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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/17 ZR

BAG, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. 2 AZR 468/15; vgl. auch NZA 2016, 1196

Anwendungsbereich des KSchG: Abgrenzung von Unternehmen, Betrieb und Betriebsteil

Sound:

1. § 23 I KSchG stellt auf die Betriebsgröße und nicht auf die Unternehmensgröße ab. Davon können nur in seltenen Fällen – etwa bei Missbrauch – Ausnahmen zugelassen werden.

2. Für die Abgrenzung zwischen einem Betrieb und einem unselbständigen Betriebsteil ist entscheidend, wo über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/17 ZR

BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 6 AZR 471/15 = NZA 2016, 1527 

Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums in der Freizeit: auch ohne konkret feststellbare Beeinträchtigungen wirksam!

Sound:

1. Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.

2. Informiert der Berufskraftfahrer seinen Arbeitgeber nicht über den positiv anzeigenden Drogentest, sondern behauptet fälschlicherweise, er dürfe wegen eines verlorenen Führerscheins am nächsten Tag nicht fahren, so rechtfertigt diese Täuschung für sich genommen die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03/17 ZR

  BAG, Urteil vom 22. September 2016, Az. 2 AZR 509/15 = NZA 2016, 1461
„Überflüssige Änderungskündigung":  Kündigungsschutzklage im Falle der Angebotsablehnung begründet!
 
Sounds:

1. Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers gemäß § 106 GewO möglich ist. Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu den bisherigen Bedingungen „bedingt" in diesem Fall nicht i.S.v. § 2 S. 1, § 1 II 1 KSchG eine Änderungskündigung.

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LAW Aktuell Zum Begriff des Überholens bei § 315c StGB (2)

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 – III-4 RVs 159/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Täter i.S.v. § 315b StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.

 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Am 07.07.2015 gegen 22:15 Uhr befuhr T mit seinem Fahrrad die N-Straße in S. In dem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) der Kreuzung N-Straße/I-Straße überholte er den dort stehenden bzw. gerade wieder anfahrenden Pkw, welcher von B gesteuert wurde und in welchem sich A als Beifahrer befand, mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann knapp vor dem Pkw nach rechts in die I-Straße ein. B, welcher ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen, wieder zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.


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Geschrieben von Michael Tyroller

LAW Aktuell Das Gesetz zur Änderung des Bauvertragsrechts (Teil 1)

 

Am 18.05.2016 wurde dem Bundestag ein Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.[1]Dieses Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 09.03.2017 beschlossen, vom Bundesrat am 31.03.2017 gebilligt, am 28.04.2017 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 04.05.2017 veröffentlicht.[2] Das Gesetz wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2018 entstanden sind, gelten gem. Art. 229 § 39 EGBGB die neuen Regelungen nicht.

Die Änderungen im kaufrechtlichen Mängelrecht wurden bereits ausführlich in Life&Law 10/2016, 727 ff. vorgestellt. Die einzige im Vergleich zum Gesetzesentwurf noch vorgenommene Änderung wurde in einem kurzen „Update" in Life&Law 05/2017, 297 f. erläutert. In diesem Beitrag geht es nun um die Änderungen im Werkvertragsrecht. Diese sind sehr umfangreich, sodass wir Sie bereits jetzt auf die ab dem 01.01.2018 geltenden neuen Regelungen, die sicherlich auch zum Gegenstand von Examensklausuren gemacht werden, vorbereiten wollen.

Gesetzliche Grundlage des privaten Baurechts ist das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Dieses ist mit Blick auf die unterschiedlichen möglichen Vertragsgegenstände sehr allgemein gehalten. Für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge sind die Regelungen des Werkvertragsrechts häufig nicht detailliert genug.

 

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LAW Aktuell Bürgermeister kann alles – egal ob er es darf!

Nach Art. 38 I (Bay)GO vertritt der erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen.

Die bislang h.M. zu dieser Vorschrift war es, hierin keine umfassende gesetzliche Vertretungsmacht zu sehen, sondern nur eine Bestimmung zur Vertretungszuständigkeit. Vertretungsmacht hat der erste Bürgermeister nach dieser Auffassung nur, wenn er entweder nach Art. 37 GO eine originäre Zuständigkeit besitzt oder er nach Art. 36 GO einen wirksamen Gemeinderatsbeschluss vollzieht.

Der

BGH, Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 266/14 = jurisbyhemmer

hat sich nun gegen diese Ansicht gestellt. Nach seiner Ansicht ist in Art. 38 I GO eine umfassende gesetzliche Vertretungsmacht zu sehen.

Aus dem Wortlaut der Norm ergeben sich keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis. Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

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LAW Aktuell Klausur Nr. 6

Problemstellung: Die zweite öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Sicherheitsrecht und allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht

Sachverhalt:

Teil I: H lebt in der Gemeinde B, Landkreis STA, Regierungsbezirk Oberbayern. Dort hält er den Pit-Bull-Rüden „Che Guevara". Eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes hat er nicht.

Der Hund – bislang stets friedlich – fällt bei Spaziergängen mit H anderen Spaziergängern auf. Wegen des angsteinflößenden Körperbaus wenden sie sich mit der Frage an die Gemeinde, ob die Haltung eines solchen Kampfhundes zulässig sein könne.

Nach Anhörung des H erlässt die Gemeinde B daraufhin am 17.01.2017 einen Bescheid, mit dem H die weitere Haltung untersagt wird (Nr. 1). Die Anordnung Nr. 1 wird für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2). Für den Fall, dass nach Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids die Haltung des Hundes nicht entsprechend der Anordnung in Nr. 1 aufgegeben wird, ist ein Zwangsgeld i.H.v. 1000,- € angedroht sowie bestimmt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt werden sollte, sich die Frist auf zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids verlängert (Nr. 3).

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LAW Aktuell Examensreport Bayern Termin 2017/1

  C) Öffentliches Recht:

 Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

Ø         zwei faire Klausuren mit dem Schwerpunkt rund um klassische Probleme des             Verwaltungsrechts

Ø         kein Europarecht

Klausur Nr. 5

Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Kommunalrecht rund um Art. 21 GO und im allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht.

Sachverhalt: Der Gemeinderat der kreisangehörigen Gemeinde B (4500 Einwohner) des niederbayrischen Landkreises K schafft sich auf Beschluss des Gemeinderates im Januar 2015 einen Kleinbus an, der auf Wunsch den Gemeindeangehörigen der Gemeinde B zur Verfügung gestellt wird.

 

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LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2017/1

B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

   Ø umfangreiche Klausur mit klaren Schwerpunkten im Strafrecht BT

   Ø StPO-Teil: Frage nach Beweisverwertung

Klausur Nr. 4

Teil I: A ist Inhaber eines unabhängigen Handyshops, in dem er u.a. für Mobilfunkfirmen Verträge über Mobilfunkleistungen, so auch für die T-AG, anbietet. Wer mit der T-AG einen Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abschließt, kann von dieser sogleich im Handyshop für 1,- € ein hochwertiges Smartphone erwerben, wobei die Gegenleistung für das Mobiltelefon dabei im Wesentlichen in der Erfüllung des Mobilfunkvertrags besteht.

 

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LAW Aktuell Examensreport, Termin 2017-I (B)

 Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life&Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Alle Studenten und Referendare sollten sich daher mit den besprochenen Klausuren beschäftigen.

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:   

Ø         Schwerpunkt Schuldrecht (zwei Mal Gesamtschuld)

Ø         wenig ZPO

Ø         etwas HGB (Prokura und Kommanditistenhaftung)


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