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Staatsexamina
 
Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 11/16 ZR

BAG, Urteil vom 20. Oktober 2015, Az. 9 AZR 224/14; vgl. auch NZA 2016, 159
Berechnung der Urlaubsdauer nach §§ 3-5 BUrlG: kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses werden ggf. ignoriert

Sounds:

1. Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten.

2. Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat (Umkehrschluss aus § 5 I Buchst. c BUrlG).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 10/16 ZR

BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 6 AZR 709/14; vgl. auch NZA 2016, 361

Abwicklungsvertrag mit Option vorzeitigen Ausscheidens: gesetzliche Schriftform für die Ausübung nötig!

Sounds:

1. Ein sog. Abwicklungsvertrag liegt vor, wenn die Parteien nach Erklärung einer Kündigung die Bedingungen vereinbaren, zu denen der Arbeitnehmer ausscheidet und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch diesen Abwicklungsvertrag, sondern durch die Kündigung bewirkt wird.

2. Anders als ein Aufhebungsvertrag bedarf ein Abwicklungsvertrag selbst nicht der Schriftform nach § 623 BGB bedarf.

3. Ein Abwicklungsvertrag kann für den Arbeitnehmer die Möglichkeit vorsehen, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären. Eine solche Erklärung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 09/16 ZR

BAG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. 7 AZR 40/14; vgl. auch NZA 2016, 358

Abhängigkeit der Vertragsverlängerung von Schriftform der Befristung: Welche Folgen hat das Weiterarbeiten?

Sounds:

1. Schließen die Parteien zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, so liegt gemäß §§ 14 IV TzBfG, 125 S. 1 BGB i.V.m. § 16 S. 1 TzBfG rechtlich ein wirksamer unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

2. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung ändert daran meist nichts mehr, führt insbesondere nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung gemäß § 141 BGB rückwirkend wirksam wird.

3. Der Arbeitgeber kann aber in einem schriftlichen Vertragsangebot den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen machen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das schriftliche Vertragsangebot nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 08/16 ZR

BAG, Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 AZR 541/13; vgl. auch NZA 2015, 1511

Befristungskontrollklage: Voraussetzungen der verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog

Sounds:

1. Eine analoge Anwendung des § 6 KSchG kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat.

2. Bei einer Befristungskontrollklage i.S.d. § 17 S. 1 TzBfG gelten für die Wahrung der Klagefrist über § 17 S. 2 TzBfG die gleichen Regeln wie bei der Kündigungsschutzklage.

3. Für die Wahrung der Klagefrist gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog ist in jedem Fall erforderlich, dass innerhalb der Klagefrist der Wille, sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung wehren zu wollen, gerichtlich geltend gemacht wird. Dies wird bei einem Weiterbeschäftigungsantrag meist der Fall sein, bei einem Antrag auf Wiedereinstellung dagegen grds. nicht.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 07/16 ZR

BAG, Urteil vom 24. September 2015, Az. 2 AZR 347/14; vgl. auch NZA 2016, 351

Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage in AGB: kein Entfallen der Unangemessenheit durch Zusage eines guten Zeugnisses!

Sounds:

1. Auch Hauptabreden sind nicht generell nach § 307 III BGB von der Inhaltskontrolle ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Mit einem Klageverzicht wird aber gerade von der gesetzlichen Regelung in § 4 S. 1 KSchG abgewichen.
2. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne arbeitgeberseitige Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I 1 BGB dar.

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LAW Aktuell Examensreport

Examensreport - Termin 2016-I Bayern
C) Öffentliches Recht:
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:  Schwerpunkt im besonderen Verwaltungsrecht
 erneute Bezüge zum Europarecht
Klausur Nr. 5
Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt in der Prüfung eines Verwaltungsakts aus dem Straßen- und Wegerecht. Hinter der atypischen Aufmachung versteckten sich klassische Probleme aus dem Prozessrecht und Sicherheitsrecht.
Sachverhalt: Die kreisangehörige Gemeinde H ist im Regierungsbezirk Niederbayern unmittelbar an der Grenze zur Tschechischen Republik gelegen. Nur der nicht-motorisierte Personenverkehr sowie Rettungsdienste und der Zubringerbus einer regionalen Eisenbahn dürfen die Straße benutzen. In der Vergangenheit gab es trotz eines entsprechenden Hinweiszeichens Verkehrsverstöße, wobei es seit Jahren zu keinen Unfällen kam.  

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LAW Aktuell Examensreport

Examensreport - Termin 2016-I Bayern
 
B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ thematisch und vom Umfang her faire Klausurstellung

                 _ wieder Frage der Beweisverwertung im StPO-Teil

Klausur Nr. 4

Wichtigste Problemstellungen: Computerbetrug, § 263a I StGB; Diebstahl, § 242 I StGB; räuberischer Diebstahl, § 252 StGB; Körperverletzung, § 223 I StGB; Hehlerei, § 259 I StGB; Unterschlagung, § 246 I StGB; Körperverletzung im Amt, § 340 I StGB; Beteiligung sowie Anwendungsbereich von § 28 II StGB; Konkurrenzen; unselbstständiges Beweisverwertungsverbot

Teil I: Im Supermarkt der S-GmbH (S) sind Selbstbedienungskassen installiert worden. Der Kunde scannt an diesen die gewünschten Waren mittels des auf ihnen angebrachten Strichcodes selbst ein und bezahlt den von der Kasse automatisch ermittelten Betrag mit EC- oder Kreditkarte, ohne dass hierbei Kassenpersonal anwesend ist oder der Vorgang sonst von Angestellten überwacht wird. Ein Passieren der Kassen ist ohne weiteres möglich; Sperren oder ähnliche Einrichtungen, die vom System erst nach Bezahlung freigegeben werden, existieren nicht.

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LAW Aktuell Examensreport

 Examensreport - Termin 2016-I Bayern

Hinweis: Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Es rät sich auch für Studenten und Referendare aus anderen Bundesländern, sich mit den besprochenen Klausuren zu beschäftigen. Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig.

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:    _ Handels-und Gesellschaftsrecht

                                                           _ Sachenrecht, aber wenig Schuldrecht

                                                           _ ZPO und Erbrecht

Klausur Nr. 1

Problemstellung: Prokura, § 15 I HGB; § 377 HGB; Gründung einer OHG; persönliche Haftung

Sachverhalt: S ist Inhaber der weit über Bayern hinaus verbreiteten Sonnenstudiokette „Sunny e.K.". Im Februar 2015 erteilt er seinem Angestellten P Prokura, ohne dies im Handelsregister eintragen zu lassen. Er entzieht sie ihm jedoch sieben Monate später wieder; eine Eintragung unterbleibt erneut.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/16 ÖR

VG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2015, Az 2 K 2743/14, juris

Wenn sich eine Gemeinde in die Tücken des öffentlich-rechtlichen Vertrages verstrickt, hat auch der Bauherr nichts mehr zu lachen

Sound:

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmen, in dem sich das Unternehmen verpflichtet, bestimmte Nutzungen in bestimmten Gebäuden zu unterlassen, kann der Ausnutzung einer Baugenehmigung entgegenstehen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der bayerischen kreisangehörigen Stadt Starnberg beschloss im Oktober 2014 das „Städtebauliche Entwicklungskonzept Einzelhandel (EKO 2014)". Dieses Konzept grenzt den zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Klägerin ab. Es enthält ferner eine Sortimentsliste, welche die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente einerseits und die nicht zentrenrelevanten Sortimente andererseits definiert. Danach gehören zu den nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten u.a. Drogerie-, Kosmetik und Parfümerieartikel. Das Konzept stellt darüber hinaus „Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung" auf, in denen es u.a. heißt:

Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig im abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt angesiedelt werden.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/16 ÖR

BayVGH, NVwZ-RR 2015, 85

Keine Schlampereien bei der Vollstreckung – der Bürger muss wissen, warum er wieviel bezahlen muss

Sound:

Für die Bestimmtheit einer Ersatzvornahme und dem daraus resultierenden Kostenbescheid ist es erforderlich, dass die Behörde genau darlegt, wie und in welcher Höhe die Kosten entstanden sind. Ein bloßer Verweis auf eine nicht nachvollziehbare Pauschale genügt nicht.

Sachverhalt:

K ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1920 bebauten Grundstücks in Würzburg, Moosweg 2. Sowohl das Gebäude als auch größte Teile des Grundstücks waren völlig vermüllt. Nach Durchführung einer durch Bescheid vom 19. Februar 2015 angeordneten Besichtigung erließ die Stadt Würzburg am 27. Februar 2015 einen Bescheid, wonach K die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in dem Gebäude sowie auf ihrem Grundstück durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 1. April 2015 abzuschließen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung wurden die unverzüglich Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Dafür entstünden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 7.500,-- Euro. Der Bescheid wurde auf § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gestützt.

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