LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 11/17 ÖR
BVerfG, Beschl. vom 19.07.2016, 2 BvR 470/08, juris = BayVBl 2017, 88Musterbeispiel für eine willkürliche Gerichtsentscheidung, wenn ein Zivilgericht Grundrechte ignoriert
Sound:
Die öffentliche Hand ist unabhängig von Organisations- und Handlungsform unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Es stellt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn eine Gemeinde - oder die mit der Leitung der Einrichtung betraute juristische Person des Privatrechts - unterschiedliche Eintrittspreise für die Nutzung eines Freizeitbades festsetzt. Gerichtsentscheidungen sind willkürlich, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird
Sachverhalt:
B ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Im Juli 2010 besuchte er in seinem Urlaub ein erheblich von Touristen besuchtes Freizeitbad in Bad Reichenhall, das von der BR-Freizeit-GmbH betrieben wird, Alleingesellschafter ist die Stadt Bad Reichenhall. Einwohnern von Bad Reichenhall wird ein Nachlass auf den regulären Eintrittspreis von etwa einem Drittel gewährt, diesen erhält B nicht.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 10/17 ÖR
VGH München, Urteil vom 06.04.2016, Az 10 B 14.1054, www.gesetze-bayern.de
Sind Hunde überall gefährlich? Neues zum Maulkorbzwang
Sound:
Eine Anordnung bzgl. einer Maulkorbpflicht außerhalb bebauter Ortsteile setzt eine Prognose voraus, dass der Hund auch ohne „Publikum" Rechtsgüter gefährdet. Die Zugehörigkeit zu einer Rasse alleine reicht für diese Gefahrenprognose nicht aus.
Sachverhalt:
K wohnt in der kreisangehörigen Gemeinde Brunndorf, Oberbayern. Er ist Halter des American Bulldog-Mischlings „Jim", der eine Schulterhöhe von über 50cm aufweist. Für den Hund existiert ein aktuelles Gutachten, wonach bei „Jim" keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt werden könne.
LAW Aktuell Auswirkungen der Rechtshängigkeit auf die Vererblichkeit eines Anspruchs auf Ausgleich immaterieller Schäden bei APR-Verletzung
BGH, Urteil vom 23.05.2017, VI ZR 261/16 = jurisbyhemmer
I. Sound:
1 Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich.
2. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.
II. Problem:
Nicht selten wird eine Verletzung des APR keine materiell-rechtlichen Schäden hervorrufen. Da in der Regel die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unmöglich bzw. jedenfalls zur Entschädigung nicht genügend ist, und daher auch § 249 BGB nicht in Betracht kommt, würde ein Entschädigungsanspruch gem. § 251 I BGB grundsätzlich wegen § 253 I BGB scheitern.
Das wiederum würde aber bedeuten, dass eine Verletzung des APR häufig vollständig entschädigungsfrei bliebe. Daher wird unmittelbar aus Art. 1 I, 2 I GG nicht nur das APR selbst abgeleitet, sondern auch ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld als (ungeschriebene) Ausnahme zu dem Grundsatz, dass bei rein immateriellen Schäden eine Entschädigung in Geld nicht geschuldet sein soll.
LAW Aktuell Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft durch Bestimmung zur unwahren Selbstbezichtigung?
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 – 1 Ws 42/17 = jurisbyhemmer
Sound:
Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände – nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren, sondern mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung.
1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A hat eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Um sich einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zu entziehen, entwickelt er folgenden Plan: B, welcher dem A sehr ähnlich sieht, soll sich auf dem Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde selbst zu Unrecht der Täterschaft an der Ordnungswidrigkeit bezichtigen. Die Bußgeldbehörde soll dadurch in die Irre geführt und veranlasst werden, das Bußgeldverfahren zunächst gegen B zu führen. Gegen den an B ergehenden Bußgeldbescheid soll dieser Einspruch einlegen und im anschließenden Einspruchsverfahren A als wahren Fahrzeugführer angeben. Daraufhin soll das Verfahren gegen B eingestellt werden bzw. ein Freispruch erfolgen. In der Zwischenzeit soll das Verfahren gegen A verjährt sein, so dass er diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden kann. B ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Der Plan des A wird daraufhin in die Tat umgesetzt; alles ereignet sich so, wie von A beabsichtigt.
Strafbarkeit von A und B nach dem StGB?
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 18/17 ZR
BAG, Urteil vom 22. März 2017, Az. 10 AZR 448/15; vgl. auch NZA 2017, 845
Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Zusage einer Karenzentschädigung: Bedeutungslosigkeit von salvatorischen Klauseln!
Sounds:
1. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die zuungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Vorgaben (§§ 74 ff HGB i.V.m. § 110 S. 2 GewO) abweichen, vor allem eine Karenzentschädigung vorsehen, die nicht die gesetzliche Mindesthöhe erreicht, sind regelmäßig unverbindlich. Dadurch wird dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht eingeräumt.
2. Ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 II HGB keine
Karenzentschädigung enthält, ist aber kraft Gesetzes vollkommen nichtig. Eine
salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu
heilen. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Zahlung
einer Karenzentschädigung, auch wenn er sich – etwa aus Rechtsunkenntnis – an
das Wettbewerbsverbot gehalten hat. BAG, Urteil vom 28. März 2017, Az. 2 AZR
551/16 = NZA 2017, 985 Arbeitsgerichtsbeschluss über Entlassungsverlangen des Betriebsrats: ordentliche Kündigung gerechtfertigt, nicht aber fristlose Sounds: 1. Das Verlangen
nach „Entlassung" gemäß § 104 S. 1 BetrVG bzw. eine Verpflichtung des
Arbeitgebers im Verfahren nach § 104 S. 2 BetrVG, „die Entlassung"
durchzuführen, ist auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen
Arbeitnehmers, nicht nur auf eine Beendigung seiner Beschäftigung in dem
bisherigen Betrieb gerichtet. 2. Der
rechtskräftige Beschluss im Verfahren nach § 104 S. 2 BetrVG
begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d.
§ 1 II 1 KSchG für eine ordentliche arbeitgeberseitige
Kündigung. BGH,
Beschluss vom 1. Februar 2017, Az. XII ZB 71/16 = NJW 2017, 1946 =
FamRZ 2017, 603 Sounds: 1. Auf einen
gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 VI ZPO findet
§ 127a BGB entsprechende Anwendung, weil eine planwidrige Regelungslücke
existiert und das Verfahren nach § 278 VI ZPO auch die mit einer
notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke in gleicher Weise wie die
gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs erfüllt. 2. Dabei
erfolgt nach Ansicht des BGH keine Differenzierung zwischen den beiden Alternativen
des § 278 VI ZPO; die formersetzende Wirkung eines Beschlussvergleichs
gilt also unabhängig davon, ob der Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt oder
von den Parteien zur Feststellung vorgelegt wurde. BGH, Beschluss vom 8. März 2017, Az. XII ZB
192/16 = NJW 2017, 1478 = FamRZ 2017, 799 Sounds: 1. Eltern, die ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung etwa
in Form einer Lehre gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet,
die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Nur im Ausnahmefall besteht
eine Pflicht zur Zahlung von Zweitausbildungsunterhalt oder Weiterbildungsunterhalt. 2. In den Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist für den sog.
Weiterbildungsunterhalt erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte
in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische
Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Im Falle
eines Lehramtsstudiums mit vielen betriebswirtschaftlichen Elementen
(Wirtschaftspädagogik) ist ein solcher Zusammenhang mit einer vorausgegangenen
Banklehre gegeben, wenn das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich nicht
in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen
erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen
entfaltet. „Echte" Druckkündigung: hohe Wirksamkeitsanforderungen
- gerade nach außerdienstlicher Straftat 1. Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber
einem unberechtigten Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung
des Betroffenen nicht als sog. „echte" Druckkündigung sozial gerechtfertigt,
wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen
Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die
Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für
weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt. 2. Diese Obliegenheiten entfallen nicht etwa dann, wenn Anlass
für die Druckausübung eine als moralisch besonders verwerflich empfundene
Straftat des Arbeitnehmers ist, die jedoch keinerlei Bezug zu seiner
dienstlichen Tätigkeit hat. Der Arbeitgeber ist auch in einem solchen Fall
gehalten, dem möglichen Eindruck entgegen zu wirken, er habe für das
Entlassungsverlangen Verständnis. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 7 AZR
797/14 = NZA 2017, 638 Befristung des Arbeitsvertrags: Zugang der
unterschriebenen Urkunde vor Tätigkeitsbeginn nötig! Sounds: 1. Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer
abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes
schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine
den Anforderungen des § 126 II BGB genügende Annahmeerklärung
angenommen werden. 2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber eine
Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht
unterzeichnet hat, stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrags weder ausdrücklich noch konkludent unter einen solchen Vorbehalt
des schriftlichen Vertragsschlusses. Seite 88.1 von 138 - Artikel 871 bis 881 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück79.180.181.182.183.184.185.186.187.188.189.190.191.192.193.194.195.196.197.1vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 17/17 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 16/17 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 15/17 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 14/17 ZR
BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 2 AZR
431/15 = NZA 2017, 500
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 13/17 ZR
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