LAW Aktuell
LAW Aktuell Examensreport, Termin 2017-I (B)
Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life&Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Alle Studenten und Referendare sollten sich daher mit den besprochenen Klausuren beschäftigen.
A) Zivilrecht
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø Schwerpunkt Schuldrecht (zwei Mal Gesamtschuld)
Ø wenig ZPO
Ø etwas HGB (Prokura und Kommanditistenhaftung)
LAW Aktuell Heidenspaß am Karfreitag!
Karfreitag ist nicht nur ein gesetzlicher Feiertag, sondern in vielen Bundesländern auch ein sog. stiller Tag. Für viele Christen ist er einer der höchsten Feiertage, wenn nicht der höchste. Für Nichtchristen ist es nolens volens ein Tag der Besinnung – oder negativ formuliert ein langweiliger Tag, da der Schutz des stillen Tages mit dem damit einhergehenden Verbot öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen je nach Bundesland sehr streng gehandhabt wird.
Das
BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BvR 458/10 = jurisbyhemmer
hat nun einen Weg aufgezeigt, wie Nichtchristen dennoch zu ihrem Vergnügen kommen. Entscheidend ist, dass dieses Vergnügen nicht im Mittelpunkt einer Veranstaltung stehen und nicht Selbstzweck sein darf, sondern nur als Mittel zum Zweck einer kollektiven Meinungskundgabe bzw. Kundgabe einer weltanschaulichen Überzeugung dienen muss. Es darf also keine reine Spaßveranstaltung vorliegen, sondern die jeweilige Veranstaltung muss eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG und/oder unter die kollektive Wahrnehmung des Art. 4 I, II GG fallen.
Geschrieben von Michael Tyroller
LAW Aktuell Das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Inkrafttreten am 01.01.2018
Am 02.03.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vorgestellt.[1] Der Bundesrat hat am 22.04.2016 hierzu Stellung genommen.[2]
Am 18.05.2016 hat nun die Bundeskanzlerin den Gesetzesentwurf dem Bundestag mit der Bitte um entsprechende Beschlussfassung vorgelegt.[3]
Dieses Gesetz, das bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten sollte, wurde nun am 09.03.2017 mit einigen Korrekturen zum Werkvertragsrecht beschlossen. Das neue Recht wird zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Die Änderungen im Werkvertragsrecht werden in den folgenden Ausgaben der Life&Law ausführlich besprochen. Obwohl bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften noch über ein halbes Jahr vergeht, wollen wir Sie in der Life&Law frühzeitig informieren, damit Sie beim Studium des kaufrechtlichen Mängelrechts und des Werkvertragsrechts bereits wissen, was sich hier ändern wird. Die Änderungen sind gerade im Werkvertragsrecht sehr umfangreich, sodass wir eine rechtzeitige Befassung mit dieser Materie für sehr sinnvoll erachten.
LAW Aktuell Zum Begriff des Überholens bei § 315c StGB
BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – 4 StR 90/16 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Der Begriff des Überholens im Rahmen des § 315c I Nr. 2 lit. b StGB ist nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt, sondern eigenständig durch Auslegung zu ermitteln.
2. Ein Überholen i.d.S. erfordert kein Sich-Bewegen auf derselben Fahrbahn, sondern liegt auch bei einem Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen vor, welches unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden.
LAW Aktuell Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO – qualifizierte Belehrung nicht erforderlich
BGH, Beschluss vom 15.07.2016 – GSSt 1/16 = jurisbyhemmer
Sounds:
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 III S. 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat. Einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.
LAW Aktuell Mängelrechte aus § 634 BGB bestehen grds. erst nach Abnahme
BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13 = jurisbyhemmer
Sound:
Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
I. Sachverhalt:
B beauftragte U mit der Erneuerung der Fassade seines Hauses mit einem bestimmten vertraglich vereinbarten Keimfarbenanstrich. U führte die Arbeiten aus.
B verweigert wegen mangelhafter Ausführung die Abnahme. Da U die Fassade nicht mit dem vereinbarten Material gestrichen hat und das tatsächlich verwendete Material qualitativ nachteilig von dem vereinbarten Material abweicht, schätzt ein Sachverständiger die Sanierungskosten auf ca. 30.000,- €.
Stehen dem B Mängelrechte nach § 634 BGB zu?
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 02/17 ZR
BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 135/16 = NZA 2016, 1327 und BAG, Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 5 AZR 716/15 = NZA 2016, 1332
Erste Details zum gesetzlichen Mindestlohn: auch Sonderzahlungen können Teil der Erfüllung sein!
Sounds:
1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 I MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
2. Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.
3. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen, nicht aber Leistungen des Arbeitgebers, die nicht endgültig sind. Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 01/17 ZR
BAG, Urteil vom 21. April 2016, Az. 8 AZR 474/14 = NZA 2016, 1409
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis über den Schadensumfang: Wann hält die Wirksamkeitskontrolle?
Sounds:
1. Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen.
2. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen. Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll.
3. Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 I BGB kann vorliegen, wenn mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll. Dabei ist aber ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich.
LAW Aktuell Unzumutbarkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei lediglich sporadisch auftretendem Sachmangel
BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15 = jurisbyhemmer
Sound:
Die Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung gem. § 440 S. 1, 3. Var. BGB ist zu bejahen, wenn der Verkäufer einer Nacherfüllung unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten.
I. Sachverhalt:
K kaufte von V einen gebrauchten PKW. Unmittelbar nach der Übergabe bemängelte K, dass das Kupplungspedal nach Betätigung manchmal am Fahrzeugboden hängenbleibt und in die Ausgangsposition zurückgezogen werden muss.
Bei einer daraufhin durchgeführten Untersuchungsfahrt durch V trat der von K gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. V meinte, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass K, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihm vorstellen solle.
LAW Aktuell Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft
BGH, Urteile vom 10.06.2016 und 24.08.2016 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Macht eine Partei den Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB bzw. aus § 862 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück beziehen (Urteil vom 10.06.2016).
2. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich abgetretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung nicht begründet (Urteil vom 24.08.2016).
I. Problem:
Macht jemand ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend, ist er prozessführungsbefugt. Macht jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend, muss ein Fall der Prozessstandschaft vorliegen. Diese kann sich aus Gesetz oder aus rechtsgeschäftlicher Ermächtigung ergeben, sog. gewillkürte Prozessstandschaft.
Im letzteren Fall ist anerkannt, dass der Prozessstandschafter ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs haben muss. Mit der Frage, welche Anforderungen daran zu knüpfen sind, befassen sich diese zwei Fälle des BGH.
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