LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 06/17 ZR
BGH, Beschluss vom 28. September 2016, Az. XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260
Sounds:
1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Es gilt eine Sperrwirkung von § 1361b BGB.
2. Die Qualifizierung als Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB hängt nicht davon ab, dass noch beideEhegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (Umkehrschluss v.a. aus § 1568a II BGB).
Sachverhalt:
Die Beteiligten sind seit 1991 miteinander verheiratet. Im Jahr 1999 erwarb der Antragsteller (Ehemann) ein Hausanwesen zum Alleineigentum, welches er fortan gemeinsam mit der Antragsgegnerin (Ehefrau) und den drei Kindern als Familienheim nutzte.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 06/17 ÖR
VGH München, Beschl. vom 20.04.2015, Az 4 CS 15.381, www.gesetze-bayern.desowie Die Fundstelle 2016, Rd. 134
Kein Held für die Öffentlichkeit – Verschwiegenheitspflicht des Gemeinderatsmitglieds überwiegt öffentliche Interessen
Sound:
Auch wenn der Mandatsträger glaubt, dass eine bestimmte Angelegenheit rechtswidrig oder sogar strafbar ist, kann er nicht einfach die „Flucht in die Öffentlichkeit" antreten, sondern er muss sich an die Aufsichtsbehörde wenden. Sonst verstößt er gegen Art. 20 Abs. 2 GO.
Sachverhalt:
Die kreisangehörige Stadt G, Unterfranken, steckt in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Von dem im städtischen Auftrag erstellten sog. Konsolidierungsgutachten, das sich mit der Finanzsituation der Gemeinde beschäftigt, war dem A, der zu diesem Zeitpunkt Sprecher der SPD-Fraktion war, ebenso wie den übrigen Fraktionsvorsitzenden sowie den beiden stellvertretenden Bürgermeistern je ein Exemplar unter Hinweis auf eine nichtöffentliche Sachbehandlung für den internen Gebrauch ausgehändigt worden.
Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 05/17 ÖR
BVerwG, Urteil vom 23.11.2016, 4 CN 2.16 = jurisbyhemmer
Eigentum und seine Abwägungsrelevanz – war das Grundstück vor der Überplanung bebaubar oder nicht?
Sound:
Wenn durch eine Bauleitplanung bestehendes Baurecht entzogen oder verringert wird, muss die vorher gegebene Bebaubarkeit als erheblich abwägungsrelevant angesehen werden. Die vorherige Bebaubarkeit ist aber nur gegeben, wenn das Grundstück im Innenbereich gem. § 34 BauGB situiert ist.
Sachverhalt:
In der Gemeinde Lenggries in Oberbayern liegt ein ehemaligen Kasernengeländes mit einer Fläche von 20 ha, das mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaut ist. Es handelt sich vor allem um zahlreiche Hallen, aber auch um einige Gebäude, in denen Soldaten untergebracht waren. Die Nutzung für ein Flugabwehrraketenbataillon gab die Bundeswehr im Jahr 2003 auf.Geschrieben von Martin Mielke
LAW Aktuell 04/17 ÖR
VGH München, Urteil vom 15.11.2016, Az. 10 BV 15.1049, www.landesanwaltschaft.bayern.de
Nachwirkungen einer polizeilichen Sicherstellung – wer kann den Herausgabeanspruch geltend machen?
Sound:
Ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 PAG setzt eine „Berechtigung" des Anspruchstellers voraus, also Eigentum oder berechtigten Besitz, die bloße Nichtermittelbarkeit des wahren Eigentümers genügt nicht.
Sachverhalt:
Im Mai 2009 wurde die Wohnung des K, der als Wohnungsentrümpler und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchsucht und dabei u.a. eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. K wurde mit Urteil des Amtsgerichts München wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Hehlerei zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 05/17 ZR
BAG, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. 2 AZR 468/15; vgl. auch NZA 2016, 1196
Anwendungsbereich des KSchG: Abgrenzung von Unternehmen, Betrieb und Betriebsteil
Sound:
1. § 23 I KSchG stellt auf die Betriebsgröße und nicht auf die Unternehmensgröße ab. Davon können nur in seltenen Fällen – etwa bei Missbrauch – Ausnahmen zugelassen werden.
2. Für die Abgrenzung zwischen einem Betrieb und einem
unselbständigen Betriebsteil ist entscheidend, wo über Arbeitsbedingungen und
Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen,
Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az. 6 AZR
471/15 = NZA 2016, 1527 Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums in der Freizeit: auch ohne konkret feststellbare Beeinträchtigungen wirksam! Sound: 1. Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die
außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers
auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei
von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war. 2. Informiert der Berufskraftfahrer seinen Arbeitgeber nicht
über den positiv anzeigenden Drogentest, sondern behauptet fälschlicherweise,
er dürfe wegen eines verlorenen Führerscheins am nächsten Tag nicht fahren, so
rechtfertigt diese Täuschung für sich genommen die fristlose Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. 1. Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen
Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der
Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers
gemäß § 106 GewO möglich ist. Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
zu den bisherigen Bedingungen „bedingt" in diesem Fall nicht i.S.v. § 2
S. 1, § 1 II 1 KSchG eine Änderungskündigung. OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 – III-4 RVs
159/16 =
jurisbyhemmer Sounds: 1. Täter i.S.v. §
315b StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige
Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des
sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs. 2. Das plötzliche
Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug
befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten
Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. §
224 I Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst
durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren
Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt. 1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Am 07.07.2015 gegen 22:15 Uhr befuhr T
mit seinem Fahrrad die N-Straße in S. In dem verkehrsberuhigten Bereich
(Spielstraße) der Kreuzung N-Straße/I-Straße überholte er den dort stehenden bzw.
gerade wieder anfahrenden Pkw, welcher von B gesteuert wurde und in welchem
sich A als Beifahrer befand, mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann
knapp vor dem Pkw nach rechts in die I-Straße ein. B, welcher ebenfalls gerade
nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen, wieder zu bremsen, um
einen Zusammenstoß zu vermeiden. Am 18.05.2016 wurde dem
Bundestag ein Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung
der kaufrechtlichen Mängelhaftung mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.[1]Dieses Gesetz wurde vom
Deutschen Bundestag am 09.03.2017 beschlossen, vom Bundesrat am 31.03.2017
gebilligt, am 28.04.2017 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 04.05.2017
veröffentlicht.[2] Das Gesetz wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Für
Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2018 entstanden sind, gelten gem. Art. 229 § 39 EGBGB die neuen
Regelungen nicht. Die Änderungen im kaufrechtlichen Mängelrecht wurden bereits
ausführlich in Life&Law 10/2016,
727 ff. vorgestellt. Die einzige im Vergleich zum Gesetzesentwurf noch
vorgenommene Änderung wurde in einem kurzen „Update" in Life&Law 05/2017, 297 f. erläutert. In
diesem Beitrag geht es nun um die Änderungen im Werkvertragsrecht. Diese sind
sehr umfangreich, sodass wir Sie bereits jetzt auf die ab dem 01.01.2018
geltenden neuen Regelungen, die sicherlich auch zum Gegenstand von Examensklausuren
gemacht werden, vorbereiten wollen. Gesetzliche Grundlage des privaten Baurechts ist das Werkvertragsrecht
(§§ 631 ff. BGB). Dieses ist mit Blick auf die unterschiedlichen
möglichen Vertragsgegenstände sehr allgemein gehalten. Für die komplexen, auf
eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge sind die Regelungen des
Werkvertragsrechts häufig nicht detailliert genug. Nach
Art. 38 I (Bay)GO vertritt der erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Die
bislang h.M. zu dieser Vorschrift war es, hierin keine umfassende gesetzliche
Vertretungsmacht zu sehen, sondern nur eine Bestimmung zur
Vertretungszuständigkeit. Vertretungsmacht hat der erste Bürgermeister nach
dieser Auffassung nur, wenn er entweder nach Art. 37 GO eine originäre
Zuständigkeit besitzt oder er nach Art. 36 GO einen wirksamen
Gemeinderatsbeschluss vollzieht. Der BGH, Urteil vom
18.11.2016 – V ZR 266/14 = jurisbyhemmer hat
sich nun gegen diese Ansicht gestellt. Nach seiner Ansicht ist in Art. 38 I GO
eine umfassende gesetzliche Vertretungsmacht zu sehen. Aus
dem Wortlaut der Norm ergeben sich keine Einschränkungen der
Vertretungsbefugnis. Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles
Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht
oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden
Geschäfts im Außenverhältnis. Seite 91 von 138 - Artikel 900 bis 910 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 04/17 ZR
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 03/17 ZR
LAW Aktuell Zum Begriff des Überholens bei § 315c StGB (2)
Geschrieben von Michael TyrollerLAW Aktuell Das Gesetz zur Änderung des Bauvertragsrechts (Teil 1)
LAW Aktuell Bürgermeister kann alles – egal ob er es darf!
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