LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 18/17 ZR
BAG, Urteil vom 22. März 2017, Az. 10 AZR 448/15; vgl. auch NZA 2017, 845
Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots ohne Zusage einer Karenzentschädigung: Bedeutungslosigkeit von salvatorischen Klauseln!
Sounds:
1. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die zuungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Vorgaben (§§ 74 ff HGB i.V.m. § 110 S. 2 GewO) abweichen, vor allem eine Karenzentschädigung vorsehen, die nicht die gesetzliche Mindesthöhe erreicht, sind regelmäßig unverbindlich. Dadurch wird dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht eingeräumt.
2. Ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 II HGB keine
Karenzentschädigung enthält, ist aber kraft Gesetzes vollkommen nichtig. Eine
salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu
heilen. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Zahlung
einer Karenzentschädigung, auch wenn er sich – etwa aus Rechtsunkenntnis – an
das Wettbewerbsverbot gehalten hat. BAG, Urteil vom 28. März 2017, Az. 2 AZR
551/16 = NZA 2017, 985 Arbeitsgerichtsbeschluss über Entlassungsverlangen des Betriebsrats: ordentliche Kündigung gerechtfertigt, nicht aber fristlose Sounds: 1. Das Verlangen
nach „Entlassung" gemäß § 104 S. 1 BetrVG bzw. eine Verpflichtung des
Arbeitgebers im Verfahren nach § 104 S. 2 BetrVG, „die Entlassung"
durchzuführen, ist auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen
Arbeitnehmers, nicht nur auf eine Beendigung seiner Beschäftigung in dem
bisherigen Betrieb gerichtet. 2. Der
rechtskräftige Beschluss im Verfahren nach § 104 S. 2 BetrVG
begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d.
§ 1 II 1 KSchG für eine ordentliche arbeitgeberseitige
Kündigung. BGH,
Beschluss vom 1. Februar 2017, Az. XII ZB 71/16 = NJW 2017, 1946 =
FamRZ 2017, 603 Sounds: 1. Auf einen
gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 VI ZPO findet
§ 127a BGB entsprechende Anwendung, weil eine planwidrige Regelungslücke
existiert und das Verfahren nach § 278 VI ZPO auch die mit einer
notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke in gleicher Weise wie die
gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs erfüllt. 2. Dabei
erfolgt nach Ansicht des BGH keine Differenzierung zwischen den beiden Alternativen
des § 278 VI ZPO; die formersetzende Wirkung eines Beschlussvergleichs
gilt also unabhängig davon, ob der Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt oder
von den Parteien zur Feststellung vorgelegt wurde. BGH, Beschluss vom 8. März 2017, Az. XII ZB
192/16 = NJW 2017, 1478 = FamRZ 2017, 799 Sounds: 1. Eltern, die ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung etwa
in Form einer Lehre gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet,
die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Nur im Ausnahmefall besteht
eine Pflicht zur Zahlung von Zweitausbildungsunterhalt oder Weiterbildungsunterhalt. 2. In den Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist für den sog.
Weiterbildungsunterhalt erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte
in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische
Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Im Falle
eines Lehramtsstudiums mit vielen betriebswirtschaftlichen Elementen
(Wirtschaftspädagogik) ist ein solcher Zusammenhang mit einer vorausgegangenen
Banklehre gegeben, wenn das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich nicht
in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen
erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen
entfaltet. „Echte" Druckkündigung: hohe Wirksamkeitsanforderungen
- gerade nach außerdienstlicher Straftat 1. Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber
einem unberechtigten Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung
des Betroffenen nicht als sog. „echte" Druckkündigung sozial gerechtfertigt,
wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen
Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die
Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für
weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt. 2. Diese Obliegenheiten entfallen nicht etwa dann, wenn Anlass
für die Druckausübung eine als moralisch besonders verwerflich empfundene
Straftat des Arbeitnehmers ist, die jedoch keinerlei Bezug zu seiner
dienstlichen Tätigkeit hat. Der Arbeitgeber ist auch in einem solchen Fall
gehalten, dem möglichen Eindruck entgegen zu wirken, er habe für das
Entlassungsverlangen Verständnis. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az. 7 AZR
797/14 = NZA 2017, 638 Befristung des Arbeitsvertrags: Zugang der
unterschriebenen Urkunde vor Tätigkeitsbeginn nötig! Sounds: 1. Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer
abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes
schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine
den Anforderungen des § 126 II BGB genügende Annahmeerklärung
angenommen werden. 2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber eine
Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht
unterzeichnet hat, stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrags weder ausdrücklich noch konkludent unter einen solchen Vorbehalt
des schriftlichen Vertragsschlusses. VGH München, Beschl. vom 28.12.2016, Az 15 CS 16.1774, www.gesetze-bayern.de Sound: Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung genügt es bei einem
genehmigungspflichtigen Vorhaben‚ wenn es ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Allein
durch eine faktische behördliche Duldung kann, selbst wenn sie über längere
Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein
bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst
werden. Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des
behördlichen Ermessens relevant sein. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf grundsätzlich nicht
untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter
Bestandsschutz steht. C)
Öffentliches Recht: Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Sachverhalt: Teil I: Steinmetzmeister Siegfried Steininger (S) hat auf seinem
öffentlich zugänglichen Ausstellungsgebäude in der kreisangehörigen bayerischen
Gemeinde G im Regierungsbezirk Oberpfalz gut sichtbar einen großen
quaderförmigen Grabstein ausgestellt, auf dem er den Namen seines Nachbarn
Norbert Nörgel (N) und darunter die nachfolgenden Sätze eingraviert hat: „Hier ruht
der dumme Kleingeist Nörgel. Er
war ein schlimmer Denunziant, von
übelstem Charakter und
minderem Verstand." Sachverhalt: Emil (E) ist Eigentümer eines
Grundstücks in der kreisangehörigen Gemeinde G im Landkreis Rosenheim
(Regierungsbezirk Oberbayern). Auf dem Grundstück betreibt E eine
Frühstückspension mit Mehrbettzimmern und einer maximalen Belegungsstärke von
40 Gästen. Diese Pension wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem
Jahre 1981 errichtet. Die nördliche Hauswand der Pension weist eine gem. Art. 6 IV
BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 8 Metern auf (das Maß 1 H
entspricht der Wandhöhe und beträgt daher 8 Meter). Die Hauswand steht in
4 Metern Abstand zur Grundstücksgrenze des Norbert (N). Auf dessen
Grundstück befindet sich ein in dessen Eigentum stehendes Mehrfamilienhaus,
welches 1975 genehmigt wurde. Die südliche Hauswand des Gebäudes des N hält zur
gemeinsamen Grenze ebenfalls einen Abstand von 4 Metern ein und hat eine
gem. Art. 6 IV BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 9 Metern
(das Maß 1 H entspricht ebenfalls der Wandhöhe und beträgt 9 Meter).
Beide Grundstücke liegen im unbeplanten und dicht besiedelten Innenbereich,
wobei die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem allgemeinen Wohngebiet
entspricht. A)
Zivilrecht Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Klausur Nr. 1 Sachverhalt: Teil I.: Kletterlehrer R unternimmt
mit Jugendlichen einen Kletterausflug. Die 17-jährige A bittet R, auf ihr ein Jahr altes Samsung Handy (Wert 260,- €)
während des Kletterns aufzupassen, da sie es wegen des erheblichen Wertes nicht
verlieren wolle. R nimmt das Handy in Obhut und legt es zusammen mit seinem
Rucksack an einem Wanderweg ab, der nicht mehr in Sichtweite des Kletterfelsens
liegt, obwohl er weiß, dass dieser von vielen Wanderern genutzt wird. Als A das Handy zurückfordert, ist dieses
nicht mehr da. R geht davon aus, dass das Handy von einem Wanderer gestohlen
wurde. R bietet A daraufhin
sein altes iPhone (Wert 180,- €) als „Entschädigung" an. A nimmt das iPhone an. Zuhause
erzählt A ihren Eltern von den Vorkommnissen. Diese sind zwar damit
einverstanden, dass R auf das iPhone
aufpassen sollte. Die „Entschädigung" heißen sie jedoch nicht gut. Beides
teilen sie R am selben Abend noch mit. Seite 88.5 von 138 - Artikel 875 bis 885 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück79.580.581.582.583.584.585.586.587.588.589.590.591.592.593.594.595.596.597.5vor
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BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 2 AZR
431/15 = NZA 2017, 500
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 13/17 ZR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 09/17 ÖR
LAW Aktuell Klausur Nr. 5:
Problemstellung: Aufhänger im Polizei- und Sicherheitsrecht, verknüpft mit
Fragen des Verfassungs- und Staatshaftungsrechts
LAW Aktuell Klausur Nr. 6
Problemstellung: klassisches baurechtliches Problem der
Drittanfechtungsklage, kombiniert mit aktuellen Fragen rund um die Thematik der
Flüchtlingsunterbringung
LAW Aktuell Examensreport, Termin 2017-II (B)
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