LAW Aktuell
Geschrieben von Patrick WindLAW Aktuell Drogen als Bestandteil des strafrechtlich geschützten Vermögens?
BGH, Urteil vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 = jurisbyhemmer
Sound:
Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Der Besitz ist daher schon dann Bestandteil des geschützten Vermögens, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Auch der strafbare Besitz an Betäubungsmitteln ist daher ein durch Strafrecht zu schützendes Rechtsgut.
1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Der drogensüchtige D hatte am 10. Juni 2014 den Rest seines Heroinvorrats konsumiert und befürchtete Entzugserscheinungen. Nachdem D vergeblich versucht hatte, Heroin zu kaufen, erfuhr er, dass O damit Handel treibt. Er beschloss, O mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin zu zwingen.
In Ausführung des Plans trat D die Wohnungstür des O ein. D fragte O sogleich nach „Dope", worauf dieser erwiderte, keines zu besitzen. Deshalb packte D den O am Kragen und versetzte ihm Schläge mit der Aufforderung: „Gib mir das Zeug raus". Nach mehreren Schlägen gab O drei Plomben Heroin, welches er selbst angekauft hatte und in einem Tresor mit Zahlencode aufbewahrte, an D heraus. D floh anschließend unter Mitnahme des Heroins.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Schutzbedürftigkeit beim VSD scheitert, wenn bereits Einbeziehung in anderen Vertrag
BGH, Urteil vom 07.12.2017, VII ZR 204/14 = jurisbyhemmer
Sound:
Steht dem Arbeitnehmer eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil er bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihm gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleidet, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.
I. Problem:
Der Eigentümer E eine Industrieanlage lässt diese vor Abriss von einem Gutachter (G) darauf überprüfen, ob noch giftige Stoffe in Leitungen, Maschinen etc. vorhanden sind, um einen gefahrlosen Abriss zu gewährleisten. G übersieht schuldhaft, dass z.T. noch giftige Stoffe in Leitungen vorhanden sind. E beauftragt AG damit, den Abriss durchzuführen. Dieser wiederum weist AN an, den Abriss vorzunehmen. Beim Abriss erleidet AN durch die giftigen Stoffe Verätzungen.
Geschrieben von Patrick Wind
LAW Aktuell Unterlassen bei Aussetzung und Körperverletzung
BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 5 StR 134/17 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Ein Versetzen in eine hilflose Lage im Sinne von § 221 I Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer in eine Lage bringt, in der es mehr Hilfe nötig hat als in der früheren.
2. Eine Aussetzung kann (wie eine gefährliche Körperverletzung) durch Unterlassen begangen werden, wenn ein Garant das Aussetzen durch einen Dritten nicht verhindert. Die Garantenstellung kann sich dabei auch aus einem vorangegangenen sexuellen Missbrauch ergeben.
1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A, B, C, D und O feiern gemeinsam in der Wohnung des A dessen Geburtstag. Nach erheblichem Alkoholkonsum verliert O das Bewusstsein und wird von den anderen Anwesenden sexuell missbraucht. Da sie kurzzeitig wieder erwacht und beginnt, sich zu wehren, kommen A, B und C überein, sie „rauszuschmeißen".
Geschrieben von Dr. Bernd Berberich
LAW Aktuell Die echte Wahlfeststellung – gesetzesalternative Verurteilung
Großer Senat des BGH, Beschluss vom 08.05.2017 – GSSt 1/17 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Die ungleichartige Wahlfeststellung (auch „Tatbestandsalternativität" bzw. echte Wahlfeststellung genannt) bleibt nach den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zulässig; die gegen sie erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
2. Die wahldeutige Verurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine eindeutige Verurteilung nach einem in jeder Sachverhaltsvariante verwirklichten subsidiären Auffangtatbestand möglich wäre. Der jeweils subsidiäre Tatbestand tritt hinter die alternativ festgestellten Tatbestände zurück.
1. Kurzsachverhalt (vereinfacht und abgewandelt): A betreibt eine Automobilwerkstatt und einen Handel für Zubehörteile. Bei einer Durchsuchung seiner Geschäftsräume werden verschiedene Autoteile aufgefunden, die wenige Wochen zuvor aus dem Lager des Zulieferers E-GmbH gestohlen worden waren. Hierbei hatte der Täter das verschlossene Tor zu dem Lagerraum aufgebrochen, um an die Teile zu gelangen. A hält diese vorrätig, um sie an seine Kunden weiter zu veräußern. Dabei steht fest, dass A von Anfang an über die deliktische Herkunft der Autoteile Bescheid wusste und dass er entweder die Teile selbst entwendet oder von einem unbekannten Täter angekauft hat. Welcher von den beiden möglichen Geschehensabläufen des Wahrheit entspricht, lässt sich jedoch nicht feststellen.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 05/18 ZR
BAG, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 9 AZR 259/16 = NZA 2017, 1401 = NJW 2017, 3403
Sounds:
1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 I BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.
2. Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des
Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz
(§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB). BAG, Urteil vom 18. Oktober
2017, Az. 10 AZR 330/16 = NZA 2017, 1452 Unbillige Weisungen des Arbeitgebers: Auch ohne gerichtliche Aufhebung doch keine Verbindlichkeit!
Sounds: 1. Durch Auslegung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls ist jeweils zu ermitteln, ob ein bestimmter
Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist. 2. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination
mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten
Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die
vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung. 3. Weist der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer
einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies „nur" der Ausübungskontrolle gemäß
§ 106 S. 1 GewO, § 315 III S. 1 BGB. Am 17.07.2017 wurde vom Bundestag das Gesetz
zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen und am
21.07.2017 im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2446 (Nr. 48)
verkündet. Es ist
zum 13.01.2018 in Kraft getreten. In der Life&Law werden nun die vier wichtigsten Änderungen im BGB vorgestellt: 1. Gesonderte
Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften sind künftig unzulässig: Wichtig
ist v.a., dass ab dem 13.01.2018 gem. § 270a BGB n.F.im Valutaverhältnis (z.B. Kaufvertrag) kein gesondertes Entgelt für die Nutzung
bargeldloser Zahlungsmittel verlangt werden kann. Zudem regelt § 675h IV BGB n.F. ein
Entgeltverbot für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags. BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 2 StR 160/16 = jurisbyhemmer Sounds: 1. Der weite Wortlaut des § 250 I Nr. 1 b) StGB „sonstiges
Werkzeug oder Mittel" umfasst grundsätzlich jeden körperlichen Gegenstand ohne
Rücksicht darauf, ob er objektiv dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern
oder zu überwinden, also insbesondere auch Scheinwaffen, die der Täter zur
Drohung verwenden will. 2. Allerdings sind von dem Tatbestand solche „Scheinwaffen"
auszunehmen, deren Anschein der Gefährlichkeit und damit Drohwirkung nicht nach
der Verkehrsanschauung auf ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern allein oder
wenigstens im Wesentlichen auf zusätzlichen täuschenden Erklärungen des Täters
beruht, die also mangels objektiver Scheinwirkung von einem objektiven
Beobachter als offensichtlich ungefährlich erkannt werden können. Maschendrahtzäune als bauliche Anlagen? Beeinträchtigte Belange im faktischen Überschwemmungsgebiet Sound: Ein Maschendrahtzaun gefährdet den Hochwasserschutz schon
alleine durch seine Lage im faktischen Überschwemmungsgebiet. Der Schutzzweck
des § 76 Abs. 1 WHG geht über seinen Wortlaut hinaus. Sachverhalt: K ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *68 der
Gemarkung H, Landkreis L, Oberpfalz. In südöstlicher Richtung grenzt das
Baugrundstück unmittelbar an die Elsava, einem Gewässer dritter Ordnung, es existiert
eine RVO der Bezirksregierung zur Genehmigungspflichtigkeit von Anlagen. Bei
einer Baukontrolle stellte das Landratsamt L fest, dass auf dem Baugrundstück
an der südwestlichen Grenze eine Gartenhütte in Holzkonstruktion mit Grundmaßen
von 2,50 m x 2,00 m sowie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ein
Gewächshaus, bestehend aus Holzpfosten und Kunststoffwellplatten, mit
Grundmaßen von 2,00 m x 2,00 m errichtet wurde. Zudem wurde das
Baugrundstück mit einer Einfriedung aus Maschendrahtzaun umzäunt. Weitere
Bebauung findet sich nur am anderen Ufer. VGH München, Urteil vom 19.01.2017,
9 B 11.413, www.gesetze.bayern.de= BayVBl 2017, 747 Sound: Wenn in einem VA von der Behörde ausdrücklich zwischen Auflagen
und Bedingungen unterschieden wird, bedarf es gewichtiger Gründe, wenn entgegen
der Bezeichnung eine Bedingung als Auflage gewertet werden soll. Selbstständig
vollstreckbar ist nur eine Auflage. Sachverhalt: K ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 234 der Gemarkung Seedorf,
Landkreis Starnberg. Mit Bescheid vom 28. Februar 2010 erteilte das Landratsamt
dem K die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von bestehendem Wohnraum in
Gastronomie auf diesem Grundstück. Die Baugenehmigung enthält unter anderem
folgende Bestimmungen: Seite 86.3 von 138 - Artikel 853 bis 863 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück77.378.379.380.381.382.383.384.385.386.387.388.389.390.391.392.393.394.395.3vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 04/18 ZR
Geschrieben von Michael TyrollerLAW Aktuell Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Geschrieben von Dr. Bernd BerberichLAW Aktuell Schlüssel als Raubmittel?
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 03/18 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 02/18 ZR
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