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Staatsexamina
 
Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 11/16 ÖR

VG Würzburg, Urteil v. 11. November 2015, W 2 K 14.1125; BayVBl 2016, 534

Bürgerbegehren und Bebauungsplan – nicht immer kompatibel

Sound:

Ein Bürgerbegehren, das die Veränderung eines Bebauungsplans zum Inhalt hat, darf nicht die  Abwägung vorwegnehmen, sondern nur einen Anstoß für die Gemeinde darstellen.

Sachverhalt:

In der Gemeinde F in Nordbayern wird am 15. Juli 2016 ein Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung eingereicht:

„Sind Sie dafür, dass die Gemeinde F ein Bauleitplanverfahren durchführt mit dem Ziel, für das Grundstück Fl. Nr. 1946, Gemarkung F, den Bebauungsplan „Über der Stadt" zu ändern, eine ausschließliche Nutzung für altersgerechtes Wohnen zu ermöglichen und die Gemeinde F zur Sicherung dieser Planungsabsicht alle hierfür notwendigen Maßnahmen ergreift, wie z. B. Zurückstellung von Baugesuchen oder die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu widersprechenden Genehmigungsanträgen."

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 10/16 ÖR

VGH München, Urteil vom 24.11.2015, Az 15 B 13.2414, www.gesetze-bayern.de

Neues zum Drittschutz – wenn sogar das Dach den Nachbarn schützt

Sound:

Wenn in einem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse und die Dachform ohne Ausnahmemöglichkeit festgesetzt sind, folgt daraus ein Nachbarschutz im Wege des wechselseitigen Interessensausgleichs. Neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten können dann rücksichtslos sein.

Sachverhalt:

In der Gemeinde G wurde 1971 ein Bebauungsplan erlassen, der 28 Bauflächen umfasst und ein reines Wohngebiet festsetzt. Alle Grundstücke sind mittlerweile – den Festsetzungen entsprechend – mit rund 3,20 m hohen, eingeschossigen Flachdachbungalows bebaut. Der hier maßgebliche, nahezu rechteckige Planbereich wird vom Rennweg im Osten, der Karlstraße im Süden und der Georgstraße im Norden umgrenzt und ist vom in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Clausweg aus in Richtung Westen gemessen bis zu 86 m breit.

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LAW Aktuell 1. Staatsexamen

BGH, Urteil vom 22.06.2016 - 5 StR 98/16 = jurisbyhemmer

Sounds:

1. Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist maßgeblich, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist.

2. Über die finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme hinaus müssen beide den Raubtatbestand konstituierenden Elemente in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Für diesen Zusammenhang ist allerdings nicht erforderlich, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs identisch sind. Auch lassen sich verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme nicht benennen.

 

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LAW Aktuell 1. Staatsexamen

BGH, Urteil vom 19.07.2016, X ZR 123/15 = jurisbyhemmer

Sound:

Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.

I. Problem:

Eine Besonderheit des reisevertraglichen Mängelrechts besteht darin, dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt, § 651d I BGB. Diese Folge ist allerdings ausgeschlossen, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Erfolgt die Anzeige nicht, verweigern die Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Minderungsbetrages. Hintergrund der Anzeigeobliegenheit: Der Reiseveranstalter soll zeitnah die Möglichkeit bekommen, Abhilfe zu schaffen, um so eventuell der Geltendmachung weiterer Mängelansprüche auszuweichen und sich den vollen Reisepreis zu verdienen.


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LAW Aktuell Examensreport

 B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ konkurrenzrechtlich schwierige, anspruchsvolle Klausur

                 _ kein StPO-Teil; trotzdem sehr umfangreich

Klausur Nr. 4

Teil I: G vereinbart mit U, ihr 3 kg Marihuana, das sich G auf dem Schwarzmarkt besorgt hat, zu einem Preis von 18.000,- € zu liefern. Als U dies ihrem Bekannten H erzählt, mit dem sie gelegentlich Marihuana konsumiert, wittert dieser eine Chance, „günstig an den Stoff zu kommen". Er bietet U daher an, sie zu dem mit G vereinbarten Treffpunkt zu fahren, sich dann im Hintergrund aufzuhalten und sie anschließend wieder nach Hause zu bringen. U, die von den Plänen des H nichts ahnt, nimmt dieses Angebot gerne an.

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LAW Aktuell Examensreport, Termin 2016-II Bayern

 Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life&Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Alle Studenten und Referendare sollten sich daher mit den besprochenen Klausuren beschäftigen.

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:    Ø         zwei Mal Schuldrecht „satt"

                                                                       Ø         Sachenrecht und Erbrecht

                                                                       Ø         wenig ZPO

Klausur Nr. 1

Sachverhalt: Der alleinerziehende M wohnt gemeinsam mit seinem zwölfjährigen Sohn K zur Miete in der Erdgeschosswohnung eines Zweifamilienhauses. Eigentümer ist V, der die Wohnung im Obergeschoss bewohnt. Partei des Mietvertrags ist ausschließlich M. Zu dem Haus gehört eine auf demselben Grundstück stehende Doppelgarage, welche jeweils mit Hilfe einer eigenen Flügeltüre geöffnet werden kann und durch eine Holzlattenwand in zwei separate Teile geteilt ist. Während der eine Teil von V genutzt wird, hat M den anderen Teil zusammen mit der Wohnung angemietet.

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LAW Aktuell Klausur Nr. 6:

Problemstellung: Die zweite öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Staatsorganisationsrecht.           

Sachverhalt: Die Koalitionsparteien P und Ö der Bundesregierung streiten über die Energiepolitik. Aus diesem Grund beauftragt die Bundesregierung das private Meinungsforschungsinstitut D-GmbH, eine Meinungsumfrage in der Bevölkerung über die Auffassungen zur Energiepolitik durchzuführen. Die Ergebnisse werden dann in Form einer Studie vorgelegt, zu den Regierungsakten genommen und sollen der Vorbereitung künftiger Entscheidungen im Rahmen der Energiepolitik dienen.

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LAW Aktuell Öffentliches Recht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

            Ø kein bayerisches Verwaltungsrecht

            Ø eine reine Staatsrechtsklausur

 

                   Klausur Nr. 5:              

Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Polizeirecht – mit der Besonderheit, dass nicht die bayerische Landespolizei, sondern die Bundespolizei handelte.

Sachverhalt: F und H sind zwei befreundete Fußballfans, die ihren Verein, die ruhmreichen Würzburger Kickers, zu jedem Heim- und Auswärtsspiel begleiten. Beide sind in Fußballstadien bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf den Auswärtsfahrten, zu denen sie regelmäßig mit dem Zug fahren, ist der meist stark alkoholisierte H ist ebenfalls mehrfach wegen Beleidigungen und körperlichen Übergriffen auf andere Fahrgäste aufgefallen und entsprechend vorbestraft. Einmal kam es zu einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs, da der Zug außerplanmäßig wegen eines Polizeieinsatzes halten musste. F hingegen blieb bei Zugfahrten stets unauffällig.

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LAW Aktuell Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins

BGH, Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 19/15 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

2. Für die Eintragung ist vielmehr die Eintragung auch aller Mitglieder analog § 47 II GBO erforderlich.

II. Problem:

Die Grundbuchfähigkeit der GbR ist gesetzlich verankert, § 899a BGB, auch wenn diese Vorschrift nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Eintragung einer GbR löst. Ergänzt wird § 899a BGB durch § 47 II GBO, wonach die Eintragung die Nennung aller Gesellschafter voraussetzt.

Der nicht-rechtsfähige Verein ist eine Körperschaftsform, bei der es auch kein Register gibt, bei dem man sich über die für den Zusammenschluss agierenden Personen, d.h. den Vorstand, Klarheit verschaffen könnte.

Insoweit stellt sich die Frage, wie die Grundbuchfähigkeit zu beurteilen ist.

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LAW Aktuell Unzulässige informelle Absprachen im Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 = jurisbyhemmer

Sounds:

1. „Informelle" Verfahrensweisen oder „Gentlemen Agreements" an der gesetzlichen Regelung vorbei sind untersagt. Andernfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, Verständigungen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Erforschung der materiellen Wahrheit, der Schuldangemessenheit der Strafe und der Verfahrensfairness in das Strafverfahrensrecht zu integrieren.

2. Weist ein Verfahrensgeschehen typische Merkmale einer Verständigung auf, so ist es an dem für Absprachen geltenden Maßstab zu messen. Eine entgegenstehende Absichtserklärung des Gerichts oder der Verfahrensbeteiligten, eine Verständigung komme nicht in Betracht, ist unbeachtlich.

 

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