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Staatsexamina
 

LAW Aktuell Examensreport, Termin 2018/1

B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

   Ø Umfangreiche Klausur, hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads aber gut machbar

   Ø StPO-Teil: revisionsrechtliche Frage zur Auslegung des § 257c V StPO

                   Klausur Nr. 4:              

Teil I: V fährt auf einer Landstraße in einem Abschnitt, in dem eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt ist, mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h. Als er an einem am Seitenstreifen geparkten Fahrzeug vorbeifährt, bemerkt er plötzlich im Rückspiegel, dass er von der Polizei mittels einer Radarkamera, die hinter der Heckscheibe des am Seitenstreifen geparkten Fahrzeugs installiert ist, „geblitzt" worden ist. V hält kurz an und überlegt, was zu tun ist. Da er sein Auto beruflich dringend benötigt und ein Fahrverbot sowie ein hohes Bußgeld befürchtet, beschließt er, die Sache auf seine Art zu regeln.

Er wendet und fährt zu dem am Seitenstreifen geparkten Überwachungsfahrzeug der Polizei zurück, in dem der Polizeibeamte P sitzt. V erklärt P seine Situation, zieht zwei 100,- €-Scheine aus der Tasche und reicht sie P mit der Bitte, ihm den Film aus der Kamera zu geben und die Sache zu vergessen. P lehnt entrüstet ab, woraufhin V das Geld wieder einsteckt.

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LAW Aktuell Examensreport, Termin 2018-I

Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life&Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Alle Studenten und Referendare sollten sich daher mit den besprochenen Klausuren beschäftigen.

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:   

Ø         Schwerpunkt wieder einmal Schuldrecht

Ø         ZPO und Handelsrecht

Klausur Nr. 1

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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Preiserhöhungsverlangen ist grundsätzlich keine vorvertragliche Pflichtverletzung

BGH, Urteil vom 13.10.2017, V ZR 11/17, NJW 2018, 8 f. = jurisbyhemmer

Sound:

1. Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus.

2. Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.

I. Problem:

Im Vorfeld der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages werden sich die Parteien typischerweise bereits über die wesentlichen Bedingungen für den Vertragsschluss verständigen. Insbesondere erfolgen im Notariat typischerweise keine Verhandlungen mehr über die Höhe des Kaufpreises.

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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Drogen als Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens?

BGH, Urteil vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 = jurisbyhemmer

 

Sound:

Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Der Besitz ist daher schon dann Bestandteil des geschützten Vermögens, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Auch der strafbare Besitz an Betäubungsmitteln ist daher ein durch Strafrecht zu schützendes Rechtsgut.

 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Der drogensüchtige D hatte am 10. Juni 2014 den Rest seines Heroinvorrats konsumiert und befürchtete Entzugserscheinungen. Nachdem D vergeblich versucht hatte, Heroin zu kaufen, erfuhr er, dass O damit Handel treibt. Er beschloss, O mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin zu zwingen.

In Ausführung des Plans trat D die Wohnungstür des O ein. D fragte O sogleich nach „Dope", worauf dieser erwiderte, keines zu besitzen. Deshalb packte D den O am Kragen und versetzte ihm Schläge mit der Aufforderung: „Gib mir das Zeug raus". Nach mehreren Schlägen gab O drei Plomben Heroin, welches er selbst angekauft hatte und in einem Tresor mit Zahlencode aufbewahrte, an D heraus. D floh anschließend unter Mitnahme des Heroins.

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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Schutzbedürftigkeit beim VSD scheitert, wenn bereits Einbeziehung in anderen Vertrag

BGH, Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 204/14 = jurisbyhemmer

Sound:

Steht dem Arbeitnehmer eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil er bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihm gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleidet, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.

I. Problem:

Der Eigentümer E eine Industrieanlage lässt diese vor Abriss von einem Gutachter (G) darauf überprüfen, ob noch giftige Stoffe in Leitungen, Maschinen etc. vorhanden sind, um einen gefahrlosen Abriss zu gewährleisten. G übersieht schuldhaft, dass z.T. noch giftige Stoffe in Leitungen vorhanden sind. E beauftragt AG damit, den Abriss durchzuführen. Dieser wiederum weist AN an, den Abriss vorzunehmen. Beim Abriss erleidet AN durch die giftigen Stoffe Verätzungen.


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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Unterlassen bei Aussetzung und Körperverletzung

BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 5 StR 134/17 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Ein Versetzen in eine hilflose Lage im Sinne von § 221 I Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer in eine Lage bringt, in der es mehr Hilfe nötig hat als in der früheren.

2. Eine Aussetzung kann (wie eine gefährliche Körperverletzung) durch Unterlassen begangen werden, wenn ein Garant das Aussetzen durch einen Dritten nicht verhindert. Die Garantenstellung kann sich dabei auch aus einem vorangegangenen sexuellen Missbrauch ergeben.

 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A, B, C, D und O feiern gemeinsam in der Wohnung des A dessen Geburtstag. Nach erheblichem Alkoholkonsum verliert O das Bewusstsein und wird von den anderen Anwesenden sexuell missbraucht. Da sie kurzzeitig wieder erwacht und beginnt, sich zu wehren, kommen A, B und C überein, sie „rauszuschmeißen".

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Geschrieben von Dr. Bernd Berberich

LAW Aktuell Die echte Wahlfeststellung – gesetzesalternative Verurteilung

Großer Senat des BGH, Beschluss vom 08.05.2017 – GSSt 1/17 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Die ungleichartige Wahlfeststellung (auch „Tatbestandsalternativität" bzw. echte Wahlfeststellung genannt) bleibt nach den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zulässig; die gegen sie erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.

2. Die wahldeutige Verurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine eindeutige Verurteilung nach einem in jeder Sachverhaltsvariante verwirklichten subsidiären Auffangtatbestand möglich wäre. Der jeweils subsidiäre Tatbestand tritt hinter die alternativ festgestellten Tatbestände zurück.

 1. Kurzsachverhalt (vereinfacht und abgewandelt): A betreibt eine Automobilwerkstatt und einen Handel für Zubehörteile. Bei einer Durchsuchung seiner Geschäftsräume werden verschiedene Autoteile aufgefunden, die wenige Wochen zuvor aus dem Lager des Zulieferers E-GmbH gestohlen worden waren. Hierbei hatte der Täter das verschlossene Tor zu dem Lagerraum aufgebrochen, um an die Teile zu gelangen. A hält diese vorrätig, um sie an seine Kunden weiter zu veräußern. Dabei steht fest, dass A von Anfang an über die deliktische Herkunft der Autoteile Bescheid wusste und dass er entweder die Teile selbst entwendet oder von einem unbekannten Täter angekauft hat. Welcher von den beiden möglichen Geschehensabläufen des Wahrheit entspricht, lässt sich jedoch nicht feststellen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/18 ZR

BAG, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 9 AZR 259/16 = NZA 2017, 1401 = NJW 2017, 3403

Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers: Grenzen der Durchsetzbarkeit

Sounds:

1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 I BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

2. Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/18 ZR

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 10 AZR 330/16 = NZA 2017, 1452

Unbillige Weisungen des Arbeitgebers: Auch ohne gerichtliche Aufhebung doch keine Verbindlichkeit!

Sounds:

1. Durch Auslegung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist jeweils zu ermitteln, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist.

2. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung.

3. Weist der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies „nur" der Ausübungskontrolle gemäß § 106 S. 1 GewO, § 315 III S. 1 BGB.

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Geschrieben von Michael Tyroller

LAW Aktuell Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Am 17.07.2017 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen und am 21.07.2017 im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2446 (Nr. 48) verkündet. Es ist zum 13.01.2018 in Kraft getreten.

In der Life&Law werden nun die vier wichtigsten Änderungen im BGB vorgestellt:

1.  Gesonderte Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften sind künftig unzulässig:

Wichtig ist v.a., dass ab dem 13.01.2018 gem. § 270a BGB n.F.im Valutaverhältnis (z.B. Kaufvertrag) kein gesondertes Entgelt für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel verlangt werden kann. Zudem regelt § 675h IV BGB n.F. ein Entgeltverbot für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags.


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