LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 11/16 ZR
Sounds:
1. Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten.
2. Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat (Umkehrschluss aus § 5 I Buchst. c BUrlG).
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 10/16 ZR
BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 6 AZR 709/14; vgl. auch NZA 2016, 361
Abwicklungsvertrag mit Option vorzeitigen Ausscheidens: gesetzliche Schriftform für die Ausübung nötig!Sounds:
1. Ein sog. Abwicklungsvertrag liegt vor, wenn die Parteien nach Erklärung einer Kündigung die Bedingungen vereinbaren, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch diesen Abwicklungsvertrag, sondern durch die Kündigung bewirkt wird.
2. Anders als ein Aufhebungsvertrag bedarf ein Abwicklungsvertrag selbst nicht der Schriftform nach § 623 BGB bedarf.
3. Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 09/16 ZR
BAG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. 7 AZR 40/14; vgl. auch NZA 2016, 358
Abhängigkeit der Vertragsverlängerung von Schriftform der Befristung: Welche Folgen hat das Weiterarbeiten?
Sounds:
1. Schließen die Parteien zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, so liegt gemäß §§ 14 IV TzBfG, 125 S. 1 BGB i.V.m. § 16 S. 1 TzBfG rechtlich ein wirksamer unbefristeter Arbeitsvertrag vor.
2. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung ändert daran meist nichts mehr, führt insbesondere nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung gemäß § 141 BGB rückwirkend wirksam wird.
3. Der Arbeitgeber kann aber in einem schriftlichen Vertragsangebot den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das schriftliche Vertragsangebot nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 08/16 ZR
BAG, Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 AZR 541/13; vgl. auch NZA 2015, 1511
Befristungskontrollklage: Voraussetzungen der verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog
Sounds:
1. Eine analoge Anwendung des § 6 KSchG kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat.
2. Bei einer Befristungskontrollklage i.S.d. § 17 S. 1
TzBfG gelten für die Wahrung der Klagefrist über § 17 S. 2 TzBfG die
gleichen Regeln wie bei der Kündigungsschutzklage.
3. Für die Wahrung der Klagefrist gemäß § 17 S. 2
TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog ist in jedem Fall erforderlich,
dass innerhalb der Klagefrist der Wille, sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung
wehren zu wollen, gerichtlich geltend gemacht wird. Dies wird bei einem Weiterbeschäftigungsantrag
meist der Fall sein, bei einem Antrag auf Wiedereinstellung dagegen grds.
nicht. Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage in AGB:
kein Entfallen der Unangemessenheit durch Zusage eines guten Zeugnisses!
Sounds: 1. Auch Hauptabreden sind nicht generell nach § 307 III BGB von der Inhaltskontrolle ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Mit einem Klageverzicht wird aber gerade von der gesetzlichen Regelung in § 4 S. 1 KSchG abgewichen. Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ thematisch und vom Umfang her faire Klausurstellung _ wieder Frage der Beweisverwertung im StPO-Teil Klausur Nr. 4 Wichtigste
Problemstellungen: Computerbetrug,
§ 263a I StGB; Diebstahl, § 242 I StGB; räuberischer
Diebstahl, § 252 StGB; Körperverletzung, § 223 I StGB; Hehlerei,
§ 259 I StGB; Unterschlagung, § 246 I StGB;
Körperverletzung im Amt, § 340 I StGB; Beteiligung sowie
Anwendungsbereich von § 28 II StGB; Konkurrenzen; unselbstständiges
Beweisverwertungsverbot Teil I:
Im Supermarkt der S-GmbH (S) sind Selbstbedienungskassen installiert worden.
Der Kunde scannt an diesen die gewünschten Waren mittels des auf ihnen
angebrachten Strichcodes selbst ein und bezahlt den von der Kasse automatisch
ermittelten Betrag mit EC- oder Kreditkarte, ohne dass hierbei Kassenpersonal
anwesend ist oder der Vorgang sonst von Angestellten überwacht wird. Ein
Passieren der Kassen ist ohne weiteres möglich; Sperren oder ähnliche
Einrichtungen, die vom System erst nach Bezahlung freigegeben werden,
existieren nicht. Examensreport
- Termin 2016-I Bayern Hinweis: Die Examensklausuren in allen
Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen
Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen
Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog.
Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Es rät sich auch für Studenten
und Referendare aus anderen Bundesländern, sich mit den besprochenen Klausuren
zu beschäftigen. Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen.
Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der
knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise
sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer
die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. A)
Zivilrecht Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ Handels-und Gesellschaftsrecht _ Sachenrecht, aber wenig Schuldrecht _ ZPO und Erbrecht Klausur Nr. 1 Problemstellung: Prokura, § 15 I HGB; § 377 HGB; Gründung
einer OHG; persönliche Haftung Sachverhalt: S ist Inhaber der weit über Bayern hinaus verbreiteten
Sonnenstudiokette „Sunny e.K.". Im Februar 2015 erteilt er seinem Angestellten
P Prokura, ohne dies im Handelsregister eintragen zu lassen. Er entzieht sie
ihm jedoch sieben Monate später wieder; eine Eintragung unterbleibt erneut. VG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2015, Az 2 K 2743/14, juris Sound: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einer Gemeinde und
einem Unternehmen, in dem sich das Unternehmen verpflichtet, bestimmte
Nutzungen in bestimmten Gebäuden zu unterlassen, kann der Ausnutzung einer
Baugenehmigung entgegenstehen. Sachverhalt: Der Gemeinderat der bayerischen
kreisangehörigen Stadt Starnberg beschloss im Oktober 2014 das „Städtebauliche
Entwicklungskonzept Einzelhandel (EKO 2014)". Dieses Konzept grenzt den
zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Klägerin ab. Es enthält ferner
eine Sortimentsliste, welche die zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente einerseits und die nicht zentrenrelevanten Sortimente andererseits
definiert. Danach gehören zu den nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten
u.a. Drogerie-, Kosmetik und Parfümerieartikel. Das Konzept stellt darüber
hinaus „Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung" auf, in denen es u.a.
heißt: Zentrenrelevante
Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig
im abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt angesiedelt werden. BayVGH, NVwZ-RR 2015, 85 Sound: Für die Bestimmtheit einer Ersatzvornahme und dem daraus
resultierenden Kostenbescheid ist es erforderlich, dass die Behörde genau
darlegt, wie und in welcher Höhe die Kosten entstanden sind. Ein bloßer Verweis
auf eine nicht nachvollziehbare Pauschale genügt nicht. Sachverhalt: Seite 97.8 von 138 - Artikel 968 bis 978 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück88.889.890.891.892.893.894.895.896.897.898.899.8100.8101.8102.8103.8104.8105.8106.8vor
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 07/16 ZR
2. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne arbeitgeberseitige Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I 1 BGB dar.LAW Aktuell Examensreport
LAW Aktuell Examensreport
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Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 06/16 ÖR
Geschrieben von Martin MielkeLAW Aktuell 05/16 ÖR
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