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Staatsexamina
 
Geschrieben von Clemens d‘Alquen

LAW Aktuell Formale Anforderungen an die dingliche Einigung gem. § 873 BGB bei Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts

BGH, Urteil vom 08.04.2016, V ZR 73/15 = jurisbyhemmer

Sound:

Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gem. § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden.

I. Problem:

Soll ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, haben die Parteien die Möglichkeit, ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht einzuräumen, §§ 463 ff. BGB. Der Rechtskaufvertrag i.S.d. § 453 I BGB, durch den die Einräumung erfolgt, bedarf zu seiner Wirksamkeit nach einhelligem Ansatz der notariellen Beurkundung. Zwar verpflichtet sich in diesem Vertrag niemand zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grund und Boden, vgl. Wortlaut des § 311b I S. 1 BGB. Die spätere Ausübung des Vorkaufsrechts ist aber gem. § 464 I S. 2 BGB formfrei möglich. Die Folge der Ausübung ist unmittelbar die Entstehung eines Kaufvertrages zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem, § 464 II BGB. Um der Intention des § 311b I S. 1 BGB Genüge zu tun, wird dieser gleichsam vorgezogen auf den Vertrag, durch welchen das Vorkaufsrecht eingeräumt wird.

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Geschrieben von Dr. Bernd Berberich

LAW Aktuell Fahrlässige Tötung bei Rotlichtverstoß des Opfers?

OLG Hamm, Beschl. v. 20.08.2015 – 5 RVs 102/15 =jurisbyhemmer

Sound:

Eine bewusste Selbstgefährdung lässt grundsätzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen, wenn sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts entwickelt.

 1. Kurzsachverhalt (leicht abgeändert): A fährt auf einer Landstraße mit 65 km/h auf eine beampelte Kreuzung zu, welche er geradeaus überqueren möchte. Von links nähert sich B, der die Kreuzung ebenfalls geradeaus überqueren will, mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Die Kreuzung ist von allen Seiten gut einsehbar, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt sowohl für A als auch für B 50 km/h.

A nimmt den von links kommenden B wahr, geht aber davon aus, dass dieser an der Kreuzung hält. Sowohl A als auch B fahren aber kurz hintereinander in die Kreuzung ein, was A erst wahrnimmt, als sich beide auf der Kreuzung befinden. Wer von beiden, A oder B, dabei einen Rotlichtverstoß beging, lässt sich nicht klären.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 12/16 ZR

BAG, Urteil vom 23. September 2015, Az. 5 AZR 767/13; vgl. auch NZA 2016, 295

Vergütungsanspruch für Überstunden: Hohe Anforderungen an Darlegungslast, aber starke Auswirkungen eines Arbeitszeitkontos

Sounds:

1. Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.

2. Wurde tatsächlich ein Arbeitszeitkonto geführt und will der Arbeitgeber im Nachhinein den sich aus dem Arbeitszeitkonto zugunsten des Arbeitnehmers ergebenden Saldo bestreiten, obliegt es ihm ausgehend von einer gestuften Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 11/16 ZR

BAG, Urteil vom 20. Oktober 2015, Az. 9 AZR 224/14; vgl. auch NZA 2016, 159
Berechnung der Urlaubsdauer nach §§ 3-5 BUrlG: kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses werden ggf. ignoriert

Sounds:

1. Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten.

2. Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat (Umkehrschluss aus § 5 I Buchst. c BUrlG).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 10/16 ZR

BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 6 AZR 709/14; vgl. auch NZA 2016, 361

Abwicklungsvertrag mit Option vorzeitigen Ausscheidens: gesetzliche Schriftform für die Ausübung nötig!

Sounds:

1. Ein sog. Abwicklungsvertrag liegt vor, wenn die Parteien nach Erklärung einer Kündigung die Bedingungen vereinbaren, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch diesen Abwicklungsvertrag, sondern durch die Kündigung bewirkt wird.

2. Anders als ein Aufhebungsvertrag bedarf ein Abwicklungsvertrag selbst nicht der Schriftform nach § 623 BGB bedarf.

3. Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 09/16 ZR

BAG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. 7 AZR 40/14; vgl. auch NZA 2016, 358

Abhängigkeit der Vertragsverlängerung von Schriftform der Befristung: Welche Folgen hat das Weiterarbeiten?

Sounds:

1. Schließen die Parteien zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, so liegt gemäß §§ 14 IV TzBfG, 125 S. 1 BGB i.V.m. § 16 S. 1 TzBfG rechtlich ein wirksamer unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

2. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung ändert daran meist nichts mehr, führt insbesondere nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung gemäß § 141 BGB rückwirkend wirksam wird.

3. Der Arbeitgeber kann aber in einem schriftlichen Vertragsangebot den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das schriftliche Vertragsangebot nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 08/16 ZR

BAG, Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 AZR 541/13; vgl. auch NZA 2015, 1511

Befristungskontrollklage: Voraussetzungen der verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog

Sounds:

1. Eine analoge Anwendung des § 6 KSchG kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat.

2. Bei einer Befristungskontrollklage i.S.d. § 17 S. 1 TzBfG gelten für die Wahrung der Klagefrist über § 17 S. 2 TzBfG die gleichen Regeln wie bei der Kündigungsschutzklage.

3. Für die Wahrung der Klagefrist gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog ist in jedem Fall erforderlich, dass innerhalb der Klagefrist der Wille, sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung wehren zu wollen, gerichtlich geltend gemacht wird. Dies wird bei einem Weiterbeschäftigungsantrag meist der Fall sein, bei einem Antrag auf Wiedereinstellung dagegen grds. nicht.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 07/16 ZR

BAG, Urteil vom 24. September 2015, Az. 2 AZR 347/14; vgl. auch NZA 2016, 351

Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage in AGB: kein Entfallen der Unangemessenheit durch Zusage eines guten Zeugnisses!

Sounds:

1. Auch Hauptabreden sind nicht generell nach § 307 III BGB von der Inhaltskontrolle ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Mit einem Klageverzicht wird aber gerade von der gesetzlichen Regelung in § 4 S. 1 KSchG abgewichen.
2. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne arbeitgeberseitige Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I 1 BGB dar.

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LAW Aktuell Examensreport

Examensreport - Termin 2016-I Bayern
C) Öffentliches Recht:
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:  Schwerpunkt im besonderen Verwaltungsrecht
 erneute Bezüge zum Europarecht
Klausur Nr. 5
Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt in der Prüfung eines Verwaltungsakts aus dem Straßen- und Wegerecht. Hinter der atypischen Aufmachung versteckten sich klassische Probleme aus dem Prozessrecht und Sicherheitsrecht.
Sachverhalt: Die kreisangehörige Gemeinde H ist im Regierungsbezirk Niederbayern unmittelbar an der Grenze zur Tschechischen Republik gelegen. Nur der nicht-motorisierte Personenverkehr sowie Rettungsdienste und der Zubringerbus einer regionalen Eisenbahn dürfen die Straße benutzen. In der Vergangenheit gab es trotz eines entsprechenden Hinweiszeichens Verkehrsverstöße, wobei es seit Jahren zu keinen Unfällen kam.  

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LAW Aktuell Examensreport

Examensreport - Termin 2016-I Bayern
 
B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ thematisch und vom Umfang her faire Klausurstellung

                 _ wieder Frage der Beweisverwertung im StPO-Teil

Klausur Nr. 4

Wichtigste Problemstellungen: Computerbetrug, § 263a I StGB; Diebstahl, § 242 I StGB; räuberischer Diebstahl, § 252 StGB; Körperverletzung, § 223 I StGB; Hehlerei, § 259 I StGB; Unterschlagung, § 246 I StGB; Körperverletzung im Amt, § 340 I StGB; Beteiligung sowie Anwendungsbereich von § 28 II StGB; Konkurrenzen; unselbstständiges Beweisverwertungsverbot

Teil I: Im Supermarkt der S-GmbH (S) sind Selbstbedienungskassen installiert worden. Der Kunde scannt an diesen die gewünschten Waren mittels des auf ihnen angebrachten Strichcodes selbst ein und bezahlt den von der Kasse automatisch ermittelten Betrag mit EC- oder Kreditkarte, ohne dass hierbei Kassenpersonal anwesend ist oder der Vorgang sonst von Angestellten überwacht wird. Ein Passieren der Kassen ist ohne weiteres möglich; Sperren oder ähnliche Einrichtungen, die vom System erst nach Bezahlung freigegeben werden, existieren nicht.

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