LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 09/17 ÖR
VGH München, Beschl. vom 28.12.2016, Az 15 CS 16.1774, www.gesetze-bayern.de
Sound:
Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung genügt es bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben‚ wenn es ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Allein durch eine faktische behördliche Duldung kann, selbst wenn sie über längere Zeit erfolgt ist, eine illegale bauliche Anlage nicht legal werden bzw. ein bestehender Widerspruch einer Nutzung zum öffentlichen Recht nicht aufgelöst werden. Eine längere faktische Duldung kann ausschließlich im Rahmen des behördlichen Ermessens relevant sein.
Eine formell rechtswidrige Nutzung darf grundsätzlich nicht
untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter
Bestandsschutz steht. C)
Öffentliches Recht: Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Sachverhalt: Teil I: Steinmetzmeister Siegfried Steininger (S) hat auf seinem
öffentlich zugänglichen Ausstellungsgebäude in der kreisangehörigen bayerischen
Gemeinde G im Regierungsbezirk Oberpfalz gut sichtbar einen großen
quaderförmigen Grabstein ausgestellt, auf dem er den Namen seines Nachbarn
Norbert Nörgel (N) und darunter die nachfolgenden Sätze eingraviert hat: „Hier ruht
der dumme Kleingeist Nörgel. Er
war ein schlimmer Denunziant, von
übelstem Charakter und
minderem Verstand." Sachverhalt: Emil (E) ist Eigentümer eines
Grundstücks in der kreisangehörigen Gemeinde G im Landkreis Rosenheim
(Regierungsbezirk Oberbayern). Auf dem Grundstück betreibt E eine
Frühstückspension mit Mehrbettzimmern und einer maximalen Belegungsstärke von
40 Gästen. Diese Pension wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus dem
Jahre 1981 errichtet. Die nördliche Hauswand der Pension weist eine gem. Art. 6 IV
BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 8 Metern auf (das Maß 1 H
entspricht der Wandhöhe und beträgt daher 8 Meter). Die Hauswand steht in
4 Metern Abstand zur Grundstücksgrenze des Norbert (N). Auf dessen
Grundstück befindet sich ein in dessen Eigentum stehendes Mehrfamilienhaus,
welches 1975 genehmigt wurde. Die südliche Hauswand des Gebäudes des N hält zur
gemeinsamen Grenze ebenfalls einen Abstand von 4 Metern ein und hat eine
gem. Art. 6 IV BayBO zutreffend berechnete Wandhöhe von 9 Metern
(das Maß 1 H entspricht ebenfalls der Wandhöhe und beträgt 9 Meter).
Beide Grundstücke liegen im unbeplanten und dicht besiedelten Innenbereich,
wobei die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem allgemeinen Wohngebiet
entspricht. A)
Zivilrecht Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Klausur Nr. 1 Sachverhalt: Teil I.: Kletterlehrer R unternimmt
mit Jugendlichen einen Kletterausflug. Die 17-jährige A bittet R, auf ihr ein Jahr altes Samsung Handy (Wert 260,- €)
während des Kletterns aufzupassen, da sie es wegen des erheblichen Wertes nicht
verlieren wolle. R nimmt das Handy in Obhut und legt es zusammen mit seinem
Rucksack an einem Wanderweg ab, der nicht mehr in Sichtweite des Kletterfelsens
liegt, obwohl er weiß, dass dieser von vielen Wanderern genutzt wird. Als A das Handy zurückfordert, ist dieses
nicht mehr da. R geht davon aus, dass das Handy von einem Wanderer gestohlen
wurde. R bietet A daraufhin
sein altes iPhone (Wert 180,- €) als „Entschädigung" an. A nimmt das iPhone an. Zuhause
erzählt A ihren Eltern von den Vorkommnissen. Diese sind zwar damit
einverstanden, dass R auf das iPhone
aufpassen sollte. Die „Entschädigung" heißen sie jedoch nicht gut. Beides
teilen sie R am selben Abend noch mit. Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Klausur
Nr. 4: Teil I: A hat sich in die Prostituierte P verliebt. Diese wird jedoch von dem
Zuhälter Z unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Prostitution gezwungen und
gegen ihren Willen festgehalten. Weil A möchte, dass P unabhängig und frei
leben kann und er befürchtet, dass ihr ohne seine Hilfe weiter ein Leben in
Ausbeutung droht, bietet er Z eines Tages 10.000,- €, wenn er P aus diesem
Abhängigkeitsverhältnis freigibt. Z will P keinesfalls freigeben; er willigt
jedoch zum Schein in das Angebot des A ein, um die 10.000,- € zu bekommen.
A, der glaubt, Z werde sich an sein Wort halten, übergibt Z 10.000,- € in
bar. Z nimmt die Geldscheine und legt diese in seinen Tresor, in dem sonst kein
Bargeld, sondern nur andere Wertsachen liegen. Vorgefasster Absicht
entsprechend gibt Z jedoch P nicht frei. BGH, Urteil vom 18.05.2017 – VII ZR 122/14 = jurisbyhemmer I. Sound: 1. Wechselt ein Kläger
nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder
diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des
Streitgegenstandes vor. 2. Es stellt danach keine
Änderung des Streitgegenstandes dar, wenn ein Kläger seinen gemäß
§ 179 I BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen
Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Lauf des Verfahrens die
Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven
Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und
Lebenssachverhalt unverändert bleiben. II. Problem: Der Fall lag materiell-rechtlich so, dass ein Vertreter ohne
Vertretungsmacht gehandelt hatte und dabei vom Fehlen der Vertretungsmacht
wusste. Dann haftet er gem. § 179 I BGB auf das positive Interesse. Der
Vertragspartner hatte aber zunächst das negative Interesse verlangt. Hier ist
anerkannt, dass keine Wahl zwischen § 179 I bzw. II BGB besteht. Auch wenn
dies der Prozessgeschichte nicht zu entnehmen ist, wird der Kläger darauf
hingewiesen worden sein und hat daher seinen Anspruch umgestellt und auf § 179
I BGB gestützt. Der begehrte Betrag hatte sich nicht geändert. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 – 3 StR 453/16 = jurisbyhemmer Sounds: 1.
Stirbt der Verletzte eines Familiendiebstahls i.S.v. § 247 StGB, geht das
Strafantragsrecht nicht auf die Angehörigen gemäß § 77 II StGB über, da § 247
StGB einen solchen Übergang nicht vorsieht. 2.
Die Erben des Verletzten eines Familiendiebstahls sind selbst nicht Verletzte
i.S.v. § 77 I StGB, wenn der Diebstahl bereits vor Eintritt des Erbfalls
beendet war. 3.
Mit Beendigung eines Diebstahls ist die Zueignung endgültig abgeschlossen, so
dass der Täter die fremde Sache nicht noch einmal zu einem späteren Zeitpunkt
sich i.S.v. § 246 I StGB zueignen kann. 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A und B beschließen, nachts in das Haus
der O einzubrechen, um Bargeld und Schmuck mitzunehmen. O ist die Mutter der
geschiedenen Ehefrau von A und lebt allein in einem Einfamilienhaus. A und B
verabreden, das Schlafzimmer nicht zu betreten, um O nicht zu wecken. A will
dadurch zum einen eine Konfrontation mit O vermeiden und fürchtet zum anderen,
von O identifiziert zu werden. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom
11.10.2016, 5 S 605/16, juris bzw. BauR 2017, 79 Sound: Es spricht einiges dafür, dass wegen des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen, wie dieser Belang in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
ausdrücklich genannt wird, und dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Bestimmung
des § 246 BauGB die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Unterbringung
der im Zuge der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von
Flüchtlingen nach Deutschland zu erleichtern, dem Rücksichtnahme-Begünstigten
vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist. VGH München, Urteil vom 24.09.2015, Az 4 B 14.1831, www.gesetze-bayern.de Störer müssen nicht bezahlen, wenn die Verwaltung Fehler macht Sound: Ein Erstattungsanspruch kann insbesondere daraus resultieren,
dass eine Forderung auf eine unzulässige Art und Weise geltend gemacht wird. Sachverhalt: BGH, Beschluss vom 15. März
2017, Az. XII ZB 109/16 Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags: Sittenwidrigkeit aufgrund einer Gesamtschau der Regelungen Sounds: 1. Nach der Rangfolge der Scheidungsfolgen
gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt
(§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse
nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Abreden über diesen
Anspruch sind trotz § 1585c BGB nur in engen Grenzen zulässig und
unterliegen einer großen Gefahr, als sittenwidrig eingestuft zu werden. 2. Die Unterhaltsansprüche wegen
Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind zwar ebenfalls dem
Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss ist – isoliert
betrachtet – aber dann nicht sittenwidrig gemäß § 138 I BGB, wenn im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter
welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit
unterhaltsbedürftig werden könnte. Seite 89.1 von 138 - Artikel 881 bis 891 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück80.181.182.183.184.185.186.187.188.189.190.191.192.193.194.195.196.197.198.1vorLAW Aktuell Klausur Nr. 5:
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