LAW Aktuell
Geschrieben von Dr. Bernd BerberichLAW Aktuell Die echte Wahlfeststellung – gesetzesalternative Verurteilung
Großer Senat des BGH, Beschluss vom 08.05.2017 – GSSt 1/17 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Die ungleichartige Wahlfeststellung (auch „Tatbestandsalternativität" bzw. echte Wahlfeststellung genannt) bleibt nach den bisher in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zulässig; die gegen sie erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
2. Die wahldeutige Verurteilung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine eindeutige Verurteilung nach einem in jeder Sachverhaltsvariante verwirklichten subsidiären Auffangtatbestand möglich wäre. Der jeweils subsidiäre Tatbestand tritt hinter die alternativ festgestellten Tatbestände zurück.
1. Kurzsachverhalt (vereinfacht und abgewandelt): A betreibt eine Automobilwerkstatt und einen Handel für Zubehörteile. Bei einer Durchsuchung seiner Geschäftsräume werden verschiedene Autoteile aufgefunden, die wenige Wochen zuvor aus dem Lager des Zulieferers E-GmbH gestohlen worden waren. Hierbei hatte der Täter das verschlossene Tor zu dem Lagerraum aufgebrochen, um an die Teile zu gelangen. A hält diese vorrätig, um sie an seine Kunden weiter zu veräußern. Dabei steht fest, dass A von Anfang an über die deliktische Herkunft der Autoteile Bescheid wusste und dass er entweder die Teile selbst entwendet oder von einem unbekannten Täter angekauft hat. Welcher von den beiden möglichen Geschehensabläufen des Wahrheit entspricht, lässt sich jedoch nicht feststellen.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 05/18 ZR
BAG, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 9 AZR 259/16 = NZA 2017, 1401 = NJW 2017, 3403
Sounds:
1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 I BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.
2. Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des
Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz
(§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB). BAG, Urteil vom 18. Oktober
2017, Az. 10 AZR 330/16 = NZA 2017, 1452 Unbillige Weisungen des Arbeitgebers: Auch ohne gerichtliche Aufhebung doch keine Verbindlichkeit!
Sounds: 1. Durch Auslegung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls ist jeweils zu ermitteln, ob ein bestimmter
Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist. 2. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination
mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten
Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die
vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung. 3. Weist der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer
einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies „nur" der Ausübungskontrolle gemäß
§ 106 S. 1 GewO, § 315 III S. 1 BGB. Am 17.07.2017 wurde vom Bundestag das Gesetz
zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen und am
21.07.2017 im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2446 (Nr. 48)
verkündet. Es ist
zum 13.01.2018 in Kraft getreten. In der Life&Law werden nun die vier wichtigsten Änderungen im BGB vorgestellt: 1. Gesonderte
Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften sind künftig unzulässig: Wichtig
ist v.a., dass ab dem 13.01.2018 gem. § 270a BGB n.F.im Valutaverhältnis (z.B. Kaufvertrag) kein gesondertes Entgelt für die Nutzung
bargeldloser Zahlungsmittel verlangt werden kann. Zudem regelt § 675h IV BGB n.F. ein
Entgeltverbot für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags. BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 2 StR 160/16 = jurisbyhemmer Sounds: 1. Der weite Wortlaut des § 250 I Nr. 1 b) StGB „sonstiges
Werkzeug oder Mittel" umfasst grundsätzlich jeden körperlichen Gegenstand ohne
Rücksicht darauf, ob er objektiv dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern
oder zu überwinden, also insbesondere auch Scheinwaffen, die der Täter zur
Drohung verwenden will. 2. Allerdings sind von dem Tatbestand solche „Scheinwaffen"
auszunehmen, deren Anschein der Gefährlichkeit und damit Drohwirkung nicht nach
der Verkehrsanschauung auf ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern allein oder
wenigstens im Wesentlichen auf zusätzlichen täuschenden Erklärungen des Täters
beruht, die also mangels objektiver Scheinwirkung von einem objektiven
Beobachter als offensichtlich ungefährlich erkannt werden können. Maschendrahtzäune als bauliche Anlagen? Beeinträchtigte Belange im faktischen Überschwemmungsgebiet Sound: Ein Maschendrahtzaun gefährdet den Hochwasserschutz schon
alleine durch seine Lage im faktischen Überschwemmungsgebiet. Der Schutzzweck
des § 76 Abs. 1 WHG geht über seinen Wortlaut hinaus. Sachverhalt: K ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *68 der
Gemarkung H, Landkreis L, Oberpfalz. In südöstlicher Richtung grenzt das
Baugrundstück unmittelbar an die Elsava, einem Gewässer dritter Ordnung, es existiert
eine RVO der Bezirksregierung zur Genehmigungspflichtigkeit von Anlagen. Bei
einer Baukontrolle stellte das Landratsamt L fest, dass auf dem Baugrundstück
an der südwestlichen Grenze eine Gartenhütte in Holzkonstruktion mit Grundmaßen
von 2,50 m x 2,00 m sowie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ein
Gewächshaus, bestehend aus Holzpfosten und Kunststoffwellplatten, mit
Grundmaßen von 2,00 m x 2,00 m errichtet wurde. Zudem wurde das
Baugrundstück mit einer Einfriedung aus Maschendrahtzaun umzäunt. Weitere
Bebauung findet sich nur am anderen Ufer. VGH München, Urteil vom 19.01.2017,
9 B 11.413, www.gesetze.bayern.de= BayVBl 2017, 747 Sound: Wenn in einem VA von der Behörde ausdrücklich zwischen Auflagen
und Bedingungen unterschieden wird, bedarf es gewichtiger Gründe, wenn entgegen
der Bezeichnung eine Bedingung als Auflage gewertet werden soll. Selbstständig
vollstreckbar ist nur eine Auflage. Sachverhalt: K ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 234 der Gemarkung Seedorf,
Landkreis Starnberg. Mit Bescheid vom 28. Februar 2010 erteilte das Landratsamt
dem K die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von bestehendem Wohnraum in
Gastronomie auf diesem Grundstück. Die Baugenehmigung enthält unter anderem
folgende Bestimmungen: VGH München, Urteil vom 02.08.2016,
Az 22 B 16.619, www.gesetze-bayern.de Die Tücken des öffentlich-rechtlichen Vertrages –
Fallstricke für Behörden und Anwälte
Sound: Wird eine Entscheidung einer Behörde in der
äußeren Form eines VAes erlassen, muss sich die Behörde daran festhalten
lassen. Eine Anfechtungsklage ist schon wegen dieser äußeren Form statthaft. Sachverhalt: K ist Eigentümer einer ehemals landwirtschaftlichen Fläche
auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis Regensburg. Bei
Abrissarbeiten an einer größeren Scheune wurde entdeckt, dass im Erdreich
größere Ablagerungen von teerhaltigem Material vorhanden waren. Es war nicht
eindeutig, wer diese Ablagerungen wann verursacht hatte. K schloss daraufhin am
28. Oktober 2015 mit dem Freistaat Bayern und dem Landkreis Regensburg eine
Vereinbarung über Maßnahmen in Zusammenhang mit dieser festgestellten Bodenkontamination.
Diese Vereinbarung weist u.a.folgenden Wortlaut auf: BGH, Beschluss vom 12. Juli
2017, Az. XII ZB 40/17 = NJW 2017, 2619 Mietvertragsstreitigkeit zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind: Familiensache kann vorliegen!
Sound: 1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d.
§ 266 I Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im
Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. 2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen
Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes
von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d.
§ 266 I Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein, wenn sie im
Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung entstanden. Sachverhalt: Die Kläger vermieteten ihrem Schwiegersohn, dem Beklagten,
und ihrer Tochter die streitgegenständliche Wohnung. Die Kläger verlangen vom
Beklagten Miete für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Januar 2013 sowie
Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016. BAG, Urteil vom 16. Mai 2017, Az. 9 AZR 572/16
= NZA 2017, 1056 Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden Arbeitsverhältnis
Sounds: 1. Befand sich der Arbeitgeber im Moment des Urlaubsverfalls
nach § 7 III BUrlG im Verzug,
so haftet er auf Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283, 249 I
i.V.m. §§ 287 S. 2, 286 I, IV BGB. 2. Dieser Schadensersatzanspruch geht grds. auf
Naturalrestitution in Form von Ersatzurlaubsgewährung. Ob dieser sich in einen
Anspruch auf Abgeltung verwandelt, richtet sich nicht nach § 251 I
BGB, sondern nach den Vorgaben des § 7 IV BUrlG. Er entsteht erst mit
der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sachverhalt (aus didaktischen Gründen abgewandelt): Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April
2016 beschäftigt. Sie hat laut Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch von 24
Arbeitstagen. Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen
gesetzliche Feiertage. 18 Urlaubstage waren ihr antragsgemäß im Spätsommer 2016
gewährt worden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 beantragte die Klägerin
für das Kalenderjahr sechs Tage „Resturlaub". Die Beklagte lehnte dies ab, weil
der Klägerin nur ¾ der 24 Arbeitstage Jahresurlaub zustünden, diese aber
bereits gewährt und genommen worden seien. Seite 86.6 von 138 - Artikel 856 bis 866 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück77.678.679.680.681.682.683.684.685.686.687.688.689.690.691.692.693.694.695.6vor
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