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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 01/17 ÖR

 VGH München, Urt eil vom 14.06.2016, Az 10 B 24.2455, www.landesanwaltschaft.bayern.de
Klassiker Abschleppen – neuer Gebührenpflichtiger bei privater Aufstellung des Halteverbotes?

Sound:

Die Kostenschuldnereigenschaft ist bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme abschließend in Art. 9 Abs. 2 PAG geregelt, ein Dritter kann daneben nicht nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 KG in Anspruch genommen werden.

Sachverhalt:

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 8. Juli 2016 wurde der Wir Packen Es GmbH, einem Umzugsunternehmen, zur Durchführung eines Umzugs gestattet, vor dem Hauseingang des Anwesens A-Straße 2 in München auf Gebäudelänge zwei Halteverbotsschilder (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen „am 14.7.2016, 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr") aufzustellen. Die Schilder waren bereits am 8. Juli 2016 von einem Mitarbeiter der GmbH aufgestellt worden, der in der gefertigten Vornotierungsliste u. a. den PKW einer Anwohnerin, Frau Müller, erfasste, der ausweislich einer weiteren von einem Mitarbeiter der WPE-GmbH am 13. Juli 2016 durchgeführten Kontrolle nicht mehr im ausgeschilderten Bereich gestanden habe.

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LAW Aktuell 1. Staatsexamen

BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 StR 394/15 = jurisbyhemmer

 

Sounds:

1. Bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, durch die grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, ist ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.

2. Bei Anerkennung eines hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs als Abwägungskriterium bei der Prüfung des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots würde der Richtervorbehalt unterlaufen und damit sinnlos werden.

1. Kurzsachverhalt (vereinfacht und abgewandelt): Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass A am 04.10.2015 eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Deswegen wird er am selben Tag vorläufig festgenommen und befindet sich anschließend in Untersuchungshaft.

  

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LAW Aktuell 1. Staatsexamen

Die sog. sozialen Medien bieten jedermann die ganz große Bühne, um von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 I S. 1 GG Gebrauch zu machen. Nur allzu oft entsteht dabei ein Konflikt mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung Betroffenen, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.

Die Folge ist dann meist Arbeit für die Zivilgerichte, bei denen der Betroffene einen Widerrufs- und Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 BGB geltend macht, sowie für die Strafgerichte, weil der „Post" oder „Tweet" zu einer Strafanzeige führt.

Über Urteilsverfassungsbeschwerden wird der Fall dann zu einer Angelegenheit für das BVerfG. So war auch der Verfahrensgang der Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2732/15 = jurisbyhemmer

in dem das BVerfG entscheiden musste, wie weit es von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn ein Polizist aufgrund seiner Observationstätigkeit auf Facebook als „Spanner" bezeichnet wird. Das zuständige Amtsgericht als Strafgericht hatte in diesen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen gesehen, die nicht von Art. 5 I S. 1 GG gedeckt seien.

Damit verletzt das Amtsgericht Art. 5 I S. 1 GG.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 26/16 ZR

BAG, Urteil vom 17. März 2016, Az. 8 AZR 665/14 = NZA 2016, 945

AGB-Kontrolle von Vertragsstrafen: Transparenzgebot und Übersicherungsschutz mal wieder als zu hohe Hürden

Sounds:

1. Eine formularmäßige Vertragsstrafe, die für Nichterbringung der Arbeitsleistung höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist nur ausnahmsweise angemessen i.S.v. § 307 I 1 BGB.

2. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt.

3. In solchen Fällen der Klauselunwirksamkeit kann die Regelung auch nicht teilweise aufrecht erhalten werden.

Sachverhalt:

Die Beklagte war bei der Klägerin seit dem 1. Juni 2013 zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.100,00 Euro als „Mitarbeiterin Einzelhandel" beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. April 2013 heißt es u.a.:

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LAW Aktuell 25/16 ZR

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016, Az. XII ZB 300/15 = NJW 2016, 3032

Beschränkung der elterlichen Sorge durch Testament: erfasst auch die Erbschaftsausschlagung durch ausgeschlossenes Elternteil!

Sound: Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen gemäß § 1638 BGB umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

Sachverhalt:

Das betroffene Kind wurde im Mai 2008 als Sohn der nicht verheirateten N.C. (im Folgenden: Mutter) und Dr. M.M. (im Folgenden: Erblasser) geboren. Der Erblasser erkannte die Vaterschaft an, und die Eltern gaben Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge ab.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 24/16 ZR

BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Az. IV ZR 474/15 = NJW 2016, 2957 

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der Zehnjahresfrist bei Grundstücksschenkung mit Vorbehalt eines Wohnungsrechts

Sounds:

1. Eine Schenkung gilt nicht als i.S.v. § 2325 III BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss" des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Deswegen beginnt diese Frist bei Zurückbehaltung eines Nießbrauches nicht zu laufen.

2. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so ist nur in Ausnahmefällen der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 III BGB gehindert. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte.

Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem am 16. August 2012 verstorbenen Vater (im Folgenden: Erblasser) geltend. Die Beklagte ist seine Mutter sowie die Ehefrau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 23/16 ZR

BAG, Urteil vom 4. November 2015, Az. 7 AZR 933/13; vgl. auch NZA 2016, 547

Schriftform des befristeten Arbeitsvertrags: Wann sind mehrere Unterschriften bei mehreren Urkunden nötig?

Sounds:

1. Ein aus mehreren Teilen bestehendes Vertragswerk kann eine einheitliche Urkunde bilden mit der Folge, dass die Unterzeichnung eines Vertragsbestandteils auch die schriftformbedürftigen Inhalte eines anderen Vertragsbestandteils abdeckt.

2. Dafür ist eine feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht erforderlich, wenn sich deren Einheitlichkeit aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt.

3. Der Arbeitgeber kann in einem schriftlichen Vertragsangebot den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das schriftliche Vertragsangebot nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann konkludent zum Ausdruck gebracht werden, muss aber erkennbar gewollt sein.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 22/16 ZR

BAG, Urteil vom 15. Dezember 2015; Az. 9 AZR 52/15; vgl. auch NZA 2016, 433
Urlaubsübertragung nach § 7 III 2 BUrlG wegen Krankheit: gilt auch für einen bereits zuvor wegen Elternzeit übertragenen Urlaub!

Sounds:

1. § 17 S. 2 MuSchG und § 17 II BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 III 3 BUrlG.

2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 III 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im „laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 III BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.

3. Konnte der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach Ende der Elternzeit den Urlaub wegen Erkrankung erneut nicht nehmen, gilt daher auch jetzt noch der Übertragungstatbestand des § 7 III 3 BUrlG.

Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten von Mai 2008 bis zum 8. Januar 2014 beschäftigt. Ziffer 3 („Urlaub") des Anstellungsvertrags lautet:

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 21/16 ZR

BAG, Urteil vom 27. Januar 2016, Az. 5 AZR 277/14; vgl. auch NZA 2016, 679
AGB-Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist-Klausel und die Detailfolgen: Neues zur Reichweite des Blue-Pencil-Tests

Sounds:

1. Eine Verfallklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 I S. 1 BGB, wenn ihm zur Geltendmachung nicht eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des nicht erfüllten Anspruchs verbleibt.

2. Enthält eine Verfallklausel Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, die sprachlich verschränkt, aber inhaltlich trennbar sind, kann ein Teil der Regelung nach dem „blue pencil Test" wirksam bleiben. Dabei kann dann zur Vermeidung der Unwirksamkeit infolge des Transparenzgebots der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden.

Sachverhalt (stark vereinfacht):

Der Kläger war bis zum 29. November 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Formulararbeitsvertrag enthält u.a. folgende Klausel:

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 20/16 ZR

BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 318/15 = NZA 2016, 1076

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Einheit des Verhinderungsfalls und Beweislastverteilung bei dieser

Sounds:

1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 I 1 EFZG auf die Dauer von insgesamt sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.

2. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung auf einer anderen Ursache beruht als die erste und bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.

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