LAW Aktuell
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 10/16 ÖR
VGH München, Urteil vom 24.11.2015, Az 15 B 13.2414, www.gesetze-bayern.de
Neues zum Drittschutz – wenn sogar das Dach den Nachbarn schützt
Sound:
Wenn in einem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse und die Dachform ohne Ausnahmemöglichkeit festgesetzt sind, folgt daraus ein Nachbarschutz im Wege des wechselseitigen Interessensausgleichs. Neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten können dann rücksichtslos sein.
Sachverhalt:
In der Gemeinde G wurde 1971 ein Bebauungsplan erlassen, der 28 Bauflächen umfasst und ein reines Wohngebiet festsetzt. Alle Grundstücke sind mittlerweile – den Festsetzungen entsprechend – mit rund 3,20 m hohen, eingeschossigen Flachdachbungalows bebaut. Der hier maßgebliche, nahezu rechteckige Planbereich wird vom Rennweg im Osten, der Karlstraße im Süden und der Georgstraße im Norden umgrenzt und ist vom in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Clausweg aus in Richtung Westen gemessen bis zu 86 m breit.
LAW Aktuell 1. Staatsexamen
BGH, Urteil vom 22.06.2016 - 5 StR 98/16 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. Für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist maßgeblich, ob es zu einer – vom Täter erkannten – nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist.
2. Über die finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme hinaus müssen beide den Raubtatbestand konstituierenden Elemente in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Für diesen Zusammenhang ist allerdings nicht erforderlich, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs identisch sind. Auch lassen sich verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme nicht benennen.
LAW Aktuell 1. Staatsexamen
BGH, Urteil vom 19.07.2016, X ZR 123/15 = jurisbyhemmer
Sound:
Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.
I. Problem:
Eine Besonderheit des reisevertraglichen Mängelrechts besteht darin, dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt, § 651d I BGB. Diese Folge ist allerdings ausgeschlossen, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Erfolgt die Anzeige nicht, verweigern die Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Minderungsbetrages. Hintergrund der Anzeigeobliegenheit: Der Reiseveranstalter soll zeitnah die Möglichkeit bekommen, Abhilfe zu schaffen, um so eventuell der Geltendmachung weiterer Mängelansprüche auszuweichen und sich den vollen Reisepreis zu verdienen.
LAW Aktuell Examensreport
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ konkurrenzrechtlich schwierige, anspruchsvolle Klausur
_ kein StPO-Teil; trotzdem sehr umfangreich
Klausur Nr. 4
Teil I: G vereinbart mit U, ihr 3 kg Marihuana, das sich G auf dem Schwarzmarkt besorgt hat, zu einem Preis von 18.000,- € zu liefern. Als U dies ihrem Bekannten H erzählt, mit dem sie gelegentlich Marihuana konsumiert, wittert dieser eine Chance, „günstig an den Stoff zu kommen". Er bietet U daher an, sie zu dem mit G vereinbarten Treffpunkt zu fahren, sich dann im Hintergrund aufzuhalten und sie anschließend wieder nach Hause zu bringen. U, die von den Plänen des H nichts ahnt, nimmt dieses Angebot gerne an.
LAW Aktuell Examensreport, Termin 2016-II Bayern
Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life&Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Alle Studenten und Referendare sollten sich daher mit den besprochenen Klausuren beschäftigen.
A) Zivilrecht
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Ø zwei Mal Schuldrecht „satt"
Ø Sachenrecht und Erbrecht
Ø wenig ZPO
Klausur Nr. 1
Sachverhalt: Der alleinerziehende M wohnt gemeinsam mit seinem zwölfjährigen Sohn K zur Miete in der Erdgeschosswohnung eines Zweifamilienhauses. Eigentümer ist V, der die Wohnung im Obergeschoss bewohnt. Partei des Mietvertrags ist ausschließlich M. Zu dem Haus gehört eine auf demselben Grundstück stehende Doppelgarage, welche jeweils mit Hilfe einer eigenen Flügeltüre geöffnet werden kann und durch eine Holzlattenwand in zwei separate Teile geteilt ist. Während der eine Teil von V genutzt wird, hat M den anderen Teil zusammen mit der Wohnung angemietet.
LAW Aktuell Klausur Nr. 6:
Problemstellung: Die zweite öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Staatsorganisationsrecht.
Sachverhalt: Die Koalitionsparteien P und Ö der Bundesregierung streiten über die Energiepolitik. Aus diesem Grund beauftragt die Bundesregierung das private Meinungsforschungsinstitut D-GmbH, eine Meinungsumfrage in der Bevölkerung über die Auffassungen zur Energiepolitik durchzuführen. Die Ergebnisse werden dann in Form einer Studie vorgelegt, zu den Regierungsakten genommen und sollen der Vorbereitung künftiger Entscheidungen im Rahmen der Energiepolitik dienen.
LAW Aktuell Öffentliches Recht:
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø kein bayerisches Verwaltungsrecht
Ø eine reine Staatsrechtsklausur
Klausur Nr. 5:
Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt im Polizeirecht – mit der Besonderheit, dass nicht die bayerische Landespolizei, sondern die Bundespolizei handelte.
Sachverhalt: F und H sind zwei befreundete Fußballfans, die ihren Verein, die ruhmreichen Würzburger Kickers, zu jedem Heim- und Auswärtsspiel begleiten. Beide sind in Fußballstadien bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf den Auswärtsfahrten, zu denen sie regelmäßig mit dem Zug fahren, ist der meist stark alkoholisierte H ist ebenfalls mehrfach wegen Beleidigungen und körperlichen Übergriffen auf andere Fahrgäste aufgefallen und entsprechend vorbestraft. Einmal kam es zu einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs, da der Zug außerplanmäßig wegen eines Polizeieinsatzes halten musste. F hingegen blieb bei Zugfahrten stets unauffällig.
LAW Aktuell Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins
BGH, Beschluss vom 21.01.2016, V ZB 19/15 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.
2. Für die Eintragung ist vielmehr die Eintragung auch aller Mitglieder analog § 47 II GBO erforderlich.
II. Problem:
Die Grundbuchfähigkeit der GbR ist gesetzlich verankert, § 899a BGB, auch wenn diese Vorschrift nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Eintragung einer GbR löst. Ergänzt wird § 899a BGB durch § 47 II GBO, wonach die Eintragung die Nennung aller Gesellschafter voraussetzt.
Der nicht-rechtsfähige Verein ist eine Körperschaftsform, bei der es auch kein Register gibt, bei dem man sich über die für den Zusammenschluss agierenden Personen, d.h. den Vorstand, Klarheit verschaffen könnte.
Insoweit stellt sich die Frage, wie die Grundbuchfähigkeit zu beurteilen ist.
LAW Aktuell Unzulässige informelle Absprachen im Strafverfahren
BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 = jurisbyhemmer
Sounds:
1. „Informelle" Verfahrensweisen oder „Gentlemen Agreements" an der gesetzlichen Regelung vorbei sind untersagt. Andernfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, Verständigungen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Erforschung der materiellen Wahrheit, der Schuldangemessenheit der Strafe und der Verfahrensfairness in das Strafverfahrensrecht zu integrieren.
2. Weist ein Verfahrensgeschehen typische Merkmale einer Verständigung auf, so ist es an dem für Absprachen geltenden Maßstab zu messen. Eine entgegenstehende Absichtserklärung des Gerichts oder der Verfahrensbeteiligten, eine Verständigung komme nicht in Betracht, ist unbeachtlich.
LAW Aktuell Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsverhältnis?
BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 467/14 = jurisbyhemmer
Sound:
1. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet.
2. Eine Haftungsbeschränkung kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage der §§ 133, 157, 242 BGB ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat.
3. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.
Seite 94.8 von 138 - Artikel 938 bis 948 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik.
zurück85.886.887.888.889.890.891.892.893.894.895.896.897.898.899.8100.8101.8102.8103.8vor
Der hemmer-shop Kundenservice ist für Sie da.
KUNDENSERVICE Sie erreichen uns Montag
bis Freitag 9.00 Uhr - 16.00 Uhr
E-Mail: hemmer-club.de
Tel. 0931 / 79 78 245
Fax: 0931 / 79 78 240
Keine Porto-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.