LAW Aktuell
Geschrieben von Ingo GoldLAW Aktuell 08/16 ZR
BAG, Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 AZR 541/13; vgl. auch NZA 2015, 1511
Befristungskontrollklage: Voraussetzungen der verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog
Sounds:
1. Eine analoge Anwendung des § 6 KSchG kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat.
2. Bei einer Befristungskontrollklage i.S.d. § 17 S. 1
TzBfG gelten für die Wahrung der Klagefrist über § 17 S. 2 TzBfG die
gleichen Regeln wie bei der Kündigungsschutzklage.
3. Für die Wahrung der Klagefrist gemäß § 17 S. 2
TzBfG i.V.m. § 6 S. 1 KSchG analog ist in jedem Fall erforderlich,
dass innerhalb der Klagefrist der Wille, sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung
wehren zu wollen, gerichtlich geltend gemacht wird. Dies wird bei einem Weiterbeschäftigungsantrag
meist der Fall sein, bei einem Antrag auf Wiedereinstellung dagegen grds.
nicht. Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage in AGB:
kein Entfallen der Unangemessenheit durch Zusage eines guten Zeugnisses!
Sounds: 1. Auch Hauptabreden sind nicht generell nach § 307 III BGB von der Inhaltskontrolle ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Mit einem Klageverzicht wird aber gerade von der gesetzlichen Regelung in § 4 S. 1 KSchG abgewichen. Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ thematisch und vom Umfang her faire Klausurstellung _ wieder Frage der Beweisverwertung im StPO-Teil Klausur Nr. 4 Wichtigste
Problemstellungen: Computerbetrug,
§ 263a I StGB; Diebstahl, § 242 I StGB; räuberischer
Diebstahl, § 252 StGB; Körperverletzung, § 223 I StGB; Hehlerei,
§ 259 I StGB; Unterschlagung, § 246 I StGB;
Körperverletzung im Amt, § 340 I StGB; Beteiligung sowie
Anwendungsbereich von § 28 II StGB; Konkurrenzen; unselbstständiges
Beweisverwertungsverbot Teil I:
Im Supermarkt der S-GmbH (S) sind Selbstbedienungskassen installiert worden.
Der Kunde scannt an diesen die gewünschten Waren mittels des auf ihnen
angebrachten Strichcodes selbst ein und bezahlt den von der Kasse automatisch
ermittelten Betrag mit EC- oder Kreditkarte, ohne dass hierbei Kassenpersonal
anwesend ist oder der Vorgang sonst von Angestellten überwacht wird. Ein
Passieren der Kassen ist ohne weiteres möglich; Sperren oder ähnliche
Einrichtungen, die vom System erst nach Bezahlung freigegeben werden,
existieren nicht. Examensreport
- Termin 2016-I Bayern Hinweis: Die Examensklausuren in allen
Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen
Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen
Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog.
Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Es rät sich auch für Studenten
und Referendare aus anderen Bundesländern, sich mit den besprochenen Klausuren
zu beschäftigen. Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen.
Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der
knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise
sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer
die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. A)
Zivilrecht Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: _ Handels-und Gesellschaftsrecht _ Sachenrecht, aber wenig Schuldrecht _ ZPO und Erbrecht Klausur Nr. 1 Problemstellung: Prokura, § 15 I HGB; § 377 HGB; Gründung
einer OHG; persönliche Haftung Sachverhalt: S ist Inhaber der weit über Bayern hinaus verbreiteten
Sonnenstudiokette „Sunny e.K.". Im Februar 2015 erteilt er seinem Angestellten
P Prokura, ohne dies im Handelsregister eintragen zu lassen. Er entzieht sie
ihm jedoch sieben Monate später wieder; eine Eintragung unterbleibt erneut. VG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2015, Az 2 K 2743/14, juris Sound: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einer Gemeinde und
einem Unternehmen, in dem sich das Unternehmen verpflichtet, bestimmte
Nutzungen in bestimmten Gebäuden zu unterlassen, kann der Ausnutzung einer
Baugenehmigung entgegenstehen. Sachverhalt: Der Gemeinderat der bayerischen
kreisangehörigen Stadt Starnberg beschloss im Oktober 2014 das „Städtebauliche
Entwicklungskonzept Einzelhandel (EKO 2014)". Dieses Konzept grenzt den
zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Klägerin ab. Es enthält ferner
eine Sortimentsliste, welche die zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente einerseits und die nicht zentrenrelevanten Sortimente andererseits
definiert. Danach gehören zu den nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten
u.a. Drogerie-, Kosmetik und Parfümerieartikel. Das Konzept stellt darüber
hinaus „Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung" auf, in denen es u.a.
heißt: Zentrenrelevante
Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig
im abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt angesiedelt werden. BayVGH, NVwZ-RR 2015, 85 Sound: Für die Bestimmtheit einer Ersatzvornahme und dem daraus
resultierenden Kostenbescheid ist es erforderlich, dass die Behörde genau
darlegt, wie und in welcher Höhe die Kosten entstanden sind. Ein bloßer Verweis
auf eine nicht nachvollziehbare Pauschale genügt nicht. Sachverhalt: BayVGH, NVwZ-RR 2015, 106 Sound: Es ist keine unzumutbare Beschränkung einer Versammlung, wenn
Auflagen zum Lärmschutz gemacht werden, die nur dem Schutz von Polizeibeamten
dienen sollen. Sachverhalt: Die AfD, Ortsverband München, führte zahlreiche Versammlungen
auf dem Marienplatz in München durch, die jeweils von 10 bis 18 Uhr dauerten. Dabei
wurden Lautsprecher aufgestellt und eine Verstärkeranlage benutzt. Da es immer
zu Gegendemonstrationen kam, wurden jeweils eine erhebliche Anzahl von
Polizeibeamten eingesetzt, die nach dem Einsatz teilweise über ein
Taubheitsgefühl und Ohrenschmerzen klagten, weil die am Stand der AfD
anwesenden Personen die Verstärkeranlage sehr laut aufdrehten, um die
Gegendemonstranten zu übertönen. Auch ansässige Geschäftsleute hatten sich bei
der Stadt beschwert über den Lärm. Mit der Anlage waren die Redner auch in 30m
Entfernung gut hörbar, bei sehr lauten Gegendemonstranten reduzierte sich die
Hörbarkeit auf eine Entfernung von 10m. Daher erließ die Stadt München als Reaktion auf die nächste
Versammlungsanmeldung einen Bescheid, in dem die Anmeldung bestätigt wurde und
sodann zahlreiche, als Auflagen bezeichnete Regelungen getroffen wurden.
Darunter fand sich in Ziffer 5.2 des Bescheides die Anordnung, wonach die von
der Beschallungsanlage ausgehende Lautstärke einen Höchstwert von 85 dB(A),
gemessen 1 Meter vor dem Lautsprecher, nicht überschreiten darf. BAG, Urteil vom 14. Januar 2015, Az. 7 AZR 2/14; vgl.
auch NZA 2016, 39 Sound: 1. Ein Vergleich nach § 278 VI S. 1 Alt. 1
ZPO erfüllt - im Gegensatz zu § 278 VI S. 1 Alt. 2 ZPO -
nicht die Voraussetzungen des § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG, da es
an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt. 2. Ein Vergleichsvorschlag kann - wie ein Vertragsangebot - nur
unverändert angenommen werden. Eine Annahme unter Änderungen stellt eine
Ablehnung dar. Die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten wie Rechtschreib-
oder Grammatikfehler, die nicht zu einer inhaltlichen Änderung führt, stellt
dagegen keine Änderung im Sinne von § 150 II BGB dar. Sachverhalt (etwas vereinfacht): Die Klägerin war zunächst bei der Beklagten aufgrund eines
befristeten Arbeitsvertrags bis zum 31. Dezember 2010 beschäftigt. Gegen
diese Befristung erhob die Klägerin Befristungskontrollklage. Mit Schriftsatz
vom 8. Juni 2010 teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem
Arbeitsgericht Folgendes mit: „… teile ich mit, dass die Parteien sich außergerichtlich
geeinigt haben. Ich bitte Folgendes gemäß § 278 VI ZPO durch
Beschluss festzustellen: ….. (es folgt der Wortlaut des späteren gerichtlichen
Vorschlags). BGH, Urteil vom 14. Juli 2015, Az. VI ZR 326/14;
vgl. auch NJW 2015, 2965 Sound: Ein Vergleich nach § 278 VI 1 Fall 2 ZPO
kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit
Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden. Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer angeblich
fehlerhaften privatärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Gericht hat in der
mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 den Parteien vorgeschlagen, sich
wie folgt zu vergleichen: „1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ohne Anerkennung
einer darüber hinausgehenden Rechtspflicht zur Abgeltung sämtlicher in diesem
Rechtsstreit geltend gemachter eventueller Ansprüche 3.600 €. Damit sind
sämtliche eventuellen Ansprüche - seien sie vorhersehbar oder nicht - der
Klägerin gegen den Beklagten …. erledigt. 2. ………… (Kostenabrede)." Den Vergleichstext hat der Vorsitzende zu Protokoll der
mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger diktiert. Die Aufzeichnung ist den
Parteivertretern und den Parteien vorgespielt worden. Der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin hat sodann erklärt: Seite 98.1 von 138 - Artikel 971 bis 981 von insgesamt 1376 Artikel in dieser Rubrik. zurück89.190.191.192.193.194.195.196.197.198.199.1100.1101.1102.1103.1104.1105.1106.1107.1vor
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2. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne arbeitgeberseitige Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I 1 BGB dar.LAW Aktuell Examensreport
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