LAW Aktuell
LAW Aktuell Zum Begriff des Überholens bei § 315c StGB (2)
OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 – III-4 RVs 159/16 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Täter i.S.v. § 315b StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.
2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.
1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Am 07.07.2015 gegen 22:15 Uhr befuhr T mit seinem Fahrrad die N-Straße in S. In dem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) der Kreuzung N-Straße/I-Straße überholte er den dort stehenden bzw. gerade wieder anfahrenden Pkw, welcher von B gesteuert wurde und in welchem sich A als Beifahrer befand, mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann knapp vor dem Pkw nach rechts in die I-Straße ein. B, welcher ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen, wieder zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Das Gesetz zur Änderung des Bauvertragsrechts (Teil 1)
Am 18.05.2016 wurde dem Bundestag ein Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.[1]Dieses Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 09.03.2017 beschlossen, vom Bundesrat am 31.03.2017 gebilligt, am 28.04.2017 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 04.05.2017 veröffentlicht.[2] Das Gesetz wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2018 entstanden sind, gelten gem. Art. 229 § 39 EGBGB die neuen Regelungen nicht.
Die Änderungen im kaufrechtlichen Mängelrecht wurden bereits ausführlich in Life&Law 10/2016, 727 ff. vorgestellt. Die einzige im Vergleich zum Gesetzesentwurf noch vorgenommene Änderung wurde in einem kurzen „Update" in Life&Law 05/2017, 297 f. erläutert. In diesem Beitrag geht es nun um die Änderungen im Werkvertragsrecht. Diese sind sehr umfangreich, sodass wir Sie bereits jetzt auf die ab dem 01.01.2018 geltenden neuen Regelungen, die sicherlich auch zum Gegenstand von Examensklausuren gemacht werden, vorbereiten wollen.
Gesetzliche Grundlage des privaten Baurechts ist das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Dieses ist mit Blick auf die unterschiedlichen möglichen Vertragsgegenstände sehr allgemein gehalten. Für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge sind die Regelungen des Werkvertragsrechts häufig nicht detailliert genug.
LAW Aktuell Bürgermeister kann alles – egal ob er es darf!
Nach Art. 38 I (Bay)GO vertritt der erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen.
Die bislang h.M. zu dieser Vorschrift war es, hierin keine umfassende gesetzliche Vertretungsmacht zu sehen, sondern nur eine Bestimmung zur Vertretungszuständigkeit. Vertretungsmacht hat der erste Bürgermeister nach dieser Auffassung nur, wenn er entweder nach Art. 37 GO eine originäre Zuständigkeit besitzt oder er nach Art. 36 GO einen wirksamen Gemeinderatsbeschluss vollzieht.
Der
BGH, Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 266/14 = jurisbyhemmer
hat sich nun gegen diese Ansicht gestellt. Nach seiner Ansicht ist in Art. 38 I GO eine umfassende gesetzliche Vertretungsmacht zu sehen.
Aus dem Wortlaut der Norm ergeben sich keine Einschränkungen der Vertretungsbefugnis. Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.
LAW Aktuell Klausur Nr. 6
Problemstellung: Die zweite öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Sicherheitsrecht und allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht
Sachverhalt:
Teil I: H lebt in der Gemeinde B, Landkreis STA, Regierungsbezirk Oberbayern. Dort hält er den Pit-Bull-Rüden „Che Guevara". Eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes hat er nicht.
Der Hund – bislang stets friedlich – fällt bei Spaziergängen mit H anderen Spaziergängern auf. Wegen des angsteinflößenden Körperbaus wenden sie sich mit der Frage an die Gemeinde, ob die Haltung eines solchen Kampfhundes zulässig sein könne.
Nach Anhörung des H erlässt die Gemeinde B daraufhin am 17.01.2017 einen Bescheid, mit dem H die weitere Haltung untersagt wird (Nr. 1). Die Anordnung Nr. 1 wird für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2). Für den Fall, dass nach Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids die Haltung des Hundes nicht entsprechend der Anordnung in Nr. 1 aufgegeben wird, ist ein Zwangsgeld i.H.v. 1000,- € angedroht sowie bestimmt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt werden sollte, sich die Frist auf zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids verlängert (Nr. 3).
LAW Aktuell Examensreport Bayern Termin 2017/1
C) Öffentliches Recht:
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø zwei faire Klausuren mit dem Schwerpunkt rund um klassische Probleme des Verwaltungsrechts
Ø kein Europarecht
Klausur Nr. 5
Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Kommunalrecht rund um Art. 21 GO und im allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht.
Sachverhalt: Der Gemeinderat der kreisangehörigen Gemeinde B (4500 Einwohner) des niederbayrischen Landkreises K schafft sich auf Beschluss des Gemeinderates im Januar 2015 einen Kleinbus an, der auf Wunsch den Gemeindeangehörigen der Gemeinde B zur Verfügung gestellt wird.
LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2017/1
B) Strafrecht:
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø umfangreiche Klausur mit klaren Schwerpunkten im Strafrecht BT
Ø StPO-Teil: Frage nach Beweisverwertung
Klausur Nr. 4
Teil I: A ist Inhaber eines unabhängigen Handyshops, in dem er u.a. für Mobilfunkfirmen Verträge über Mobilfunkleistungen, so auch für die T-AG, anbietet. Wer mit der T-AG einen Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abschließt, kann von dieser sogleich im Handyshop für 1,- € ein hochwertiges Smartphone erwerben, wobei die Gegenleistung für das Mobiltelefon dabei im Wesentlichen in der Erfüllung des Mobilfunkvertrags besteht.
LAW Aktuell Examensreport, Termin 2017-I (B)
Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life&Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Alle Studenten und Referendare sollten sich daher mit den besprochenen Klausuren beschäftigen.
A) Zivilrecht
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø Schwerpunkt Schuldrecht (zwei Mal Gesamtschuld)
Ø wenig ZPO
Ø etwas HGB (Prokura und Kommanditistenhaftung)
LAW Aktuell Heidenspaß am Karfreitag!
Karfreitag ist nicht nur ein gesetzlicher Feiertag, sondern in vielen Bundesländern auch ein sog. stiller Tag. Für viele Christen ist er einer der höchsten Feiertage, wenn nicht der höchste. Für Nichtchristen ist es nolens volens ein Tag der Besinnung – oder negativ formuliert ein langweiliger Tag, da der Schutz des stillen Tages mit dem damit einhergehenden Verbot öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen je nach Bundesland sehr streng gehandhabt wird.
Das
BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BvR 458/10 = jurisbyhemmer
hat nun einen Weg aufgezeigt, wie Nichtchristen dennoch zu ihrem Vergnügen kommen. Entscheidend ist, dass dieses Vergnügen nicht im Mittelpunkt einer Veranstaltung stehen und nicht Selbstzweck sein darf, sondern nur als Mittel zum Zweck einer kollektiven Meinungskundgabe bzw. Kundgabe einer weltanschaulichen Überzeugung dienen muss. Es darf also keine reine Spaßveranstaltung vorliegen, sondern die jeweilige Veranstaltung muss eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG und/oder unter die kollektive Wahrnehmung des Art. 4 I, II GG fallen.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Inkrafttreten am 01.01.2018
Am 02.03.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgestellt.[1] Der Bundesrat hat am 22.04.2016 hierzu Stellung genommen.[2]
Am 18.05.2016 hat nun die Bundeskanzlerin den Gesetzesentwurf dem Bundestag mit der Bitte um entsprechende Beschlussfassung vorgelegt.[3]
Dieses Gesetz, das bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten sollte, wurde nun am 09.03.2017 mit einigen Korrekturen zum Werkvertragsrecht beschlossen. Das neue Recht wird zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Die Änderungen im Werkvertragsrecht werden in den folgenden Ausgaben der Life&Law ausführlich besprochen. Obwohl bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften noch über ein halbes Jahr vergeht, wollen wir Sie in der Life&Law frühzeitig informieren, damit Sie beim Studium des kaufrechtlichen Mängelrechts und des Werkvertragsrechts bereits wissen, was sich hier ändern wird. Die Änderungen sind gerade im Werkvertragsrecht sehr umfangreich, sodass wir eine rechtzeitige Befassung mit dieser Materie für sehr sinnvoll erachten.
LAW Aktuell Zum Begriff des Überholens bei § 315c StGB
BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – 4 StR 90/16 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Der Begriff des Überholens im Rahmen des § 315c I Nr. 2 lit. b StGB ist nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt, sondern eigenständig durch Auslegung zu ermitteln.
2. Ein Überholen i.d.S. erfordert kein Sich-Bewegen auf derselben Fahrbahn, sondern liegt auch bei einem Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen vor, welches unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden.
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