LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 01/18 ÖR
Sound:
Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG beinhaltet nicht die Verpflichtung einer Behörde, zugunsten des Bürgers eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Vielmehr ist die Behörde zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet. Ein besonderer Vertrauensschutz ist mit Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG nicht verbunden.
Sachverhalt
B erhielt im Jahr 1997 eine Baugenehmigung für die
Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle, Verkaufsraum und Tankstellendach.
In der Genehmigung war festgesetzt worden, dass der Betriebslärm den
Immissionsrichtwert von 57 dB(A) vor den Fenstern in der Nordfassade des
Wohnhauses des angrenzenden Nachbarn (N) nicht überschreiten darf. N erhob
Klage gegen die Baugenehmigung, schloss jedoch letztlich am 14.2.1998 einen
Vergleich, in dem er die Werte akzeptierte. Beide Grundstücke liegen in einem
Mischgebiet gem. § 6 BauNVO.#
Nachdem N durch eine Immissionsprognose belegt hatte, dass der Immissionsrichtwert bei einer realistischen Kundenfrequenz von 612 Fahrzeugen pro Tag überschritten wird, stellte er beim zuständigen Landratsamt einen Antrag, das Genehmigungsverfahren wieder aufzugreifen und andere Werte festzulegen. Da sich das Landratsamt weigerte, erhob N eine Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, die er in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 23. März 2017 erfolgreich beendete, der Freistaat Bayern wurde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verurteilt, da die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung rechtswidrig sei und die neuen wissenschaftlich belegten Unterlagen neue Beweismittel seien. Im wiederaufgegriffenen Verfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschentwicklung durchgeführt, danach wurde an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen des N der für ein Mischgebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags eingehalten. In der Folge wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2017 u.a. die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung in der Baugenehmigung von 1997 in Nummer 2.2.2 dahingehend abgeändert, dass der maßgebliche Beurteilungspegel an Nordseite des Wohnhauses des N tags den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten dürfe.
N erhebt form- und fristgerecht Klage gegen diese Änderung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2017, mit der der Immissionsrichtwert um 3 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite seines Wohnhauses angehoben worden war. Die Klage begründete er damit, dass aus dem rechtskräftigen Urteil des VGH folge, dass das Landratsamt verpflichtet sei, in dem wiederaufgegriffenen Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen. Der damalige Vergleich sei gegenstandslos geworden. Ein Wiederaufgreifen mache nur einen Sinn, wenn ein besseres Ergebnis für den Antragsteller herauskomme. Hier sei auch ein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers anzunehmen, da es im Rahmen des Art. 51 BayVwVfG nicht zu einer Verböserung kommen könne.
N beantragte, den Bescheid des Landratsamtes vom 17. Mai 2017 aufzuheben und auch, die dem B mit Bescheid vom 4. November 1997 erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Entscheidung vom 23.3.2017 der Vergleich von damals hinfällig sei und die ursprüngliche Genehmigung damit nicht bestandskräftig wäre.
Erfolgsaussichten der Klage?
Lösung:
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 VwGO
Der Rechtsweg ist hier eröffnet, da sich die streitentscheidenden Normen aus dem Bau- und Verwaltungsverfahrensrecht ergeben, bei denen es sich um Regelungen handelt, die nicht das Verhältnis von Privaten untereinander regeln. Von der Zuständigkeit des Gerichts kann ausgegangen werden.
II. Zulässigkeit der Klage
1. Klageart
a) Die angegriffene Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 ist aufgrund ihrer Regelungs- und Außenwirkung ein VA i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG, so dass die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO richtige Klageart ist.
P: Rechtsnatur des Änderungsbescheides?
b) Fraglich ist, ob es sich bei dem Änderungsbescheid vom 17.5.2017 um einen eigenen VA i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG handelt. Inhaltlich handelt es sich um die Änderung einer vorhandenen Genehmigung. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich um die Gestaltung einer neuen Nebenbestimmung handelt
Anmerkung; Achtung! Dies ist der Unterschied zu der Fallgestaltung aus der Klausur 1312, in der die Problematik der Tektur und der Nachtragsbauerlaubnis besprochen wurde! Von einer Tektur kann nur gesprochen werden, wenn der Bauherr Änderungen an seinem Vorhaben selbst durchführt. Hier wurde aber nicht das Vorhaben geändert, sondern nur eine bisher bestehende Regelung abgemildert.
Damit handelt es sich um einen eigenständigen Änderungsbescheid, der auch eigenständig angefochten werden kann.
2. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Da der Kläger nicht Adressat der Regelungen ist, muss er sich auf eine drittschützende Norm berufen können.
Nachdem insbesondere Immissionen bemängelt werden, kommt eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht, da die Immissionen für den Kläger möglicherweise unzumutbar sein können.
3. Klagefrist, § 74 VwGO
a) Grundsätzlich gilt für eine Anfechtungsklage die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ab Bekanntgabe des VAes. Diese liegt bereits 21 Jahre zurück. Jedoch war gegen die ursprüngliche Genehmigung bereits Klage erhoben worden.
Allerdings wurde in dem gerichtlichen Verfahren am 14.2.1998 ein Vergleich abgeschlossen, in dem sich die Beteiligten einigten, dass der Kläger die in der Genehmigung genannten Werte akzeptiert. Dieser Vergleich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch das Urteil des VGH vom 23. März 2017 gegenstandslos geworden. Denn durch das vorgenannte Urteil wurde der Beklagte nur verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens des Klägers wieder aufzugreifen. Die Schlussfolgerung des Klägers, die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens ermögliche es, die Baugenehmigung als Ganzes zu Fall zu bringen, ergibt sich daraus nicht.
Aus diesem Grund bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ohne Erfolg.
b) Die Klage gegen den Änderungsbescheid ist dagegen fristgerecht erhoben worden.
III. Beiladung des Bauherrn
Nachdem die Klage den VA, der den Bauherrn begünstigt, aufheben will, ist dieser gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.
IV. Begründetheit der Klage
Die gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des zuständigen LRA zu richtende Klage ist begründet, wenn der Änderungsbescheid vom 17.5.2017 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1. Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid ist Art. 68 Abs. 1 BayBO, da es sich um die Veränderung einer Baugenehmigung handelt, für die keine eigene Befugnisnorm existiert.
2. Von der formellen Rechtmäßigkeit kann ausgegangen werden, insbesondere war das LRA zuständig gem. Art. 53 Abs. 1 BayBO.
3. Materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung
a) Zunächst ist lediglich fraglich, ob die Heraufsetzung des Immissionsrichtwerts auf 60 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnhauses des Klägers ordnungsgemäß war.
Da es sich bei einer Baugenehmigung einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen um eine ohne Ermessensspielraum zu treffende (gebundene) Verwaltungsentscheidung handelt, kommt es nur auf die Frage an, welche Geräuschimmissionen dem Kläger aufgrund des Tankstellenbetriebs des Bauherrn zuzumuten sind.
Dies beurteilt sich anhand der TA Lärm, der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes, soweit sie - wie hier - für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt. Einen weitergehenden Schutz als die Einhaltung des Immissionsrichtwerts für ein Mischgebiet kann der Kläger nicht beanspruchen. Da dieser nach der TA Lärm 60 dB (A) tagsüber beträgt, kann der Kläger keinen günstigeren Immissionsrichtwert beanspruchen.
P: Sperrwirkung durch die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen?
b) Die Erhöhung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) auf 60 dB(A) im Verhältnis zur früheren Genehmigung könnte aber durch die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund des Urteils des VGH vom 23. März 2017 gesperrt sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Rechtsfolge des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG, der die Korrektur einer bestandskräftigen Entscheidung erlaubt, die Verpflichtung zum Erlass einer „günstigeren" Entscheidung beinhalten würde.
Durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens wird das Verwaltungsverfahren zunächst in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung befunden hat. Zugleich kann es in diesem neuen, vom ursprünglichen und abgeschlossenen Verfahren unabhängigen Verfahren darüber hinaus erforderlich werden, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Bei der zu treffenden Sachentscheidung ist allein die für den Verwaltungsakt aktuell geltende materielle Rechtslage maßgebend. Die Behörde ist im wiederaufgegriffenen Verfahren nicht auf die in Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll[1].
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Verfahren, in dem das Wiederaufgreifen erstritten wird und dem wiederaufgegriffenen Verfahren als solchem. Während in ersterem aufgrund der Regelung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nur besteht, wenn voraussichtlich eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herauskommen wird[2], ist in dem wiederaufgegriffenen Verfahren nur zu beurteilen, welche Entscheidung nach dem neuen Erkenntnisgewinn zu treffen ist.
Der Kläger konnte im ersten Verfahren beanspruchen, dass die Frage, welche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung erforderlich sind, um sein Anwesen vor einer unzumutbaren Belastung durch die von der Tankstelle herrührenden Geräusche zu schützen, noch einmal – nach der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage – geprüft wird.
Damit ist aber nicht zwingend garantiert, dass in dem wiederaufgenommenen Verfahren tatsächlich eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herauskommt.
Anmerkung: Ein Sachverständigengutachten ist ein neues Beweismittel, wenn es nach Ablauf des Verwaltungs(streit-)verfahrens erstellt worden ist und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwertet, wenn es also selbst auf neuen Beweismitteln beruht. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist die Ausgangslage im Erstverfahren zu berücksichtigen.
Die Behörde musste also im wiederaufgenommenen Verfahren entscheiden, welche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung erforderlich sind, um das Anwesen des Klägers vor einer unzumutbaren Belastung durch die von der Tankstelle herrührenden Geräusche zu schützen. Da nach der TA Lärm aber nach den obigen Ausführungen lediglich ein Wert von 60 dB (A) erforderlich ist, besteht kein weitergehender Anspruch.
c) Ein anderes Ergebnis kann sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergeben. Denn aufgrund des Verweises in Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG auf die Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, nicht aber auf die Vertrauenstatbestände der Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Art. 49 Abs. 2, 3 und 6 BayVwVfG ist klargestellt, dass dem Antragsteller kein Vertrauensschutz nach Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG zukommt. Der Kläger hat mit dem von ihm eingelegten „außerordentlichen Rechtsbehelf" des Art. 51 BayVwVfG den Bestandsschutz der ursprünglichen Baugenehmigung, die einen Immissionsrichtwert von 57 dB(A) festgesetzt hat, selbst in Frage gestellt. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die näheren Umstände des Erlasses der Baugenehmigung an. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verböserung, d.h. eine dem Antragsteller ungünstigere Entscheidung im wiederaufgegriffenen Verfahren grundsätzlich möglich.
Die Klage ist daher unbegründet und abzuweisen.
Anmerkung: Wichtig ist also die Klarstellung, dass ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bei neuen Beweismitteln i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nur besteht, wenn eine günstigere Entscheidung möglich ist. Innerhalb des wiederaufgegriffenen Verfahrens ist dann aber ausschließlich die dann geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden, so dass sich für den Antragsteller auch eine ungünstigere Entscheidung ergeben kann, ein Vertrauensschutz besteht nicht.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 08/18 ZR – 2. Staatsexamen
Sounds:
1. Aufgrund des Gesetzeszwecks des Schutzes des Arbeitnehmers durch eine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts an einem Vergleich genügt nicht jeder gerichtliche Vergleich als Sachgrund einer Befristung gemäß § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG.
2. Die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts an einem Vergleich gemäß § 278 VI 1 Alt. 1 ZPO ist nicht erfüllt und genügt somit nicht den Anforderungen des § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG, wenn der Beitrag des Gerichts sich lediglich auf die Feststellung des Zustandekommens und den Inhalt des Vergleichs beschränkt. Anders ist dies, wenn der Vergleich gemäß § 278 VI 1 Alt. 2 ZPO zustande kam.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 07/18 ZR – 2. Staatsexamen
Sounds:
1. Eine „Ablehnung durch den Arbeitgeber" i.S.v. § 15 IV 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat. Ein Schweigen oder sonstiges Untätigbleiben des Arbeitgebers reicht grundsätzlich nicht aus, um die Frist des § 15 IV 2 AGG in Lauf zu setzen.
2. Die Formulierung in einer Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wird, die „Deutsch als Muttersprache" beherrscht, kann Personen wegen der ethnischen Herkunft gegenüber anderen Personen mittelbar benachteiligen i.S.v. § 3 II AGG.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 06/18 ZR
BAG, Urteil vom 22. März 2017, Az. 5 AZR 337/16 = NZA 2017, 988
Annahmeverzug: Voraussetzungen der Anrechnung von unterlassenem „Zwischenverdienst"LAW Aktuell Examensreport, Termin 2018/1
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø Umfangreiche Klausur, hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads aber gut machbar
Ø StPO-Teil: revisionsrechtliche Frage zur Auslegung des § 257c V StPO
Klausur Nr. 4:
Teil I: V fährt auf einer Landstraße in einem Abschnitt, in dem eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt ist, mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h. Als er an einem am Seitenstreifen geparkten Fahrzeug vorbeifährt, bemerkt er plötzlich im Rückspiegel, dass er von der Polizei mittels einer Radarkamera, die hinter der Heckscheibe des am Seitenstreifen geparkten Fahrzeugs installiert ist, „geblitzt" worden ist. V hält kurz an und überlegt, was zu tun ist. Da er sein Auto beruflich dringend benötigt und ein Fahrverbot sowie ein hohes Bußgeld befürchtet, beschließt er, die Sache auf seine Art zu regeln.
Er wendet und fährt zu dem am Seitenstreifen geparkten Überwachungsfahrzeug der Polizei zurück, in dem der Polizeibeamte P sitzt. V erklärt P seine Situation, zieht zwei 100,- €-Scheine aus der Tasche und reicht sie P mit der Bitte, ihm den Film aus der Kamera zu geben und die Sache zu vergessen. P lehnt entrüstet ab, woraufhin V das Geld wieder einsteckt.
LAW Aktuell Examensreport, Termin 2018-I
Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life&Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Alle Studenten und Referendare sollten sich daher mit den besprochenen Klausuren beschäftigen.
A) Zivilrecht
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø Schwerpunkt wieder einmal Schuldrecht
Ø ZPO und Handelsrecht
Klausur Nr. 1
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Preiserhöhungsverlangen ist grundsätzlich keine vorvertragliche Pflichtverletzung
BGH, Urteil vom 13.10.2017, V ZR 11/17, NJW 2018, 8 f. = jurisbyhemmer
Sound:
1. Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.
2. Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.
I. Problem:
Im Vorfeld der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages werden sich die Parteien typischerweise bereits über die wesentlichen Bedingungen für den Vertragsschluss verständigen. Insbesondere erfolgen im Notariat typischerweise keine Verhandlungen mehr über die Höhe des Kaufpreises.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Drogen als Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens?
BGH, Urteil vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 = jurisbyhemmer
Sound:
Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Der Besitz ist daher schon dann Bestandteil des geschützten Vermögens, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Auch der strafbare Besitz an Betäubungsmitteln ist daher ein durch Strafrecht zu schützendes Rechtsgut.
1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Der drogensüchtige D hatte am 10. Juni 2014 den Rest seines Heroinvorrats konsumiert und befürchtete Entzugserscheinungen. Nachdem D vergeblich versucht hatte, Heroin zu kaufen, erfuhr er, dass O damit Handel treibt. Er beschloss, O mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin zu zwingen.
In Ausführung des Plans trat D die Wohnungstür des O ein. D fragte O sogleich nach „Dope", worauf dieser erwiderte, keines zu besitzen. Deshalb packte D den O am Kragen und versetzte ihm Schläge mit der Aufforderung: „Gib mir das Zeug raus". Nach mehreren Schlägen gab O drei Plomben Heroin, welches er selbst angekauft hatte und in einem Tresor mit Zahlencode aufbewahrte, an D heraus. D floh anschließend unter Mitnahme des Heroins.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Schutzbedürftigkeit beim VSD scheitert, wenn bereits Einbeziehung in anderen Vertrag
BGH, Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 204/14 = jurisbyhemmer
Sound:
Steht dem Arbeitnehmer eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil er bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihm gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleidet, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.
I. Problem:
Der Eigentümer E eine Industrieanlage lässt diese vor Abriss von einem Gutachter (G) darauf überprüfen, ob noch giftige Stoffe in Leitungen, Maschinen etc. vorhanden sind, um einen gefahrlosen Abriss zu gewährleisten. G übersieht schuldhaft, dass z.T. noch giftige Stoffe in Leitungen vorhanden sind. E beauftragt AG damit, den Abriss durchzuführen. Dieser wiederum weist AN an, den Abriss vorzunehmen. Beim Abriss erleidet AN durch die giftigen Stoffe Verätzungen.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Unterlassen bei Aussetzung und Körperverletzung
BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 5 StR 134/17 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Ein Versetzen in eine hilflose Lage im Sinne von § 221 I Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer in eine Lage bringt, in der es mehr Hilfe nötig hat als in der früheren.
2. Eine Aussetzung kann (wie eine gefährliche Körperverletzung) durch Unterlassen begangen werden, wenn ein Garant das Aussetzen durch einen Dritten nicht verhindert. Die Garantenstellung kann sich dabei auch aus einem vorangegangenen sexuellen Missbrauch ergeben.
1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A, B, C, D und O feiern gemeinsam in der Wohnung des A dessen Geburtstag. Nach erheblichem Alkoholkonsum verliert O das Bewusstsein und wird von den anderen Anwesenden sexuell missbraucht. Da sie kurzzeitig wieder erwacht und beginnt, sich zu wehren, kommen A, B und C überein, sie „rauszuschmeißen".
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