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Staatsexamina
 
Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Schutzbedürftigkeit beim VSD scheitert, wenn bereits Einbeziehung in anderen Vertrag

BGH, Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 204/14 = jurisbyhemmer

Sound:

Steht dem Arbeitnehmer eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil er bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihm gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleidet, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.

I. Problem:

Der Eigentümer E eine Industrieanlage lässt diese vor Abriss von einem Gutachter (G) darauf überprüfen, ob noch giftige Stoffe in Leitungen, Maschinen etc. vorhanden sind, um einen gefahrlosen Abriss zu gewährleisten. G übersieht schuldhaft, dass z.T. noch giftige Stoffe in Leitungen vorhanden sind. E beauftragt AG damit, den Abriss durchzuführen. Dieser wiederum weist AN an, den Abriss vorzunehmen. Beim Abriss erleidet AN durch die giftigen Stoffe Verätzungen.


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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Unterlassen bei Aussetzung und Körperverletzung

BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 5 StR 134/17 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Ein Versetzen in eine hilflose Lage im Sinne von § 221 I Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer in eine Lage bringt, in der es mehr Hilfe nötig hat als in der früheren.

2. Eine Aussetzung kann (wie eine gefährliche Körperverletzung) durch Unterlassen begangen werden, wenn ein Garant das Aussetzen durch einen Dritten nicht verhindert. Die Garantenstellung kann sich dabei auch aus einem vorangegangenen sexuellen Missbrauch ergeben.

 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A, B, C, D und O feiern gemeinsam in der Wohnung des A dessen Geburtstag. Nach erheblichem Alkoholkonsum verliert O das Bewusstsein und wird von den anderen Anwesenden sexuell missbraucht. Da sie kurzzeitig wieder erwacht und beginnt, sich zu wehren, kommen A, B und C überein, sie „rauszuschmeißen".

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Geschrieben von Dr. Bernd Berberich

LAW Aktuell Die echte Wahlfeststellung – gesetzesalternative Verurteilung

Großer Senat des BGH, Beschluss vom 08.05.2017 – GSSt 1/17 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Die ungleichartige Wahlfeststellung (auch „Tatbestandsalternativität" bzw. echte Wahlfeststellung genannt) bleibt nach den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zulässig; die gegen sie erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.

2. Die wahldeutige Verurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine eindeutige Verurteilung nach einem in jeder Sachverhaltsvariante verwirklichten subsidiären Auffangtatbestand möglich wäre. Der jeweils subsidiäre Tatbestand tritt hinter die alternativ festgestellten Tatbestände zurück.

 1. Kurzsachverhalt (vereinfacht und abgewandelt): A betreibt eine Automobilwerkstatt und einen Handel für Zubehörteile. Bei einer Durchsuchung seiner Geschäftsräume werden verschiedene Autoteile aufgefunden, die wenige Wochen zuvor aus dem Lager des Zulieferers E-GmbH gestohlen worden waren. Hierbei hatte der Täter das verschlossene Tor zu dem Lagerraum aufgebrochen, um an die Teile zu gelangen. A hält diese vorrätig, um sie an seine Kunden weiter zu veräußern. Dabei steht fest, dass A von Anfang an über die deliktische Herkunft der Autoteile Bescheid wusste und dass er entweder die Teile selbst entwendet oder von einem unbekannten Täter angekauft hat. Welcher von den beiden möglichen Geschehensabläufen des Wahrheit entspricht, lässt sich jedoch nicht feststellen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/18 ZR

BAG, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 9 AZR 259/16 = NZA 2017, 1401 = NJW 2017, 3403

Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers: Grenzen der Durchsetzbarkeit

Sounds:

1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 I BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

2. Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/18 ZR

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 10 AZR 330/16 = NZA 2017, 1452

Unbillige Weisungen des Arbeitgebers: Auch ohne gerichtliche Aufhebung doch keine Verbindlichkeit!

Sounds:

1. Durch Auslegung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist jeweils zu ermitteln, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist.

2. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung.

3. Weist der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies „nur" der Ausübungskontrolle gemäß § 106 S. 1 GewO, § 315 III S. 1 BGB.

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Geschrieben von Michael Tyroller

LAW Aktuell Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Am 17.07.2017 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen und am 21.07.2017 im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2446 (Nr. 48) verkündet. Es ist zum 13.01.2018 in Kraft getreten.

In der Life&Law werden nun die vier wichtigsten Änderungen im BGB vorgestellt:

1.  Gesonderte Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften sind künftig unzulässig:

Wichtig ist v.a., dass ab dem 13.01.2018 gem. § 270a BGB n.F.im Valutaverhältnis (z.B. Kaufvertrag) kein gesondertes Entgelt für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel verlangt werden kann. Zudem regelt § 675h IV BGB n.F. ein Entgeltverbot für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags.


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Geschrieben von Dr. Bernd Berberich

LAW Aktuell Schlüssel als Raubmittel?

BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 2 StR 160/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Der weite Wortlaut des § 250 I Nr. 1 b) StGB „sonstiges Werkzeug oder Mittel" umfasst grundsätzlich jeden körperlichen Gegenstand ohne Rücksicht darauf, ob er objektiv dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden, also insbesondere auch Scheinwaffen, die der Täter zur Drohung verwenden will.

2. Allerdings sind von dem Tatbestand solche „Scheinwaffen" auszunehmen, deren Anschein der Gefährlichkeit und damit Drohwirkung nicht nach der Verkehrsanschauung auf ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern allein oder wenigstens im Wesentlichen auf zusätzlichen täuschenden Erklärungen des Täters beruht, die also mangels objektiver Scheinwirkung von einem objektiven Beobachter als offensichtlich ungefährlich erkannt werden können.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03/18 ZR

VG Würzburg, Urteil vom 13.09.2016, Az W 4 K 15.723,www.gesetze-bayern.de

Maschendrahtzäune als bauliche Anlagen? Beeinträchtigte Belange im faktischen Überschwemmungsgebiet

Sound:

Ein Maschendrahtzaun gefährdet den Hochwasserschutz schon alleine durch seine Lage im faktischen Überschwemmungsgebiet. Der Schutzzweck des § 76 Abs. 1 WHG geht über seinen Wortlaut hinaus.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *68 der Gemarkung H, Landkreis L, Oberpfalz. In südöstlicher Richtung grenzt das Baugrundstück unmittelbar an die Elsava, einem Gewässer dritter Ordnung, es existiert eine RVO der Bezirksregierung zur Genehmigungspflichtigkeit von Anlagen. Bei einer Baukontrolle stellte das Landratsamt L fest, dass auf dem Baugrundstück an der südwestlichen Grenze eine Gartenhütte in Holzkonstruktion mit Grundmaßen von 2,50 m x 2,00 m sowie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ein Gewächshaus, bestehend aus Holzpfosten und Kunststoffwellplatten, mit Grundmaßen von 2,00 m x 2,00 m errichtet wurde. Zudem wurde das Baugrundstück mit einer Einfriedung aus Maschendrahtzaun umzäunt. Weitere Bebauung findet sich nur am anderen Ufer.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02/18 ZR

VGH München, Urteil vom 19.01.2017, 9 B 11.413, www.gesetze.bayern.de= BayVBl 2017, 747

Bedingung oder Auflage – wer kennt sich aus mit Nebenbestimmungen?

Sound:

Wenn in einem VA von der Behörde ausdrücklich zwischen Auflagen und Bedingungen unterschieden wird, bedarf es gewichtiger Gründe, wenn entgegen der Bezeichnung eine Bedingung als Auflage gewertet werden soll. Selbstständig vollstreckbar ist nur eine Auflage.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 234 der Gemarkung Seedorf, Landkreis Starnberg. Mit Bescheid vom 28. Februar 2010 erteilte das Landratsamt dem K die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von bestehendem Wohnraum in Gastronomie auf diesem Grundstück. Die Baugenehmigung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01/18 ZR

VGH München, Urteil vom 02.08.2016, Az 22 B 16.619, www.gesetze-bayern.de

Die Tücken des öffentlich-rechtlichen Vertrages – Fallstricke für Behörden und Anwälte

Sound:

Wird eine Entscheidung einer Behörde in der äußeren Form eines VAes erlassen, muss sich die Behörde daran festhalten lassen. Eine Anfechtungsklage ist schon wegen dieser äußeren Form statthaft.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer einer ehemals landwirtschaftlichen Fläche auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis Regensburg. Bei Abrissarbeiten an einer größeren Scheune wurde entdeckt, dass im Erdreich größere Ablagerungen von teerhaltigem Material vorhanden waren. Es war nicht eindeutig, wer diese Ablagerungen wann verursacht hatte. K schloss daraufhin am 28. Oktober 2015 mit dem Freistaat Bayern und dem Landkreis Regensburg eine Vereinbarung über Maßnahmen in Zusammenhang mit dieser festgestellten Bodenkontamination. Diese Vereinbarung weist u.a.folgenden Wortlaut auf:

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