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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 08/17 ZR

BAG, Urteil vom 9. August 2016, Az. 9 AZR 575/15 = NZA 2016, 1392

Beschäftigungsverbot nach MuSchG: trotz vorheriger Urlaubsfestlegung Übertragung auf die Zeit danach!

Sounds:

1. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots verhindert – wie die Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung – den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 I BGB erforderlichen Leistungserfolg.

2. § 17 S. 2 MuSchG verhindert den Untergang des Urlaubs über § 275 BGB auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war. Dies gilt auch für das tätigkeitsbezogene generelle Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.  

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 07/17 ZR

 BGH, Beschluss vom 16. November 2016, Az. XII ZB 362/15 = NJW 2017, 734 = FamRZ 2017, 191

 Zugewinn: Einkünfte oder nicht? Wann greift die Ausnahme von der Privilegierung des § 1374 II BGB?

Sounds:

1. Bei unentgeltlichen Zuwendungen i.S.d. § 1374 II BGB ist zur Beantwortung der Frage, ob der Ausnahmefall der „Einkünfte" vorliegt, in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen (dann „Einkünfte") oder ob sie die Vermögensbildung fördern sollen.

2. Ein aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanziertes behindertengerechtes Fahrzeug ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB hinzuzurechnen.

Sachverhalt:

Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugewinnausgleichsanspruchs noch über die Bewertung eines behindertengerechten Kfz.  

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 06/17 ZR

BGH, Beschluss vom 28. September 2016, Az. XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260

Wohnungsherausgabe nach § 985 BGB: Antrag gegen den Noch-Ehegatten vor der Scheidung unzulässig!

Sounds:

1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Es gilt eine Sperrwirkung von § 1361b BGB.

2. Die Qualifizierung als Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB hängt nicht davon ab, dass noch beideEhegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (Umkehrschluss v.a. aus § 1568a II BGB).

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind seit 1991 miteinander verheiratet. Im Jahr 1999 erwarb der Antragsteller (Ehemann) ein Hausanwesen zum Alleineigentum, welches er fortan gemeinsam mit der Antragsgegnerin (Ehefrau) und den drei Kindern als Familienheim nutzte.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/17 ÖR

VGH München, Beschl. vom 20.04.2015, Az 4 CS 15.381, www.gesetze-bayern.desowie Die Fundstelle 2016, Rd. 134

Kein Held für die Öffentlichkeit – Verschwiegenheitspflicht des Gemeinderatsmitglieds überwiegt öffentliche Interessen

Sound:

Auch wenn der Mandatsträger glaubt, dass eine bestimmte Angelegenheit rechtswidrig oder sogar strafbar ist, kann er nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit" antreten, sondern er muss sich an die Aufsichtsbehörde wenden. Sonst verstößt er gegen Art. 20 Abs. 2 GO.

Sachverhalt:

Die kreisangehörige Stadt G, Unterfranken, steckt in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Von dem im städtischen Auftrag erstellten sog. Konsolidierungsgutachten, das sich mit der Finanzsituation der Gemeinde beschäftigt, war dem A, der zu diesem Zeitpunkt Sprecher der SPD-Fraktion war, ebenso wie den übrigen Fraktionsvorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Bürgermeistern je ein Exemplar unter Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung für den internen Gebrauch ausgehändigt worden.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/17 ÖR

 BVerwG, Urteil vom 23.11.2016, 4 CN 2.16 =  jurisbyhemmer

Eigentum und seine Abwägungsrelevanz – war das Grundstück vor der Überplanung bebaubar oder nicht?

Sound:

Wenn durch eine Bauleitplanung bestehendes Baurecht entzogen oder verringert wird, muss die vorher gegebene Bebaubarkeit als erheblich abwägungsrelevant angesehen werden. Die vorherige Bebaubarkeit ist aber nur gegeben, wenn das Grundstück im Innenbereich gem. § 34 BauGB situiert ist.

Sachverhalt:

In der Gemeinde Lenggries in Oberbayern liegt ein ehemaligen Kasernengeländes mit einer Fläche von 20 ha, das mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaut ist. Es handelt sich vor allem um zahlreiche Hallen, aber auch um einige Gebäude, in denen Soldaten untergebracht waren. Die Nutzung für ein Flugabwehrraketenbataillon gab die Bundeswehr im Jahr 2003 auf.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 04/17 ÖR

VGH München, Urteil vom 15.11.2016, Az. 10 BV 15.1049, www.landesanwaltschaft.bayern.de

Nachwirkungen einer polizeilichen Sicherstellung – wer kann den Herausgabeanspruch geltend machen?

Sound:

Ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 PAG setzt eine „Berechtigung" des Anspruchstellers voraus, also Eigentum oder berechtigten Besitz, die bloße Nichtermittelbarkeit des wahren Eigentümers genügt nicht.

Sachverhalt:

Im Mai 2009 wurde die Wohnung des K, der als Wohnungsentrümpler und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchsucht und dabei u.a. eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. K wurde mit Urteil des Amtsgerichts München wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Hehlerei zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/17 ZR

BAG, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. 2 AZR 468/15; vgl. auch NZA 2016, 1196

Anwendungsbereich des KSchG: Abgrenzung von Unternehmen, Betrieb und Betriebsteil

Sound:

1. § 23 I KSchG stellt auf die Betriebsgröße und nicht auf die Unternehmensgröße ab. Davon können nur in seltenen Fällen – etwa bei Missbrauch – Ausnahmen zugelassen werden.

2. Für die Abgrenzung zwischen einem Betrieb und einem unselbständigen Betriebsteil ist entscheidend, wo über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/17 ZR

BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 6 AZR 471/15 = NZA 2016, 1527 

Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums in der Freizeit: auch ohne konkret feststellbare Beeinträchtigungen wirksam!

Sound:

1. Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.

2. Informiert der Berufskraftfahrer seinen Arbeitgeber nicht über den positiv anzeigenden Drogentest, sondern behauptet fälschlicherweise, er dürfe wegen eines verlorenen Führerscheins am nächsten Tag nicht fahren, so rechtfertigt diese Täuschung für sich genommen die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03/17 ZR

  BAG, Urteil vom 22. September 2016, Az. 2 AZR 509/15 = NZA 2016, 1461
„Überflüssige Änderungskündigung":  Kündigungsschutzklage im Falle der Angebotsablehnung begründet!
 
Sounds:

1. Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers gemäß § 106 GewO möglich ist. Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu den bisherigen Bedingungen „bedingt" in diesem Fall nicht i.S.v. § 2 S. 1, § 1 II 1 KSchG eine Änderungskündigung.

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LAW Aktuell Zum Begriff des Überholens bei § 315c StGB (2)

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 – III-4 RVs 159/16 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Täter i.S.v. § 315b StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.

 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Am 07.07.2015 gegen 22:15 Uhr befuhr T mit seinem Fahrrad die N-Straße in S. In dem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) der Kreuzung N-Straße/I-Straße überholte er den dort stehenden bzw. gerade wieder anfahrenden Pkw, welcher von B gesteuert wurde und in welchem sich A als Beifahrer befand, mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann knapp vor dem Pkw nach rechts in die I-Straße ein. B, welcher ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen, wieder zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.


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