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Rechtsgebiet
Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 09/17 ÖR

VGH München, Beschl. vom 28.12.2016, Az 15 CS 16.1774, www.gesetze-bayern.de

Grundsätzliches zur Nutzungsuntersagung – Bestätigung aller Tatbestandsregeln

Sound:

Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung genügt es bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben‚ wenn es ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Allein durch eine faktische behördliche Duldung kann, selbst wenn sie über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens relevant sein.

Eine formell rechtswidrige Nutzung darf grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht.

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LAW Aktuell Klausur Nr. 5:

C) Öffentliches Recht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

  • zwei klassische Verwaltungsrechtsklausuren
  • kein Europarecht, nur wenig Verfassungsrecht, ausnahmsweise kein bzw. kaum Kommunalrecht
Problemstellung: Aufhänger im Polizei- und Sicherheitsrecht, verknüpft mit Fragen des Verfassungs- und Staatshaftungsrechts

Sachverhalt:

Teil I:

Steinmetzmeister Siegfried Steininger (S) hat auf seinem öffentlich zugänglichen Ausstellungsgebäude in der kreisangehörigen bayerischen Gemeinde G im Regierungsbezirk Oberpfalz gut sichtbar einen großen quaderförmigen Grabstein ausgestellt, auf dem er den Namen seines Nachbarn Norbert Nörgel (N) und darunter die nachfolgenden Sätze eingraviert hat:

            „Hier ruht der dumme Kleingeist Nörgel.

            Er war ein schlimmer Denunziant,

            von übelstem Charakter

            und minderem Verstand."

 

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LAW Aktuell Klausur Nr. 6

Problemstellung: klassisches baurechtliches Problem der Drittanfechtungsklage, kombiniert mit aktuellen Fragen rund um die Thematik der Flüchtlingsunterbringung

 Sachverhalt:

Emil (E) ist Eigentümer eines Grundstücks in der kreisangehörigen Gemeinde G im Landkreis Rosenheim (Regierungsbezirk Oberbayern). Auf dem Grundstück betreibt E eine Frühstückspension mit Mehrbettzimmern und einer maximalen Belegungsstärke von 40 Gästen. Diese Pension wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1981 errichtet. Die nördliche Hauswand der Pension weist eine gem. Art. 6 IV BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 8 Metern auf (das Maß 1 H entspricht der Wandhöhe und beträgt daher 8 Meter). Die Hauswand steht in 4 Metern Abstand zur Grundstücksgrenze des Norbert (N). Auf dessen Grundstück befindet sich ein in dessen Eigentum stehendes Mehrfamilienhaus, welches 1975 genehmigt wurde. Die südliche Hauswand des Gebäudes des N hält zur gemeinsamen Grenze ebenfalls einen Abstand von 4 Metern ein und hat eine gem. Art. 6 IV BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 9 Metern (das Maß 1 H entspricht ebenfalls der Wandhöhe und beträgt 9 Meter). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten und dicht besiedelten Innenbereich, wobei die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

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LAW Aktuell Examensreport, Termin 2017-II (B)

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:   

  • Schwerpunkt wieder einmal Schuldrecht
  • wenig ZPO und etwas Familienrecht
  • „endlich" die Abwicklung nach Beendigung einer neLG

Klausur Nr. 1

Sachverhalt:

Teil I.: Kletterlehrer R unternimmt mit Jugendlichen einen Kletterausflug. Die 17-jährige A bittet R, auf ihr ein Jahr altes Samsung Handy (Wert 260,- €) während des Kletterns aufzupassen, da sie es wegen des erheblichen Wertes nicht verlieren wolle. R nimmt das Handy in Obhut und legt es zusammen mit seinem Rucksack an einem Wanderweg ab, der nicht mehr in Sichtweite des Kletterfelsens liegt, obwohl er weiß, dass dieser von vielen Wanderern genutzt wird. Als A das Handy zurückfordert, ist dieses nicht mehr da. R geht davon aus, dass das Handy von einem Wanderer gestohlen wurde. R bietet A daraufhin sein altes iPhone (Wert 180,- €) als „Entschädigung" an. A nimmt das iPhone an. Zuhause erzählt A ihren Eltern von den Vorkommnissen. Diese sind zwar damit einverstanden, dass R auf das iPhone aufpassen sollte. Die „Entschädigung" heißen sie jedoch nicht gut. Beides teilen sie R am selben Abend noch mit.

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LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2017/2

B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

  •    sehr umfangreiche Klausur; anspruchsvolle Problemkreise im AT und BT
  •    StPO-Teil: wieder klassische Frage nach Beweisverwertung

                   Klausur Nr. 4:              

Teil I: A hat sich in die Prostituierte P verliebt. Diese wird jedoch von dem Zuhälter Z unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Prostitution gezwungen und gegen ihren Willen festgehalten. Weil A möchte, dass P unabhängig und frei leben kann und er befürchtet, dass ihr ohne seine Hilfe weiter ein Leben in Ausbeutung droht, bietet er Z eines Tages 10.000,- €, wenn er P aus diesem Abhängigkeitsverhältnis freigibt. Z will P keinesfalls freigeben; er willigt jedoch zum Schein in das Angebot des A ein, um die 10.000,- € zu bekommen. A, der glaubt, Z werde sich an sein Wort halten, übergibt Z 10.000,- € in bar. Z nimmt die Geldscheine und legt diese in seinen Tresor, in dem sonst kein Bargeld, sondern nur andere Wertsachen liegen. Vorgefasster Absicht entsprechend gibt Z jedoch P nicht frei.

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LAW Aktuell Haftung des Falsus Procurator und Klageänderung

BGH, Urteil vom 18.05.2017 – VII ZR 122/14 = jurisbyhemmer

I. Sound:

1. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstandes vor.

2. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstandes dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 I BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Lauf des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.

 

II. Problem:

Der Fall lag materiell-rechtlich so, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte und dabei vom Fehlen der Vertretungsmacht wusste. Dann haftet er gem. § 179 I BGB auf das positive Interesse. Der Vertragspartner hatte aber zunächst das negative Interesse verlangt. Hier ist anerkannt, dass keine Wahl zwischen § 179 I bzw. II BGB besteht. Auch wenn dies der Prozessgeschichte nicht zu entnehmen ist, wird der Kläger darauf hingewiesen worden sein und hat daher seinen Anspruch umgestellt und auf § 179 I BGB gestützt. Der begehrte Betrag hatte sich nicht geändert.

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LAW Aktuell Strafantragsberechtigung bei Tod des Verletzten

BGH, Beschluss vom 21.12.2016 – 3 StR 453/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Stirbt der Verletzte eines Familiendiebstahls i.S.v. § 247 StGB, geht das Strafantragsrecht nicht auf die Angehörigen gemäß § 77 II StGB über, da § 247 StGB einen solchen Übergang nicht vorsieht.

2. Die Erben des Verletzten eines Familiendiebstahls sind selbst nicht Verletzte i.S.v. § 77 I StGB, wenn der Diebstahl bereits vor Eintritt des Erbfalls beendet war.

3. Mit Beendigung eines Diebstahls ist die Zueignung endgültig abgeschlossen, so dass der Täter die fremde Sache nicht noch einmal zu einem späteren Zeitpunkt sich i.S.v. § 246 I StGB zueignen kann.

 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A und B beschließen, nachts in das Haus der O einzubrechen, um Bargeld und Schmuck mitzunehmen. O ist die Mutter der geschiedenen Ehefrau von A und lebt allein in einem Einfamilienhaus. A und B verabreden, das Schlafzimmer nicht zu betreten, um O nicht zu wecken. A will dadurch zum einen eine Konfrontation mit O vermeiden und fürchtet zum anderen, von O identifiziert zu werden.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 08/17 ÖR

VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 11.10.2016, 5 S 605/16, juris bzw. BauR 2017, 79

Flüchtlingsunterkunft im Überschwemmungsgebiet – von nachbarschaftlicher Relevanz?

Sound:

Es spricht einiges dafür, dass wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen, wie dieser Belang in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausdrücklich genannt wird, und dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Bestimmung des § 246 BauGB die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Unterbringung der im Zuge der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland zu erleichtern, dem Rücksichtnahme-Begünstigten vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 07/17 ÖR

VGH München, Urteil vom 24.09.2015, Az 4 B 14.1831, www.gesetze-bayern.de

Störer müssen nicht bezahlen, wenn die Verwaltung Fehler macht

Sound:

Ein Erstattungsanspruch kann insbesondere daraus resultieren, dass eine Forderung auf eine unzulässige Art und Weise geltend gemacht wird.

Sachverhalt:

Im April 2017 kaufte die Firma S. bei K einen Radlader. K beauftragte die Transportfirma T. mit der Lieferung des Radladers durch einen Tieflader auf das Betriebsgelände der Firma S. Bei der Anlieferung am Morgen des 24. Mai 2017 wurde vor der engen Ortsdurchfahrt von Röttdorf, Oberbayern, der Tieflader durch einen Mitarbeiter der Firma S. wahrgenommen. Dieser versuchte, den Fahrer des Tiefladers durch die Ortsdurchfahrt von Röttdorf zum Steinbruch zu lotsen. Die Beteiligten hielten aber die Gasse für zu eng für eine Durchfahrt. Der Angestellte der Firma S. fuhr daraufhin den nicht zugelassenen und nicht versicherten Radlader vom Tieflader herunter, um diesen selber durch den Ort hindurch zum Steinbruch zu fahren. In einer Gasse trat dann plötzlich aus der rechten Seite des Radladers unter hohem Druck ein Sprühstrahl Hydrauliköl in großer Menge aus.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 12/17 ZR

BGH, Beschluss vom 15. März 2017, Az. XII ZB 109/16

Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags: Sittenwidrigkeit aufgrund einer Gesamtschau der Regelungen

Sounds:

1. Nach der Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Abreden über diesen Anspruch sind trotz § 1585c BGB nur in engen Grenzen zulässig und unterliegen einer großen Gefahr, als sittenwidrig eingestuft zu werden.

2. Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss ist – isoliert betrachtet – aber dann nicht sittenwidrig gemäß § 138 I BGB, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte.

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