LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 17/18 ZR – 2. Staatsexamen
BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2 AZR 86/17 = NZA 2018, 646
Sounds:
1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich" geeignet,
eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer
verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich
nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich
nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung
in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko
zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist. BAG, Urteil vom 31. Januar
2018, Az. 10 AZR 392/17 = NZA 2018, 578 Sounds: 1. Die Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu
Lasten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig, doch müssen die Schranken
der §§ 74 ff HGB i.V.m. § 110 GewO eingehalten werden,
insbesondere muss dafür eine sog. Karenzentschädigung zugesagt werden. 2. Bei Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben muss
auf der Rechtsfolgenseite genau zwischen Unwirksamkeit des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots und seiner bloßen Unverbindlichkeit unterschieden werden. BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, Az. 8 AZR
845/15 = NZA 2018, 436 und BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 AZR
847/15 Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers:
im Kleinbetrieb allenfalls ausnahmsweise Sounds: 1. Ein Arbeitnehmer hat grds. dann einen Anspruch auf
Wiedereinstellung nach § 242 BGB, wenn zwischen dem Zugang einer
betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder wider
Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten
bleibt oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den
gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz i.S.v. § 1 II
KSchG entsteht. 2. Diese Grundsätze sind in Kleinbetrieben i.S.v.
§ 23 I KSchG aber nicht anwendbar. Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug
nach den Regelungen des BayStrWG im Wege der unmittelbaren Ausführung
abgeschleppt, kommen die Grundsätze des Abschleppens nach dem PAG nicht ohne
weiteres zur Anwendung. Sachverhalt: K ist Eigentümer eines Lkw, für den keine Zulassung zum
öffentlichen Verkehr besteht. Der Lkw hat lediglich österreichische Papiere, K
ist darin nicht eingetragen. Das Fahrzeug hat keine Kennzeichen. Er stellte den
Lkw am 5. November 2017 in der kreisangehörigen Gemeinde Neuburg,
Landkreis Starnberg, Oberbayern, etwas vor 17.00 Uhr in der Weinstraße auf
öffentlichem Straßengrund ab. VGH München, Beschl. vom 12.08.2016,
Az. 15 ZB 15.696, BayVBl 2017, 524 Sound: Bestärkung der Rechtsprechung: Ein Vorhaben nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient" nur der Landwirtschaft, wenn ein
vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung
des Außenbereiches ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung
für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Sachverhalt: K und seine Ehefrau bewohnen zusammen mit zwei erwachsenen
Kindern und deren Familien ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 233
der Gemarkung Grünwies, Niederbayern. Östlich auf der gegenüberliegenden
Straßenseite auf FlNr. 238 befindet sich im Außenbereich die Hofstelle des
bislang von K bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. VGH München, Urteil vom 11.04.2017, Az 1 B 16.2509,www.gesetze-bayern.de Sound: Selbst wenn ein Landwirt einen privilegierten Betrieb nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, muss er bei der Errichtung von
Nebengebäuden darauf achten, dass diese von ihrer Erscheinungsform als landwirtschaftliche
Gebäude erkennbar sind. Sachverhalt: K betreibt seit längerer Zeit eine vom Amt für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) anerkannte Landwirtschaft im
Außenbereich der kreisangehörigen Gemeinde G in Oberbayern. Er errichtete auf
einem ihm gehörenden Grundstück ca. fünf Kilometer von der Hofstelle entfernt
einen Betonbau, der nach seinen Angaben als Schutzeinrichtung für seine Rinder dienen
soll. Eine Baugenehmigung hatte er weder beantragt noch erhalten. BGH, Urteil vom 10. Oktober
2017, Az. VI ZR 520/16 = NJW 2018, 402 Sounds: 1. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens
bekommt die ihm hieraus entstandenen Kosten grds. im späteren
Hauptsacheverfahren über die §§ 91 ff ZPO erstattet. 2. Er kann aber auch einen materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch – etwa aus Verzug gemäß §§ 280 I, II,
286 I BGB – haben. 3. Einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
kann der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls solange im
Wege der Leistungsklage geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i.S.d.
§ 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage –
nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach
§ 494a I ZPO nicht gestellt ist. BGH, Beschluss vom 31. Januar
2018, Az. XII ZB 175/17 = NJW 2018, 950 Sounds: 1. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 I 1 BGB kann
auch vom potentiellen Zugewinnschuldner zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs
auf Zugewinnausgleich erhoben werden. 2. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus
§ 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs
auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen. 3. Durch die Stellung des Leistungsantrags im
Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des
Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß
§ 1379 BGB gehemmt, also auch die Verjährung des Auskunftsanspruchs des
Gegners. BGH, Beschluss vom
13. Dezember 2017, Az. XII ZB 488/16 = NJW 2018, 610 Sounds: 1. Der für das Endvermögen grds. maßgebliche Stichtag des
§ 1384 BGB (Zustellung des Scheidungsantrags) kann in besonderen
Ausnahmefällen im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags zu
modifizieren sein. Ein solcher Ausnahmefall ist aber nur dann gegeben, wenn das
sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und
die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und
Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Die verfrühte Stellung des Scheidungsantrags als solche genügt hierfür noch
nicht. 2. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, erstreckt sich die
Auskunftspflicht des § 1379 BGB auf einen anderen Zeitpunkt als die in
dieser Norm genannten Zeitpunkte. BAG, Urteil vom 11. Oktober
2017, Az.: 5 AZR 694/16 = NZA 2018, 390 = NJW 2018, 1038 Sounds: 1. Für die Zustellung „demnächst" i.S.d. § 167 ZPO besteht
bezüglich der Länge des Zeitraums, binnen dessen eine solche Zustellung bewirkt
werden muss, keine absolute zeitliche Obergrenze. 2. Bei Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 3
Alt. 1 BGB durch Zustellung eines Mahnbescheids ist vor dem Hintergrund
der in § 691 II ZPO enthaltenen Frist regelmäßig davon auszugehen,
dass eine Zustellung nur dann nicht mehr als „demnächst" i.S.d. § 167 ZPO
anzusehen ist, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer Verzögerung
der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt. Die Vorschrift
des § 691 II ZPO ist entsprechend anwendbar auf Fälle, in denen der
Mahnantrag behebbare Fehler enthält. Seite 84.1 von 138 - Artikel 831 bis 841 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück75.176.177.178.179.180.181.182.183.184.185.186.187.188.189.190.191.192.193.1vor
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Wenn’s der Landwirt übertreibt, hilft die Privilegierung nichts
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