LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 12/17 ZR
BGH, Beschluss vom 15. März 2017, Az. XII ZB 109/16
Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags: Sittenwidrigkeit aufgrund einer Gesamtschau der Regelungen
Sounds:
1. Nach der Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Abreden über diesen Anspruch sind trotz § 1585c BGB nur in engen Grenzen zulässig und unterliegen einer großen Gefahr, als sittenwidrig eingestuft zu werden.
2. Die Unterhaltsansprüche wegen
Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind zwar ebenfalls dem
Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss ist – isoliert
betrachtet – aber dann nicht sittenwidrig gemäß § 138 I BGB, wenn im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter
welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit
unterhaltsbedürftig werden könnte. Feiertagsentgelt in den Schulferien: Unwirksamkeit der Abrede über Ruhen des Arbeitsverhältnisses Sounds: 1. Fällt ein gesetzlicher Feiertag
in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung
nach § 2 I EFZG. 2. Ist in der Phase, in die der
Feiertag fällt, das Arbeitsverhältnis allerdings wirksam suspendiert, besteht
für den Feiertag kein Anspruch nach § 2 I EFZG, weil der Feiertag
dann nicht monokausal für den Wegfall der Arbeitspflicht ist. 3. Eine Bestimmung, nach der das
Arbeitsverhältnis während der Schulferienzeiten ruht, soweit diese Zeiten nicht
durch Urlaub ausgefüllt werden, ist nur dann hinreichend klar und verständlich,
wenn der durchschnittliche Arbeitnehmer erkennen kann, zu welchen Zeiten nicht
gearbeitet wird und ob in diesen Zeiten Entgeltansprüche aufgrund
Urlaubsgewährung bestehen. Eine derartige Bestimmung ist u.a. dann
intransparent i.S.v. § 307 I 2 BGB, wenn sich der Arbeitgeber
die Zuweisung eines anderen Einsatzes ohne Einschränkung des Arbeitsorts und
der Tätigkeit vorbehält. Sounds: 1. Während der Dauer einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht
gemäß § 106 GewO hinsichtlich der Arbeitspflicht und der unmittelbar damit
zusammenhängenden Nebenleistungspflichten. 2. Das Weisungsrecht in Bezug auf
die leistungssichernden Neben- oder Verhaltenspflichten aus § 241 I
BGB und die gemäß § 241 II BGB bestehenden Rücksichtnahmepflichten
sowie auf Unterlassungspflichten des Arbeitnehmers bleibt von der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unberührt, ist aber durch
die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB auf die Rechte und
Rechtsgüter des Arbeitnehmers begrenzt. Am 18.05.2016 wurde dem
Bundestag ein Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung
der kaufrechtlichen Mängelhaftung mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.[1]Dieses Gesetz wurde vom
Deutschen Bundestag am 09.03.2017 beschlossen, vom Bundesrat am 31.03.2017
gebilligt, am 28.04.2017 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 04.05.2017
veröffentlicht.[2] Das Gesetz wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Für
Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2018 entstanden sind, gelten gem. Art. 229 § 39 EGBGB die neuen
Regelungen nicht. BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – 3 StR 402/16 = jurisbyhemmer Sounds: 2. Die Möglichkeit
des Rücktritts vom ersten Teilakt eines solchen mehraktigen Geschehens besteht
unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Handlungseinheit handelt. 3.
Für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hat ein das Gesamtgeschehen
insgesamt umfassender Tatentschluss zwar neben dem erforderlichen
raumzeitlichen Zusammenhang der Tathandlungen durchaus Bedeutung; insbesondere
vermag er in Fällen, in denen die raumzeitliche Verknüpfung der Einzelakte eher
locker erscheint, maßgebliche Bedeutung für die Annahme einer natürlichen
Handlungseinheit zu gewinnen. Unverzichtbare Voraussetzung für deren Vorliegen
ist der umfassende Tatentschluss indessen nicht. 4.
Weder eine Änderung oder eine Erweiterung des Tatplanes noch eine kurzfristige
Aufgabe des Tatentschlusses stehen der Annahme einer natürlichen
Handlungseinheit notwendig entgegen, wenn die Handlungen in dem vorausgesetzten
engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bereits kurz nach der (erneuten) Kehrtwende in der Energiepolitik unter
dem Eindruck der Nuklearkatastrophe in Japan 2011, deren Ergebnis die
13. AtG-Novelle mit gesetzlich definierten Restlaufzeiten unter Rücknahme
der 2010 zugebilligten zusätzlichen Reststrommengen war, meldeten die
Energieversorgungsunternehmen rechtliche Schadensersatz- und
Entschädigungsforderungen gegen die Bundesrepublik an. Sie sahen in den
Regelungen zur Laufzeitverkürzung verfassungswidrige Enteignungen nach Art. 14
III GG. Das BVerfG, Urteil vom
6.12.2016, 1 BvR 2821/11; 1 BvR 1456/12; 1 BvR 321/12 = jurisbyhemmer hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Eine Enteignung nach Art. 14 III GG setzt den Entzug des
Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine
Güterbeschaffung voraus. Die Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs
durch die 13. AtG-Novelle begründen danach keine Enteignung. BGH, Urteil vom 12.10.2016 – 1 StR 402/16 = jurisbyhemmer Sounds: 1. Zur Abgrenzung
zwischen Diebstahl und Betrug ist auf die Wegnahme beim Diebstahl und das
ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung beim Betrug
abzustellen. 2. Das freiwillige
Einräumen von bloßem Mitgewahrsam ist keine Vermögensverfügung, da sich dies
nicht unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A spricht nachts an einer
Straßenbahnhaltestelle O an. Diesem erzählt er, der Akku seines Mobiltelefons
sei leer und er müsse einen Anruf tätigen. O übergibt A daraufhin sein
Mobiltelefon, in der Annahme, A würde dieses nur für ein Gespräch nutzen.
Stattdessen läuft A jedoch, wie von Anfang an geplant, mit dem Mobiltelefon
davon. O nimmt sofort die Verfolgung auf und A kann ihn nicht
abschütteln. Als er dies bemerkt, nimmt er ein Messer mit einer feststehenden
Klinge von 15 cm aus der Tasche und hält dieses in Richtung des O, der sich zu
diesem Zeitpunkt noch in ca. 50 m Entfernung befindet. Hierdurch will A
erreichen, dass O die Verfolgung aufgibt und er so sich den Besitz am
Mobiltelefon erhalten kann. Jedoch lässt sich O nicht beirren und kann
schließlich eine vorbeifahrende Streife auf sich aufmerksam machen. Diese
stellt A und gibt das Mobiltelefon an O zurück. BAG, Urteil vom 28. September
2016, Az. 5 AZR 224/16 = NZA 2017, 124 Sounds: 1. Das Hausverbot eines Kunden ist keiner der Fälle, in denen
der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nach § 615 S. 3 BGB zu
tragen hat. Es beruht nicht auf betriebstechnischen Umständen. 2. Ein solches Hausverbot bewirkt Unvermögen i.S.d. § 297
BGB, weil der Arbeitnehmer an sich arbeitsfähig ist, aber nicht an den
Arbeitsplatz gelangen kann. Daher bestehen keine Ansprüche aus §§ 611, 615
S. 1 BGB, in Einzelfällen aber u.U. aus § 326 II BGB. 3. Erteilt ein Kunde einem Arbeitnehmer Hausverbot, kann es im
Rahmen der Mitwirkungspflicht geboten sein, dass der Arbeitgeber auf den Kunden
einwirkt und versucht, eine Aufhebung der Maßnahme zu erwirken. Bei Verletzung
dieser Pflicht kommen Ansprüche gemäß § 280 I, 241 II BGB gegen
den Arbeitgeber in Betracht. BAG, Urteil vom 9. August
2016, Az. 9 AZR 575/15 = NZA 2016, 1392 Beschäftigungsverbot nach MuSchG: trotz vorheriger Urlaubsfestlegung Übertragung auf die Zeit danach! Sounds: 1. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots verhindert – wie
die Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung – den zur Erfüllung des
Urlaubsanspruchs nach § 362 I BGB erforderlichen Leistungserfolg. 2. § 17 S. 2 MuSchG verhindert den Untergang des
Urlaubs über § 275 BGB auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor
Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war. Dies gilt auch für das
tätigkeitsbezogene generelle Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG, wenn
der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen
hat. BGH, Beschluss vom
16. November 2016, Az. XII ZB 362/15 = NJW 2017, 734 = FamRZ 2017,
191 Zugewinn: Einkünfte oder nicht? Wann greift die
Ausnahme von der Privilegierung des § 1374 II BGB? Sounds: 1. Bei unentgeltlichen Zuwendungen i.S.d. § 1374 II
BGB ist zur Beantwortung der Frage, ob der Ausnahmefall der „Einkünfte"
vorliegt, in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden
Lebensbedarfes dienen (dann „Einkünfte") oder ob sie die Vermögensbildung fördern
sollen. 2. Ein aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanziertes
behindertengerechtes Fahrzeug ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem
Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB hinzuzurechnen. Sachverhalt: Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten im
Rahmen eines Zugewinnausgleichsanspruchs noch über die Bewertung eines
behindertengerechten Kfz. Seite 90 von 138 - Artikel 890 bis 900 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
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