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Staatsexamina
 

LAW Aktuell Enteignung nur im Fall der Güterbeschaffung!

Bereits kurz nach der (erneuten) Kehrtwende in der Energiepolitik unter dem Eindruck der Nuklearkatastrophe in Japan 2011, deren Ergebnis die 13. AtG-Novelle mit gesetzlich definierten Restlaufzeiten unter Rücknahme der 2010 zugebilligten zusätzlichen Reststrommengen war, meldeten die Energieversorgungsunternehmen rechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen gegen die Bundesrepublik an. Sie sahen in den Regelungen zur Laufzeitverkürzung verfassungswidrige Enteignungen nach Art. 14 III GG.

Das

BVerfG, Urteil vom 6.12.2016, 1 BvR 2821/11; 1 BvR 1456/12; 1 BvR 321/12 = jurisbyhemmer

hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.

Eine Enteignung nach Art. 14 III GG setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraus. Die Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs durch die 13. AtG-Novelle begründen danach keine Enteignung.

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LAW Aktuell Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug

BGH, Urteil vom 12.10.2016 – 1 StR 402/16 = jurisbyhemmer

Sounds:

1. Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug ist auf die Wegnahme beim Diebstahl und das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung beim Betrug abzustellen.

2. Das freiwillige Einräumen von bloßem Mitgewahrsam ist keine Vermögensverfügung, da sich dies nicht unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

 


1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): A spricht nachts an einer Straßenbahnhaltestelle O an. Diesem erzählt er, der Akku seines Mobiltelefons sei leer und er müsse einen Anruf tätigen. O übergibt A daraufhin sein Mobiltelefon, in der Annahme, A würde dieses nur für ein Gespräch nutzen. Stattdessen läuft A jedoch, wie von Anfang an geplant, mit dem Mobiltelefon davon.

O nimmt sofort die Verfolgung auf und A kann ihn nicht abschütteln. Als er dies bemerkt, nimmt er ein Messer mit einer feststehenden Klinge von 15 cm aus der Tasche und hält dieses in Richtung des O, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in ca. 50 m Entfernung befindet. Hierdurch will A erreichen, dass O die Verfolgung aufgibt und er so sich den Besitz am Mobiltelefon erhalten kann. Jedoch lässt sich O nicht beirren und kann schließlich eine vorbeifahrende Streife auf sich aufmerksam machen. Diese stellt A und gibt das Mobiltelefon an O zurück.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 09/17 ZR

BAG, Urteil vom 28. September 2016, Az. 5 AZR 224/16 = NZA 2017, 124

Hausverbot durch den Auftraggeber des Arbeitgebers: trotzdem Ansprüche auf Arbeitsvergütung?

Sounds:

1. Das Hausverbot eines Kunden ist keiner der Fälle, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nach § 615 S. 3 BGB zu tragen hat. Es beruht nicht auf betriebstechnischen Umständen.

2. Ein solches Hausverbot bewirkt Unvermögen i.S.d. § 297 BGB, weil der Arbeitnehmer an sich arbeitsfähig ist, aber nicht an den Arbeitsplatz gelangen kann. Daher bestehen keine Ansprüche aus §§ 611, 615 S. 1 BGB, in Einzelfällen aber u.U. aus § 326 II BGB.

3. Erteilt ein Kunde einem Arbeitnehmer Hausverbot, kann es im Rahmen der Mitwirkungspflicht geboten sein, dass der Arbeitgeber auf den Kunden einwirkt und versucht, eine Aufhebung der Maßnahme zu erwirken. Bei Verletzung dieser Pflicht kommen Ansprüche gemäß § 280 I, 241 II BGB gegen den Arbeitgeber in Betracht.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 08/17 ZR

BAG, Urteil vom 9. August 2016, Az. 9 AZR 575/15 = NZA 2016, 1392

Beschäftigungsverbot nach MuSchG: trotz vorheriger Urlaubsfestlegung Übertragung auf die Zeit danach!

Sounds:

1. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots verhindert – wie die Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung – den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 I BGB erforderlichen Leistungserfolg.

2. § 17 S. 2 MuSchG verhindert den Untergang des Urlaubs über § 275 BGB auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war. Dies gilt auch für das tätigkeitsbezogene generelle Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.  

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 07/17 ZR

 BGH, Beschluss vom 16. November 2016, Az. XII ZB 362/15 = NJW 2017, 734 = FamRZ 2017, 191

 Zugewinn: Einkünfte oder nicht? Wann greift die Ausnahme von der Privilegierung des § 1374 II BGB?

Sounds:

1. Bei unentgeltlichen Zuwendungen i.S.d. § 1374 II BGB ist zur Beantwortung der Frage, ob der Ausnahmefall der „Einkünfte" vorliegt, in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen (dann „Einkünfte") oder ob sie die Vermögensbildung fördern sollen.

2. Ein aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanziertes behindertengerechtes Fahrzeug ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB hinzuzurechnen.

Sachverhalt:

Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugewinnausgleichsanspruchs noch über die Bewertung eines behindertengerechten Kfz.  

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 06/17 ZR

BGH, Beschluss vom 28. September 2016, Az. XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260

Wohnungsherausgabe nach § 985 BGB: Antrag gegen den Noch-Ehegatten vor der Scheidung unzulässig!

Sounds:

1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Es gilt eine Sperrwirkung von § 1361b BGB.

2. Die Qualifizierung als Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB hängt nicht davon ab, dass noch beideEhegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (Umkehrschluss v.a. aus § 1568a II BGB).

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind seit 1991 miteinander verheiratet. Im Jahr 1999 erwarb der Antragsteller (Ehemann) ein Hausanwesen zum Alleineigentum, welches er fortan gemeinsam mit der Antragsgegnerin (Ehefrau) und den drei Kindern als Familienheim nutzte.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/17 ÖR

VGH München, Beschl. vom 20.04.2015, Az 4 CS 15.381, www.gesetze-bayern.desowie Die Fundstelle 2016, Rd. 134

Kein Held für die Öffentlichkeit – Verschwiegenheitspflicht des Gemeinderatsmitglieds überwiegt öffentliche Interessen

Sound:

Auch wenn der Mandatsträger glaubt, dass eine bestimmte Angelegenheit rechtswidrig oder sogar strafbar ist, kann er nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit" antreten, sondern er muss sich an die Aufsichtsbehörde wenden. Sonst verstößt er gegen Art. 20 Abs. 2 GO.

Sachverhalt:

Die kreisangehörige Stadt G, Unterfranken, steckt in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Von dem im städtischen Auftrag erstellten sog. Konsolidierungsgutachten, das sich mit der Finanzsituation der Gemeinde beschäftigt, war dem A, der zu diesem Zeitpunkt Sprecher der SPD-Fraktion war, ebenso wie den übrigen Fraktionsvorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Bürgermeistern je ein Exemplar unter Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung für den internen Gebrauch ausgehändigt worden.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/17 ÖR

 BVerwG, Urteil vom 23.11.2016, 4 CN 2.16 =  jurisbyhemmer

Eigentum und seine Abwägungsrelevanz – war das Grundstück vor der Überplanung bebaubar oder nicht?

Sound:

Wenn durch eine Bauleitplanung bestehendes Baurecht entzogen oder verringert wird, muss die vorher gegebene Bebaubarkeit als erheblich abwägungsrelevant angesehen werden. Die vorherige Bebaubarkeit ist aber nur gegeben, wenn das Grundstück im Innenbereich gem. § 34 BauGB situiert ist.

Sachverhalt:

In der Gemeinde Lenggries in Oberbayern liegt ein ehemaligen Kasernengeländes mit einer Fläche von 20 ha, das mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaut ist. Es handelt sich vor allem um zahlreiche Hallen, aber auch um einige Gebäude, in denen Soldaten untergebracht waren. Die Nutzung für ein Flugabwehrraketenbataillon gab die Bundeswehr im Jahr 2003 auf.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 04/17 ÖR

VGH München, Urteil vom 15.11.2016, Az. 10 BV 15.1049, www.landesanwaltschaft.bayern.de

Nachwirkungen einer polizeilichen Sicherstellung – wer kann den Herausgabeanspruch geltend machen?

Sound:

Ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 PAG setzt eine „Berechtigung" des Anspruchstellers voraus, also Eigentum oder berechtigten Besitz, die bloße Nichtermittelbarkeit des wahren Eigentümers genügt nicht.

Sachverhalt:

Im Mai 2009 wurde die Wohnung des K, der als Wohnungsentrümpler und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchsucht und dabei u.a. eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. K wurde mit Urteil des Amtsgerichts München wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Hehlerei zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/17 ZR

BAG, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. 2 AZR 468/15; vgl. auch NZA 2016, 1196

Anwendungsbereich des KSchG: Abgrenzung von Unternehmen, Betrieb und Betriebsteil

Sound:

1. § 23 I KSchG stellt auf die Betriebsgröße und nicht auf die Unternehmensgröße ab. Davon können nur in seltenen Fällen – etwa bei Missbrauch – Ausnahmen zugelassen werden.

2. Für die Abgrenzung zwischen einem Betrieb und einem unselbständigen Betriebsteil ist entscheidend, wo über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden.

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