwendigen angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 17/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2 AZR 86/17 = NZA 2018, 646

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung: Kein Wegfall der Arbeitspflicht wegen Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG!

Sounds:

1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 16/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 392/17 = NZA 2018, 578

Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: Anwendung der Regeln der §§ 323 ff BGB!

Sounds:

1. Die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu Lasten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig, doch müssen die Schranken der §§ 74 ff HGB i.V.m. § 110 GewO eingehalten werden, insbesondere muss dafür eine sog. Karenzentschädigung zugesagt werden.

2. Bei Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben muss auf der Rechtsfolgenseite genau zwischen Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und seiner bloßen Unverbindlichkeit unterschieden werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 15/18 ZR – 2. Staatsexamen

BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, Az. 8 AZR 845/15 = NZA 2018, 436 und BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 AZR 847/15

Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers: im Kleinbetrieb allenfalls ausnahmsweise

Sounds:

1. Ein Arbeitnehmer hat grds. dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 242 BGB, wenn zwischen dem Zugang einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz i.S.v. § 1 II KSchG entsteht.

2. Diese Grundsätze sind in Kleinbetrieben i.S.v. § 23 I KSchG aber nicht anwendbar.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/18 ÖR

VGH München, Beschl. vom 17.02.2017 – 8 ZB 15.2237, www.gesetze.bayern.de = BayVBl 2018, 31
 
Abschleppen ist nicht gleich Abschleppen – Unterschiede bei unerlaubter Sondernutzung und Falschparken
 
Sound:

Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug nach den Regelungen des BayStrWG im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt, kommen die Grundsätze des Abschleppens nach dem PAG nicht ohne weiteres zur Anwendung.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer eines Lkw, für den keine Zulassung zum öffentlichen Verkehr besteht. Der Lkw hat lediglich österreichische Papiere, K ist darin nicht eingetragen. Das Fahrzeug hat keine Kennzeichen. Er stellte den Lkw am 5. November 2017 in der kreisangehörigen Gemeinde Neuburg, Landkreis Starnberg, Oberbayern, etwas vor 17.00 Uhr in der Weinstraße auf öffentlichem Straßengrund ab.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/18 ÖR

VGH München, Beschl. vom 12.08.2016, Az. 15 ZB 15.696, BayVBl 2017, 524

Und gleich noch weitere Probleme in der Landwirtschaft:darf im Nebenerwerb ein Austragshaus errichtet werden?

Sound:

Bestärkung der Rechtsprechung: Ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient" nur der Landwirtschaft, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereiches ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

Sachverhalt:

K und seine Ehefrau bewohnen zusammen mit zwei erwachsenen Kindern und deren Familien ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 233 der Gemarkung Grünwies, Niederbayern. Östlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf FlNr. 238 befindet sich im Außenbereich die Hofstelle des bislang von K bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 04/18 ÖR

VGH München, Urteil vom 11.04.2017, Az 1 B 16.2509,www.gesetze-bayern.de

Wenn’s der Landwirt übertreibt, hilft die Privilegierung nichts

Sound:

Selbst wenn ein Landwirt einen privilegierten Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, muss er bei der Errichtung von Nebengebäuden darauf achten, dass diese von ihrer Erscheinungsform als landwirtschaftliche Gebäude erkennbar sind.

Sachverhalt:

K betreibt seit längerer Zeit eine vom Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) anerkannte Landwirtschaft im Außenbereich der kreisangehörigen Gemeinde G in Oberbayern. Er errichtete auf einem ihm gehörenden Grundstück ca. fünf Kilometer von der Hofstelle entfernt einen Betonbau, der nach seinen Angaben als Schutzeinrichtung für seine Rinder dienen soll. Eine Baugenehmigung hatte er weder beantragt noch erhalten.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 14/18 ZR – 2. Staatsexamen

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. VI ZR 520/16 = NJW 2018, 402

Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der Leistungsklage

Sounds:

1. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens bekommt die ihm hieraus entstandenen Kosten grds. im späteren Hauptsacheverfahren über die §§ 91 ff ZPO erstattet.

2. Er kann aber auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch – etwa aus Verzug gemäß §§ 280 I, II, 286 I BGB – haben.

3. Einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch kann der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i.S.d. § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a I ZPO nicht gestellt ist.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 13/18 ZR – 2. Staatsexamen

BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018, Az. XII ZB 175/17 = NJW 2018, 950

Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Abwehr eines Zugewinnanspruchs: Verjährungshemmung durch Zahlungsantrag des Gegners!

Sounds:

1. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 I 1 BGB kann auch vom potentiellen Zugewinnschuldner zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.

2. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.

3. Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt, also auch die Verjährung des Auskunftsanspruchs des Gegners.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 12/18 ZR – 2. Staatsexamen

BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017, Az. XII ZB 488/16 = NJW 2018, 610

Zugewinnausgleich: Stichtagsverschiebung bzgl. Endvermögen wg. manipulativ frühem Scheidungsantrag?

Sounds:

1. Der für das Endvermögen grds. maßgebliche Stichtag des § 1384 BGB (Zustellung des Scheidungsantrags) kann in besonderen Ausnahmefällen im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags zu modifizieren sein. Ein solcher Ausnahmefall ist aber nur dann gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die verfrühte Stellung des Scheidungsantrags als solche genügt hierfür noch nicht.

2. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, erstreckt sich die Auskunftspflicht des § 1379 BGB auf einen anderen Zeitpunkt als die in dieser Norm genannten Zeitpunkte.

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