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Staatsexamina
 

LAW Aktuell Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins

BGH, Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 19/15 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

2. Für die Eintragung ist vielmehr die Eintragung auch aller Mitglieder analog § 47 II GBO erforderlich.

II. Problem:

Die Grundbuchfähigkeit der GbR ist gesetzlich verankert, § 899a BGB, auch wenn diese Vorschrift nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Eintragung einer GbR löst. Ergänzt wird § 899a BGB durch § 47 II GBO, wonach die Eintragung die Nennung aller Gesellschafter voraussetzt.

Der nicht-rechtsfähige Verein ist eine Körperschaftsform, bei der es auch kein Register gibt, bei dem man sich über die für den Zusammenschluss agierenden Personen, d.h. den Vorstand, Klarheit verschaffen könnte.

Insoweit stellt sich die Frage, wie die Grundbuchfähigkeit zu beurteilen ist.

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LAW Aktuell Unzulässige informelle Absprachen im Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 = jurisbyhemmer

Sounds:

1. „Informelle" Verfahrensweisen oder „Gentlemen Agreements" an der gesetzlichen Regelung vorbei sind untersagt. Andernfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, Verständigungen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Erforschung der materiellen Wahrheit, der Schuldangemessenheit der Strafe und der Verfahrensfairness in das Strafverfahrensrecht zu integrieren.

2. Weist ein Verfahrensgeschehen typische Merkmale einer Verständigung auf, so ist es an dem für Absprachen geltenden Maßstab zu messen. Eine entgegenstehende Absichtserklärung des Gerichts oder der Verfahrensbeteiligten, eine Verständigung komme nicht in Betracht, ist unbeachtlich.

 

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LAW Aktuell Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsverhältnis?

BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 467/14 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet.

2. Eine Haftungsbeschränkung kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage der §§ 133, 157, 242 BGB ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat.

3. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.

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LAW Aktuell Flüchtlingswelle polizeilicher Notstand?

Die Flüchtlingskrise war das Thema des Jahres 2015, deren Nachwehen sich noch heute auswirken. Viele Stimmen sehen in dieser Krise eine der Hauptursachen für den Brexit.

Ganz so groß waren die Auswirkungen in Deutschland nicht. Aber gerade die Wohnsituation der Flüchtlinge stellte die Kommunen, die mit der Unterbringung beauftragt wurde, vor erheblichen Problemen, die durchaus auch zu politischen Verwerfungen führte.

Zwischen Unterbringungen in Zeltstädten und der Anmietung leerstehender Hotelgebäude wurde seitens der Kommunen nahezu alles mögliche unternommen und auch bezahlt – mit zum Teil immensen Gewinnen für die entsprechenden Privateigentümer, die „generös" ihr Eigentum zur Verfügung stellen.

Einen Eigentümer, der dazu nicht bereit ist, zu zwingen und sein Eigentum zu „beschlagnahmen" ist hingegen wohl eine der härtesten Maßnahmen, die in diesem Kontext vorstellbar sind.

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LAW Aktuell Bestimmung des Vermögensschadens beim Betrugstatbestand

BGH, Urteil vom 02.02.2016, 1 StR 435/15 = jurisbyhemmer

Sounds:

1. In Fällen fehlender Zahlungswilligkeit des Käufers kann die – für die Ermittlung des Vermögensschadens relevante – Wertbestimmung der Kaufsache nach der Preisvereinbarung der Parteien erfolgen, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffälliges Missverhältnis besteht.

2. Die von einer Prostituierten – in Erwartung einer Gegenleistung aufgrund vorheriger Vereinbarung – erbrachten sexuellen Leistungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen.

 

1. Kurzsachverhalt(vereinfacht und abgewandelt): Der chronisch klamme Adalbert (A) möchte seine finanziellen Verhältnisse aufbessern. Hierzu fasst er den Plan, zukünftige Vertragspartner durch die Hingabe nicht gedeckter Schecks über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu täuschen, um diese so zur Erfüllung der jeweiligen Verträge zu bewegen. A verspricht sich davon eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 19/16 ZR

BAG, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. 5 AZR 425/15; vgl. auch NZA 2016, 687

Anrechnung von Zwischenverdienst bei Annahmeverzug mit Teilzeitjob: Gesamtberechnung mit Berücksichtigung der Kausalität

Sounds:

1. Regeln die Parteien im Kündigungsschutzprozess eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Prozessvergleich, fehlt es an einer Entscheidung des Gerichts zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 11 KSchG. Dann gilt der nachrangige § 615 S. 2 BGB.

2. Notwendig ist eine Gesamtberechnung, kein monatlicher Vergleich. Diese Gesamtberechnung darf sich aber nicht ausschließlich an der Höhe der Vergütung orientieren, sondern muss auch die geschuldete Arbeitszeit berücksichtigen. Nach § 615 S. 2 BGB ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs (nur) in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 18/16 ZR

BAG, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. 7 AZR 253/14 = NZA 2016, 814 sowie BAG, Urteil vom 23. März 2016, Az. 7 AZR 828/13 = NZA 2016, 881

Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Probe: AGB-Kontrolle unter Berücksichtigung der Wertungen von § 14 I TzBfG

Sounds:

1. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung oder der Übertragung einer besser bezahlten Tätigkeit unterliegt nicht der Kontrolle nach §§ 14 ff TzBfG, sondern einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 I BGB.

2. Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 I TzBfG rechtfertigen könnten, sind aber auch insoweit von Bedeutung. Sie wirken sich bei der Interessenabwägung nach § 307 I BGB zugunsten des Arbeitgebers aus. Liegt ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund i.S.v. § 14 I TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 17/16 ZR

BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 Az. 2 AZR 304/15; vgl. auch NZA 2016, 568 = NJW 2016, 2054

„Vorsorgliche" Änderungskündigung: einschränkende Auslegung des Klageantrags einer Änderungsschutzklage

Sounds:

1. Ein Arbeitgeber, der erklärt, er spreche die Änderungskündigung vorsorglich nur für den Fall aus, dass er nicht schon einseitig zu der von ihm beabsichtigten Veränderung berechtigt ist, stellt die Kündigung zulässigerweise unter eine auflösende sog. Rechtsbedingung. Das Vorliegen einer solchen Rechtsbedingung kann sich auch aus den Begleitumständen der Kündigungserklärung ergeben.

2. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer – falls er zugleich die einseitige Maßnahme gerichtlich angreift – seinen Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG unter die Bedingung stellen, dass über diesen nur befunden wird, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme einer Vertragsänderung bedarf.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 16/16 ZR

BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, Az. XII ZB 684/14; vgl. auch NJW 2016, 1180

Beginn der Berufungseinlegungs- und Begründungsfrist: Zustellung einer beglaubigten Abschrift reicht!

Sound:

Der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung setzt nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nun in § 317 I 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

Sachverhalt:

Das Landgericht hat eine Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in beglaubigter Abschrift am 25. August 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 18. September 2014 hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt. Mit einem auf den 27. Oktober 2014 datierten und am 29. Oktober 2014 beim OLG eingegangenen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin die Berufung begründet.

Ist die Berufung zulässig?

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 15/16 ZR

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015; Az. VI ZR 79/15; vgl. auch NJW 2016, 1517

Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift: Heilung nach BGH möglich!

Sound:

1. Eine wirksame Zustellung der Klage setzt immer noch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage voraus.

2. Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann.

Sachverhalt:

Mit ihrer Klage verlangt die klagende Partei Zahlung aus einer Forderung, die zum Ablauf des Jahres verjähren würde. Die der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel „Beglaubigte Abschrift" auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser Abschrift wurde die Klage dem Beklagten kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

Wurde die Verjährung durch die Klageerhebung rechtzeitig gehemmt?

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