LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06/18 ÖR
Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Fahrzeug nach den Regelungen des BayStrWG im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt, kommen die Grundsätze des Abschleppens nach dem PAG nicht ohne weiteres zur Anwendung.
Sachverhalt:
K ist Eigentümer eines Lkw, für den keine Zulassung zum öffentlichen Verkehr besteht. Der Lkw hat lediglich österreichische Papiere, K ist darin nicht eingetragen. Das Fahrzeug hat keine Kennzeichen. Er stellte den Lkw am 5. November 2017 in der kreisangehörigen Gemeinde Neuburg, Landkreis Starnberg, Oberbayern, etwas vor 17.00 Uhr in der Weinstraße auf öffentlichem Straßengrund ab.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 05/18 ÖR
VGH München, Beschl. vom 12.08.2016, Az. 15 ZB 15.696, BayVBl 2017, 524
Sound:
Bestärkung der Rechtsprechung: Ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient" nur der Landwirtschaft, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereiches ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
Sachverhalt:
K und seine Ehefrau bewohnen zusammen mit zwei erwachsenen Kindern und deren Familien ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 233 der Gemarkung Grünwies, Niederbayern. Östlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf FlNr. 238 befindet sich im Außenbereich die Hofstelle des bislang von K bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 04/18 ÖR
VGH München, Urteil vom 11.04.2017, Az 1 B 16.2509,www.gesetze-bayern.de
Wenn’s der Landwirt übertreibt, hilft die Privilegierung nichts
Sound:
Selbst wenn ein Landwirt einen privilegierten Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, muss er bei der Errichtung von Nebengebäuden darauf achten, dass diese von ihrer Erscheinungsform als landwirtschaftliche Gebäude erkennbar sind.
Sachverhalt:
K betreibt seit längerer Zeit eine vom Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) anerkannte Landwirtschaft im Außenbereich der kreisangehörigen Gemeinde G in Oberbayern. Er errichtete auf einem ihm gehörenden Grundstück ca. fünf Kilometer von der Hofstelle entfernt einen Betonbau, der nach seinen Angaben als Schutzeinrichtung für seine Rinder dienen soll. Eine Baugenehmigung hatte er weder beantragt noch erhalten.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 14/18 ZR – 2. Staatsexamen
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. VI ZR 520/16 = NJW 2018, 402
Sounds:
1. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens bekommt die ihm hieraus entstandenen Kosten grds. im späteren Hauptsacheverfahren über die §§ 91 ff ZPO erstattet.
2. Er kann aber auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch – etwa aus Verzug gemäß §§ 280 I, II, 286 I BGB – haben.
3. Einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch kann der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i.S.d. § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a I ZPO nicht gestellt ist.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 13/18 ZR – 2. Staatsexamen
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018, Az. XII ZB 175/17 = NJW 2018, 950
Sounds:
1. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 I 1 BGB kann auch vom potentiellen Zugewinnschuldner zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.
2. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
3. Durch die Stellung des Leistungsantrags im
Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des
Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß
§ 1379 BGB gehemmt, also auch die Verjährung des Auskunftsanspruchs des
Gegners.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 12/18 ZR – 2. Staatsexamen
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017, Az. XII ZB 488/16 = NJW 2018, 610
Sounds:
1. Der für das Endvermögen grds. maßgebliche Stichtag des § 1384 BGB (Zustellung des Scheidungsantrags) kann in besonderen Ausnahmefällen im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags zu modifizieren sein. Ein solcher Ausnahmefall ist aber nur dann gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die verfrühte Stellung des Scheidungsantrags als solche genügt hierfür noch nicht.
2. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, erstreckt sich die Auskunftspflicht des § 1379 BGB auf einen anderen Zeitpunkt als die in dieser Norm genannten Zeitpunkte.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 11/18 ZR – 2. Staatsexamen
BAG, Urteil vom 11. Oktober 2017, Az.: 5 AZR 694/16 = NZA 2018, 390 = NJW 2018, 1038
Sounds:
1. Für die Zustellung „demnächst" i.S.d. § 167 ZPO besteht bezüglich der Länge des Zeitraums, binnen dessen eine solche Zustellung bewirkt werden muss, keine absolute zeitliche Obergrenze.
2. Bei Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 3 Alt. 1 BGB durch Zustellung eines Mahnbescheids ist vor dem Hintergrund der in § 691 II ZPO enthaltenen Frist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Zustellung nur dann nicht mehr als „demnächst" i.S.d. § 167 ZPO anzusehen ist, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt. Die Vorschrift des § 691 II ZPO ist entsprechend anwendbar auf Fälle, in denen der Mahnantrag behebbare Fehler enthält.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 10/18 ZR – 2. Staatsexamen
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017, Az. VI ZR 24/17 = NJW 2018, 935
Sounds:
1. Ein dem Geschädigten zustehender Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch ohne zusätzliche Voraussetzungen, wie etwa Verzug, den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten.
2. Einem solchen Anspruch ist im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe.
3. Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgehen konnte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 09/18 ZR – 2. Staatsexamen
BAG, Urteil vom 17. Oktober 2017, Az. 9 AZR 80/17 = NZA 2017, 57
Ausschlussfrist: keine Fristwahrung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Kündigungsschutzklage
Sounds:
1. Die für den Lauf einer Ausschlussfrist maßgebliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien tritt durch die wirksame Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Dies gilt sogar dann, wenn später durch gerichtlichen Vergleich die Beendigung durch die Kündigung festgestellt wird.
2. Fordert eine Ausschlussfrist eine „schriftliche" Geltendmachung von Ansprüchen, so ist diese in verfassungskonformer Auslegung durch die Erhebung einer Bestandsschutzklage gewahrt, wenn es um Ansprüche aus Annahmeverzug geht. Dies gilt aber nicht beim Urlaubsabgeltungsanspruch, weil dieser gerade nicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abstellt, sondern nur im umgekehrten Fall eingreift.
LAW Aktuell Schadensersatzpflicht der Eltern nach § 832 I BGB
Schadensersatzpflicht der Eltern nach § 832 I BGB wegen Toilettenverstopfung durch dreijähriges Kind
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018 - I-4 U 15/18
Sachverhalt (stark verkürzt und vereinfacht): Ein dreieinhalbjähriges Kind benutzte nachts solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes (seit Mietbeginn defekt) konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Dadurch entstand dem Vermieter ein Wasserschaden in Höhe von 15.000 € auf, den er von der Mutter ersetzt verlangt.
A) Sound
Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind schlafen gelegt wird, dieses aber unbeobachtet aufsteht, zur Toilette geht, durch eine Menge Klopapier den Abfluss verstopft und dadurch das Badezimmer überschwemmt.
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