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LAW Aktuell

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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 15/17 ZR

BGH, Beschluss vom 8. März 2017, Az. XII ZB 192/16 = NJW 2017, 1478 = FamRZ 2017, 799

Ausbildungsunterhalt in den sog. Abi-Lehre-Studium-Fällen: auch bei Lehramtsstudium nach Banklehre?

Sounds:

1. Eltern, die ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung etwa in Form einer Lehre gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Nur im Ausnahmefall besteht eine Pflicht zur Zahlung von Zweitausbildungsunterhalt oder Weiterbildungsunterhalt.

2. In den Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist für den sog. Weiterbildungsunterhalt erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Im Falle eines Lehramtsstudiums mit vielen betriebswirtschaftlichen Elementen (Wirtschaftspädagogik) ist ein solcher Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Banklehre gegeben, wenn das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich nicht in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen entfaltet.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 14/17 ZR

 BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 2 AZR 431/15 = NZA 2017, 500

„Echte" Druckkündigung: hohe Wirksamkeitsanforderungen - gerade nach außerdienstlicher Straftat

Sounds:

1. Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber einem unberechtigten Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung des Betroffenen nicht als sog. „echte" Druckkündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt.

2. Diese Obliegenheiten entfallen nicht etwa dann, wenn Anlass für die Druckausübung eine als moralisch besonders verwerflich empfundene Straftat des Arbeitnehmers ist, die jedoch keinerlei Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit hat. Der Arbeitgeber ist auch in einem solchen Fall gehalten, dem möglichen Eindruck entgegen zu wirken, er habe für das Entlassungsverlangen Verständnis.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 13/17 ZR

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 7 AZR 797/14 = NZA 2017, 638

Befristung des Arbeitsvertrags: Zugang der unterschriebenen Urkunde vor Tätigkeitsbeginn nötig!

Sounds:

1. Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 II BGB genügende Annahmeerklärung angenommen werden.

2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat, stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags weder ausdrücklich noch konkludent unter einen solchen Vorbehalt des schriftlichen Vertragsschlusses.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 09/17 ÖR

VGH München, Beschl. vom 28.12.2016, Az 15 CS 16.1774, www.gesetze-bayern.de

Grundsätzliches zur Nutzungsuntersagung – Bestätigung aller Tatbestandsregeln

Sound:

Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung genügt es bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben‚ wenn es ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Allein durch eine faktische behördliche Duldung kann, selbst wenn sie über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens relevant sein.

Eine formell rechtswidrige Nutzung darf grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht.

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LAW Aktuell Klausur Nr. 5:

C) Öffentliches Recht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

  • zwei klassische Verwaltungsrechtsklausuren
  • kein Europarecht, nur wenig Verfassungsrecht, ausnahmsweise kein bzw. kaum Kommunalrecht
Problemstellung: Aufhänger im Polizei- und Sicherheitsrecht, verknüpft mit Fragen des Verfassungs- und Staatshaftungsrechts

Sachverhalt:

Teil I:

Steinmetzmeister Siegfried Steininger (S) hat auf seinem öffentlich zugänglichen Ausstellungsgebäude in der kreisangehörigen bayerischen Gemeinde G im Regierungsbezirk Oberpfalz gut sichtbar einen großen quaderförmigen Grabstein ausgestellt, auf dem er den Namen seines Nachbarn Norbert Nörgel (N) und darunter die nachfolgenden Sätze eingraviert hat:

            „Hier ruht der dumme Kleingeist Nörgel.

            Er war ein schlimmer Denunziant,

            von übelstem Charakter

            und minderem Verstand."

 

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LAW Aktuell Klausur Nr. 6

Problemstellung: klassisches baurechtliches Problem der Drittanfechtungsklage, kombiniert mit aktuellen Fragen rund um die Thematik der Flüchtlingsunterbringung

 Sachverhalt:

Emil (E) ist Eigentümer eines Grundstücks in der kreisangehörigen Gemeinde G im Landkreis Rosenheim (Regierungsbezirk Oberbayern). Auf dem Grundstück betreibt E eine Frühstückspension mit Mehrbettzimmern und einer maximalen Belegungsstärke von 40 Gästen. Diese Pension wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1981 errichtet. Die nördliche Hauswand der Pension weist eine gem. Art. 6 IV BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 8 Metern auf (das Maß 1 H entspricht der Wandhöhe und beträgt daher 8 Meter). Die Hauswand steht in 4 Metern Abstand zur Grundstücksgrenze des Norbert (N). Auf dessen Grundstück befindet sich ein in dessen Eigentum stehendes Mehrfamilienhaus, welches 1975 genehmigt wurde. Die südliche Hauswand des Gebäudes des N hält zur gemeinsamen Grenze ebenfalls einen Abstand von 4 Metern ein und hat eine gem. Art. 6 IV BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 9 Metern (das Maß 1 H entspricht ebenfalls der Wandhöhe und beträgt 9 Meter). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten und dicht besiedelten Innenbereich, wobei die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

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LAW Aktuell Examensreport, Termin 2017-II (B)

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:   

  • Schwerpunkt wieder einmal Schuldrecht
  • wenig ZPO und etwas Familienrecht
  • „endlich" die Abwicklung nach Beendigung einer neLG

Klausur Nr. 1

Sachverhalt:

Teil I.: Kletterlehrer R unternimmt mit Jugendlichen einen Kletterausflug. Die 17-jährige A bittet R, auf ihr ein Jahr altes Samsung Handy (Wert 260,- €) während des Kletterns aufzupassen, da sie es wegen des erheblichen Wertes nicht verlieren wolle. R nimmt das Handy in Obhut und legt es zusammen mit seinem Rucksack an einem Wanderweg ab, der nicht mehr in Sichtweite des Kletterfelsens liegt, obwohl er weiß, dass dieser von vielen Wanderern genutzt wird. Als A das Handy zurückfordert, ist dieses nicht mehr da. R geht davon aus, dass das Handy von einem Wanderer gestohlen wurde. R bietet A daraufhin sein altes iPhone (Wert 180,- €) als „Entschädigung" an. A nimmt das iPhone an. Zuhause erzählt A ihren Eltern von den Vorkommnissen. Diese sind zwar damit einverstanden, dass R auf das iPhone aufpassen sollte. Die „Entschädigung" heißen sie jedoch nicht gut. Beides teilen sie R am selben Abend noch mit.

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LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2017/2

B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

  •    sehr umfangreiche Klausur; anspruchsvolle Problemkreise im AT und BT
  •    StPO-Teil: wieder klassische Frage nach Beweisverwertung

                   Klausur Nr. 4:              

Teil I: A hat sich in die Prostituierte P verliebt. Diese wird jedoch von dem Zuhälter Z unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Prostitution gezwungen und gegen ihren Willen festgehalten. Weil A möchte, dass P unabhängig und frei leben kann und er befürchtet, dass ihr ohne seine Hilfe weiter ein Leben in Ausbeutung droht, bietet er Z eines Tages 10.000,- €, wenn er P aus diesem Abhängigkeitsverhältnis freigibt. Z will P keinesfalls freigeben; er willigt jedoch zum Schein in das Angebot des A ein, um die 10.000,- € zu bekommen. A, der glaubt, Z werde sich an sein Wort halten, übergibt Z 10.000,- € in bar. Z nimmt die Geldscheine und legt diese in seinen Tresor, in dem sonst kein Bargeld, sondern nur andere Wertsachen liegen. Vorgefasster Absicht entsprechend gibt Z jedoch P nicht frei.

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LAW Aktuell Haftung des Falsus Procurator und Klageänderung

BGH, Urteil vom 18.05.2017 – VII ZR 122/14 = jurisbyhemmer

I. Sound:

1. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstandes vor.

2. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstandes dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 I BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Lauf des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.

 

II. Problem:

Der Fall lag materiell-rechtlich so, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte und dabei vom Fehlen der Vertretungsmacht wusste. Dann haftet er gem. § 179 I BGB auf das positive Interesse. Der Vertragspartner hatte aber zunächst das negative Interesse verlangt. Hier ist anerkannt, dass keine Wahl zwischen § 179 I bzw. II BGB besteht. Auch wenn dies der Prozessgeschichte nicht zu entnehmen ist, wird der Kläger darauf hingewiesen worden sein und hat daher seinen Anspruch umgestellt und auf § 179 I BGB gestützt. Der begehrte Betrag hatte sich nicht geändert.

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LAW Aktuell Strafantragsberechtigung bei Tod des Verletzten

BGH, Beschluss vom 21.12.2016 – 3 StR 453/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Stirbt der Verletzte eines Familiendiebstahls i.S.v. § 247 StGB, geht das Strafantragsrecht nicht auf die Angehörigen gemäß § 77 II StGB über, da § 247 StGB einen solchen Übergang nicht vorsieht.

2. Die Erben des Verletzten eines Familiendiebstahls sind selbst nicht Verletzte i.S.v. § 77 I StGB, wenn der Diebstahl bereits vor Eintritt des Erbfalls beendet war.

3. Mit Beendigung eines Diebstahls ist die Zueignung endgültig abgeschlossen, so dass der Täter die fremde Sache nicht noch einmal zu einem späteren Zeitpunkt sich i.S.v. § 246 I StGB zueignen kann.

 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A und B beschließen, nachts in das Haus der O einzubrechen, um Bargeld und Schmuck mitzunehmen. O ist die Mutter der geschiedenen Ehefrau von A und lebt allein in einem Einfamilienhaus. A und B verabreden, das Schlafzimmer nicht zu betreten, um O nicht zu wecken. A will dadurch zum einen eine Konfrontation mit O vermeiden und fürchtet zum anderen, von O identifiziert zu werden.

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