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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/18 ZR

BAG, Urteil vom 18. Juli 2017, Az. 9 AZR 259/16 = NZA 2017, 1401 = NJW 2017, 3403

Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers: Grenzen der Durchsetzbarkeit

Sounds:

1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 I BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.

2. Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/18 ZR

BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 10 AZR 330/16 = NZA 2017, 1452

Unbillige Weisungen des Arbeitgebers: Auch ohne gerichtliche Aufhebung doch keine Verbindlichkeit!

Sounds:

1. Durch Auslegung des Arbeitsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist jeweils zu ermitteln, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt worden ist.

2. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung.

3. Weist der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies „nur" der Ausübungskontrolle gemäß § 106 S. 1 GewO, § 315 III S. 1 BGB.

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Geschrieben von Michael Tyroller

LAW Aktuell Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Am 17.07.2017 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen und am 21.07.2017 im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2446 (Nr. 48) verkündet. Es ist zum 13.01.2018 in Kraft getreten.

In der Life&Law werden nun die vier wichtigsten Änderungen im BGB vorgestellt:

1.  Gesonderte Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften sind künftig unzulässig:

Wichtig ist v.a., dass ab dem 13.01.2018 gem. § 270a BGB n.F.im Valutaverhältnis (z.B. Kaufvertrag) kein gesondertes Entgelt für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel verlangt werden kann. Zudem regelt § 675h IV BGB n.F. ein Entgeltverbot für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags.


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Geschrieben von Dr. Bernd Berberich

LAW Aktuell Schlüssel als Raubmittel?

BGH, Urteil vom 12.07.2017 – 2 StR 160/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Der weite Wortlaut des § 250 I Nr. 1 b) StGB „sonstiges Werkzeug oder Mittel" umfasst grundsätzlich jeden körperlichen Gegenstand ohne Rücksicht darauf, ob er objektiv dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden, also insbesondere auch Scheinwaffen, die der Täter zur Drohung verwenden will.

2. Allerdings sind von dem Tatbestand solche „Scheinwaffen" auszunehmen, deren Anschein der Gefährlichkeit und damit Drohwirkung nicht nach der Verkehrsanschauung auf ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern allein oder wenigstens im Wesentlichen auf zusätzlichen täuschenden Erklärungen des Täters beruht, die also mangels objektiver Scheinwirkung von einem objektiven Beobachter als offensichtlich ungefährlich erkannt werden können.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03/18 ZR

VG Würzburg, Urteil vom 13.09.2016, Az W 4 K 15.723,www.gesetze-bayern.de

Maschendrahtzäune als bauliche Anlagen? Beeinträchtigte Belange im faktischen Überschwemmungsgebiet

Sound:

Ein Maschendrahtzaun gefährdet den Hochwasserschutz schon alleine durch seine Lage im faktischen Überschwemmungsgebiet. Der Schutzzweck des § 76 Abs. 1 WHG geht über seinen Wortlaut hinaus.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *68 der Gemarkung H, Landkreis L, Oberpfalz. In südöstlicher Richtung grenzt das Baugrundstück unmittelbar an die Elsava, einem Gewässer dritter Ordnung, es existiert eine RVO der Bezirksregierung zur Genehmigungspflichtigkeit von Anlagen. Bei einer Baukontrolle stellte das Landratsamt L fest, dass auf dem Baugrundstück an der südwestlichen Grenze eine Gartenhütte in Holzkonstruktion mit Grundmaßen von 2,50 m x 2,00 m sowie an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ein Gewächshaus, bestehend aus Holzpfosten und Kunststoffwellplatten, mit Grundmaßen von 2,00 m x 2,00 m errichtet wurde. Zudem wurde das Baugrundstück mit einer Einfriedung aus Maschendrahtzaun umzäunt. Weitere Bebauung findet sich nur am anderen Ufer.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02/18 ZR

VGH München, Urteil vom 19.01.2017, 9 B 11.413, www.gesetze.bayern.de= BayVBl 2017, 747

Bedingung oder Auflage – wer kennt sich aus mit Nebenbestimmungen?

Sound:

Wenn in einem VA von der Behörde ausdrücklich zwischen Auflagen und Bedingungen unterschieden wird, bedarf es gewichtiger Gründe, wenn entgegen der Bezeichnung eine Bedingung als Auflage gewertet werden soll. Selbstständig vollstreckbar ist nur eine Auflage.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 234 der Gemarkung Seedorf, Landkreis Starnberg. Mit Bescheid vom 28. Februar 2010 erteilte das Landratsamt dem K die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von bestehendem Wohnraum in Gastronomie auf diesem Grundstück. Die Baugenehmigung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01/18 ZR

VGH München, Urteil vom 02.08.2016, Az 22 B 16.619, www.gesetze-bayern.de

Die Tücken des öffentlich-rechtlichen Vertrages – Fallstricke für Behörden und Anwälte

Sound:

Wird eine Entscheidung einer Behörde in der äußeren Form eines VAes erlassen, muss sich die Behörde daran festhalten lassen. Eine Anfechtungsklage ist schon wegen dieser äußeren Form statthaft.

Sachverhalt:

K ist Eigentümer einer ehemals landwirtschaftlichen Fläche auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde G, Landkreis Regensburg. Bei Abrissarbeiten an einer größeren Scheune wurde entdeckt, dass im Erdreich größere Ablagerungen von teerhaltigem Material vorhanden waren. Es war nicht eindeutig, wer diese Ablagerungen wann verursacht hatte. K schloss daraufhin am 28. Oktober 2015 mit dem Freistaat Bayern und dem Landkreis Regensburg eine Vereinbarung über Maßnahmen in Zusammenhang mit dieser festgestellten Bodenkontamination. Diese Vereinbarung weist u.a.folgenden Wortlaut auf:

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 15/17 ÖR

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, Az. XII ZB 40/17 = NJW 2017, 2619

Mietvertragsstreitigkeit zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind: Familiensache kann vorliegen!

Sound:

1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 I Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.

2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 I Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein, wenn sie im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung entstanden.

Sachverhalt:

Die Kläger vermieteten ihrem Schwiegersohn, dem Beklagten, und ihrer Tochter die streitgegenständliche Wohnung. Die Kläger verlangen vom Beklagten Miete für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Januar 2013 sowie Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 14/17 ÖR

 BAG, Urteil vom 16. Mai 2017, Az. 9 AZR 572/16 = NZA 2017, 1056

Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden Arbeitsverhältnis

Sounds:

1. Befand sich der Arbeitgeber im Moment des Urlaubsverfalls nach § 7 III BUrlG im Verzug, so haftet er auf Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283, 249 I i.V.m. §§ 287 S. 2, 286 I, IV BGB.

2. Dieser Schadensersatzanspruch geht grds. auf Naturalrestitution in Form von Ersatzurlaubsgewährung. Ob dieser sich in einen Anspruch auf Abgeltung verwandelt, richtet sich nicht nach § 251 I BGB, sondern nach den Vorgaben des § 7 IV BUrlG. Er entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt (aus didaktischen Gründen abgewandelt):

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2016 beschäftigt. Sie hat laut Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen. Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. 18 Urlaubstage waren ihr antragsgemäß im Spätsommer 2016 gewährt worden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr sechs Tage „Resturlaub". Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Klägerin nur ¾ der 24 Arbeitstage Jahresurlaub zustünden, diese aber bereits gewährt und genommen worden seien.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 13/17 ÖR

BAG, Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 681/16 = NZA 2017, 1327

PC-Überwachung mittels Software-Keylogger: Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess!

Sounds:

1. Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung des gemäß Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts – etwa von § 138 III, § 286, § 331 I 1 ZPO – ergeben.

2. Ist die Datenverarbeitung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des BDSG zulässig, liegt insoweit keine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild vor.

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