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Staatsexamina
 

LAW Aktuell Zum Begriff des Überholens bei § 315c StGB

BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – 4 StR 90/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Der Begriff des Überholens im Rahmen des § 315c I Nr. 2 lit. b StGB ist nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt, sondern eigenständig durch Auslegung zu ermitteln.

2. Ein Überholen i.d.S. erfordert kein Sich-Bewegen auf derselben Fahrbahn, sondern liegt auch bei einem Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen vor, welches unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden.

 

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LAW Aktuell Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO – qualifizierte Belehrung nicht erforderlich

BGH, Beschluss vom 15.07.2016 – GSSt 1/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 III S. 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat. Einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.

 

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LAW Aktuell Mängelrechte aus § 634 BGB bestehen grds. erst nach Abnahme

BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13 = jurisbyhemmer

Sound:

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

I. Sachverhalt:

B beauftragte U mit der Erneuerung der Fassade seines Hauses mit einem bestimmten vertraglich vereinbarten Keimfarbenanstrich. U führte die Arbeiten aus.

B verweigert wegen mangelhafter Ausführung die Abnahme. Da U die Fassade nicht mit dem vereinbarten Material gestrichen hat und das tatsächlich verwendete Material qualitativ nachteilig von dem vereinbarten Material abweicht, schätzt ein Sachverständiger die Sanierungskosten auf ca. 30.000,- €.

Stehen dem B Mängelrechte nach § 634 BGB zu?


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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02/17 ZR

BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16 = NZA 2016, 1327 und BAG, Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 5 AZR 716/15 = NZA 2016, 1332

Erste Details zum gesetzlichen Mindestlohn: auch Sonderzahlungen können Teil der Erfüllung sein!

Sounds:

1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 I MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.

2. Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.

3. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen, nicht aber Leistungen des Arbeitgebers, die nicht endgültig sind. Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01/17 ZR

BAG, Urteil vom 21. April 2016, Az. 8 AZR 474/14 = NZA 2016, 1409

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis über den Schadensumfang: Wann hält die Wirksamkeitskontrolle?

Sounds:

1. Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen.

2. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen. Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll.

3. Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 I BGB kann vorliegen, wenn mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll. Dabei ist aber ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich.

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LAW Aktuell Unzumutbarkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei lediglich sporadisch auftretendem Sachmangel

BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15 = jurisbyhemmer

Sound:

Die Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung gem. § 440 S. 1, 3. Var. BGB ist zu bejahen, wenn der Verkäufer einer Nacherfüllung unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten.

I. Sachverhalt:

K kaufte von V einen gebrauchten PKW. Unmittelbar nach der Übergabe bemängelte K, dass das Kupplungspedal nach Betätigung manchmal am Fahrzeugboden hängenbleibt und in die Ausgangsposition zurückgezogen werden muss.

Bei einer daraufhin durchgeführten Untersuchungsfahrt durch V trat der von K gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. V meinte, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass K, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihm vorstellen solle.

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LAW Aktuell Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft

BGH, Urteile vom 10.06.2016 und 24.08.2016 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Macht eine Partei den Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB bzw. aus § 862 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück beziehen (Urteil vom 10.06.2016).

2. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich abgetretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung nicht begründet (Urteil vom 24.08.2016).

I. Problem:

Macht jemand ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend, ist er prozessführungsbefugt. Macht jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend, muss ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen. Diese kann sich aus Gesetz oder aus rechtsgeschäftlicher Ermächtigung ergeben, sog. gewillkürte Prozessstandschaft.

Im letzteren Fall ist anerkannt, dass der Prozessstandschafter ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs haben muss. Mit der Frage, welche Anforderungen daran zu knüpfen sind, befassen sich diese zwei Fälle des BGH.


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LAW Aktuell Auschwitz – Beihilfe durch Handlungen auf unterer Hierarchieebene

BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – 3 StR 49/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

Bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen eines auf unterer Hierarchieebene und ohne eigene Tatherrschaft in die organisatorische Abwicklung des massenhaften Tötungsgeschehens eingebundenen Beteiligten muss in den Blick genommen werden, dass zu jeder einzelnen Mordtat Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit verschiedensten Tathandlungen zusammenwirkten und daher zu prüfen ist, ob die Handlungen des allenfalls als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 I StGB gefördert haben.

 

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 03/17 ÖR

VG Ansbach, Beschl. vom 14.10.2016, Az AN 3 S 16.01994, www.gesetze-bayern.de

Baurechtlicher Drittschutz durch § 31 BauGB – genaue Differenzierungen sind angebracht!

 

Sound:

Im Hinblick auf den durch § 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutz ist zu unterscheiden, ob von einer drittschützenden oder einer nicht drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplanes befreit wird. Abweichungen von das Nutzungsmaß betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt. Für einen Nachbarn besteht damit regelmäßig Rechtsschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme.

Sachverhalt:

Das Ehepaar Anna und Anton Anders ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 322 der Gemarkung Farchant im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2016, der dem Ehepaar am 7. Juli 2016 mit  Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, erteilte das Landratsamt dem Nachbarn eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern mit neun Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 18 Stellplätzen für die südlich an das Grundstück Fl.Nr. 322 angrenzenden Baugrundstücke, die im Eigentum des Nachbarn Neubauer stehen. Das Bauvorhaben soll drei Vollgeschosse haben und auf einer rund 3.500 qm großen Fläche entstehen. Der Abstand der neu zu errichtenden Gebäude zu dem Wohnhaus des Ehepaars A beträgt ca. 30m.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 02/17 ÖR

BayVGH, Beschl. vom 14.9.2015, 22 CS 15.1509, Die Fundstelle 2016, 226 oder www.gesetze-bayern.de

Bauaufsichtliche Anordnungen im Immissionsschutzrecht, ein Klausurklassiker

Sound:

Anordnungen nach § 20 BImSchG müssen genau beschreiben, worauf sie sich beziehen und welche Tätigkeiten sie untersagen, sonst sind sie unbestimmt.

Sachverhalt:

Die A-GmbH unterhält in Augsburg eine Betriebsstätte, in der dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes" (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden. Der Standort der GmbH umfasst insgesamt 18 Hallen, in denen unterschiedliche Abläufe stattfinden, von der Lagerung über die Reinigung bis zum Mahlvorgang. Für den Betrieb erhielt die A-GmbH am 20.2.2004 eine notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die sich auf 12 Hallen bezog und die dortigen Produktionsvorgänge beschreibt.

Durch eine Baukontrolle wurde festgestellt, dass in den anderen 6 Hallen ebenfalls angelieferte Flaschen in Ballen gelagert wurden, in zwei der Hallen wurden die Flaschen zu Granulat vermahlen. Es ist dabei unklar, ob erforderliche Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden und werden können.

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