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LAW Aktuell Examensreport

 Examensreport - Termin 2016-I Bayern

Hinweis: Die Examensklausuren in allen Bundesländern weisen inzwischen die gleiche Struktur und den gleichen Schwierigkeitsgrad auf. Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von examenstypischen Fallkonstellationen. So werden Klausuren aus anderen Bundesländern im sog. Ringtausch („Klausurenpool") wiederverwendet. Es rät sich auch für Studenten und Referendare aus anderen Bundesländern, sich mit den besprochenen Klausuren zu beschäftigen. Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig.

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:    _ Handels-und Gesellschaftsrecht

                                                           _ Sachenrecht, aber wenig Schuldrecht

                                                           _ ZPO und Erbrecht

Klausur Nr. 1

Problemstellung: Prokura, § 15 I HGB; § 377 HGB; Gründung einer OHG; persönliche Haftung

Sachverhalt: S ist Inhaber der weit über Bayern hinaus verbreiteten Sonnenstudiokette „Sunny e.K.". Im Februar 2015 erteilt er seinem Angestellten P Prokura, ohne dies im Handelsregister eintragen zu lassen. Er entzieht sie ihm jedoch sieben Monate später wieder; eine Eintragung unterbleibt erneut.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 06/16 ÖR

VG Karlsruhe, Urteil vom 5.2.2015, Az 2 K 2743/14, juris

Wenn sich eine Gemeinde in die Tücken des öffentlich-rechtlichen Vertrages verstrickt, hat auch der Bauherr nichts mehr zu lachen

Sound:

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmen, in dem sich das Unternehmen verpflichtet, bestimmte Nutzungen in bestimmten Gebäuden zu unterlassen, kann der Ausnutzung einer Baugenehmigung entgegenstehen.

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der bayerischen kreisangehörigen Stadt Starnberg beschloss im Oktober 2014 das „Städtebauliche Entwicklungskonzept Einzelhandel (EKO 2014)". Dieses Konzept grenzt den zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet der Klägerin ab. Es enthält ferner eine Sortimentsliste, welche die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente einerseits und die nicht zentrenrelevanten Sortimente andererseits definiert. Danach gehören zu den nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten u.a. Drogerie-, Kosmetik und Parfümerieartikel. Das Konzept stellt darüber hinaus „Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung" auf, in denen es u.a. heißt:

Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig im abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt angesiedelt werden.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 05/16 ÖR

BayVGH, NVwZ-RR 2015, 85

Keine Schlampereien bei der Vollstreckung – der Bürger muss wissen, warum er wieviel bezahlen muss

Sound:

Für die Bestimmtheit einer Ersatzvornahme und dem daraus resultierenden Kostenbescheid ist es erforderlich, dass die Behörde genau darlegt, wie und in welcher Höhe die Kosten entstanden sind. Ein bloßer Verweis auf eine nicht nachvollziehbare Pauschale genügt nicht.

Sachverhalt:

K ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1920 bebauten Grundstücks in Würzburg, Moosweg 2. Sowohl das Gebäude als auch größte Teile des Grundstücks waren völlig vermüllt. Nach Durchführung einer durch Bescheid vom 19. Februar 2015 angeordneten Besichtigung erließ die Stadt Würzburg am 27. Februar 2015 einen Bescheid, wonach K die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in dem Gebäude sowie auf ihrem Grundstück durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 1. April 2015 abzuschließen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung wurden die unverzüglich Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Dafür entstünden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 7.500,-- Euro. Der Bescheid wurde auf § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gestützt.

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Geschrieben von Martin Mielke

LAW Aktuell 04/16 ÖR

BayVGH, NVwZ-RR 2015, 106

Wenn’s dem Polizeibeamten zu laut wird, muss die Versammlung leise sein

Sound:

Es ist keine unzumutbare Beschränkung einer Versammlung, wenn Auflagen zum Lärmschutz gemacht werden, die nur dem Schutz von Polizeibeamten dienen sollen.

Sachverhalt:

Die AfD, Ortsverband München, führte zahlreiche Versammlungen auf dem Marienplatz in München durch, die jeweils von 10 bis 18 Uhr dauerten. Dabei wurden Lautsprecher aufgestellt und eine Verstärkeranlage benutzt. Da es immer zu Gegendemonstrationen kam, wurden jeweils eine erhebliche Anzahl von Polizeibeamten eingesetzt, die nach dem Einsatz teilweise über ein Taubheitsgefühl und Ohrenschmerzen klagten, weil die am Stand der AfD anwesenden Personen die Verstärkeranlage sehr laut aufdrehten, um die Gegendemonstranten zu übertönen. Auch ansässige Geschäftsleute hatten sich bei der Stadt beschwert über den Lärm. Mit der Anlage waren die Redner auch in 30m Entfernung gut hörbar, bei sehr lauten Gegendemonstranten reduzierte sich die Hörbarkeit auf eine Entfernung von 10m.

Daher erließ die Stadt München als Reaktion auf die nächste Versammlungsanmeldung einen Bescheid, in dem die Anmeldung bestätigt wurde und sodann zahlreiche, als Auflagen bezeichnete Regelungen getroffen wurden. Darunter fand sich in Ziffer 5.2 des Bescheides die Anordnung, wonach die von der Beschallungsanlage ausgehende Lautstärke einen Höchstwert von 85 dB(A), gemessen 1 Meter vor dem Lautsprecher, nicht überschreiten darf.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 06/16 ZR

BAG, Urteil vom 14. Januar 2015, Az. 7 AZR 2/14; vgl. auch NZA 2016, 39

Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Vergleichs nach § 278 VI ZPO: Sachgrund i.S.d. TzBfG nicht immer gegeben!

Sound:

1. Ein Vergleich nach § 278 VI S. 1 Alt. 1 ZPO erfüllt - im Gegensatz zu § 278 VI S. 1 Alt. 2 ZPO - nicht die Voraussetzungen des § 14 I 2 Nr. 8 TzBfG, da es an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt.

2. Ein Vergleichsvorschlag kann - wie ein Vertragsangebot - nur unverändert angenommen werden. Eine Annahme unter Änderungen stellt eine Ablehnung dar. Die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten wie Rechtschreib- oder Grammatikfehler, die nicht zu einer inhaltlichen Änderung führt, stellt dagegen keine Änderung im Sinne von § 150 II BGB dar.

Sachverhalt (etwas vereinfacht):

Die Klägerin war zunächst bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bis zum 31. Dezember 2010 beschäftigt. Gegen diese Befristung erhob die Klägerin Befristungskontrollklage. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht Folgendes mit:

„… teile ich mit, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben. Ich bitte Folgendes gemäß § 278 VI ZPO durch Beschluss festzustellen: ….. (es folgt der Wortlaut des späteren gerichtlichen Vorschlags).

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 05/16 ZR

BGH, Urteil vom 14. Juli 2015, Az. VI ZR 326/14; vgl. auch NJW 2015, 2965

Schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses auf Vorschlag des Gerichts

Sound:

Ein Vergleich nach § 278 VI 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer angeblich fehlerhaften privatärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 den Parteien vorgeschlagen, sich wie folgt zu vergleichen:

„1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ohne Anerkennung einer darüber hinausgehenden Rechtspflicht zur Abgeltung sämtlicher in diesem Rechtsstreit geltend gemachter eventueller Ansprüche 3.600 €. Damit sind sämtliche eventuellen Ansprüche - seien sie vorhersehbar oder nicht - der Klägerin gegen den Beklagten …. erledigt. 2. ………… (Kostenabrede)."

Den Vergleichstext hat der Vorsitzende zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf einen Tonträger diktiert. Die Aufzeichnung ist den Parteivertretern und den Parteien vorgespielt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sodann erklärt:

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 04/16 ZR

BGH, Beschluss vom 30. September 2015, Az. XII ZB 1/15; vgl. auch NJW 2015, 3715

Ehevertrag über Trennungsunterhalt: Abgrenzung zwischen unwirksamem Teilverzicht und zulässiger Betragsvereinbarung

Sounds:

1. § 1614 I i.V.m. §§ 1361 IV 4, 1360a III BGB steht einer vertraglichen Ausgestaltung des Trennungsunterhalts für die Zukunft nicht völlig entgegen. Vielmehr besteht für die Bemessung des Unterhalts insoweit ein Spielraum, innerhalb dessen interessengemäße, angemessene Regelungen vereinbart werden können.

2. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist.

3. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.

Sachverhalt (etwas vereinfacht):

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2013. Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 7. Januar 2005. Die Ehe blieb kinderlos. Ende Dezember 2011 trennten sich die Beteiligten. Durch Beschluss vom 13. Februar 2013, rechtskräftig seit dem 7. Mai 2013, wurde ihre Ehe geschieden. Die Beteiligten hatten am 4. Januar 2005 einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Dieser enthält zum Unterhalt folgende Regelung:

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 03/16 ZR

BAG, Urteil vom 19. März 2015, Az. 8 AZR 67/14; vgl. auch NZA 2015, 1057

Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis: es gelten die Regeln des „normalen" Arbeitsrechts!

Sounds:

1. Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit" und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.v. § 105 I 1 SGB VII ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde.

2. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt.

3. Im Berufsausbildungsverhältnis gelten für die Haftung für Schäden, die ein Auszubildender durch sein Verhalten bei einem anderen Beschäftigten verursacht, die gleichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze wie im Arbeitsverhältnis.

Sachverhalt:

Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19-jährige Beklagte an der Wuchtmaschine.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 02/16 ZR

BAG, Urteil vom 7. Juli 2015, Az. 10 AZR 260/14; vgl. NZA 2015, 1253
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot und die Folgen: zinsloses Darlehen für Konkurrenzunternehmen

Sounds:

1. Die bloße Kapitalbeteiligung an anderen Unternehmen ohne eigene Tätigkeit ist grundsätzlich keine Tätigkeit i.S.d. § 74 I HGB. Für eine Verletzung des Wettbewerbsverbots müssen weitere Umstände hinzukommen.

2. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst aber auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat.

3. Im Einzelfall kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers i.S.v. § 74a I Satz 1 HGB daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und so mittelbar in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt.

Sachverhalt:

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2007 bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt Werkzeuge für die Zerspanung her und vertreibt Hartmetalle für Präzisionswerkzeuge.

Unter dem 5. Februar 2007 schlossen die Parteien gegen Zahlung einer Karenzentschädigung eine Wettbewerbsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 01/16 ZR

BAG, Urteil vom 26. März 2015, Az. 2 AZR 417/14; vgl. auch NZA 2015, 1083

Betriebsbedingte Kündigung: unwirksam bei auslaufender Befristung eines Alternativarbeitsplatzes

Sounds:

1. Die in § 1 II S. 2 Nr. 1 Buchst. b, S. 3 KSchG konkretisierte Kündigungsschranke gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und dieser der Kündigung widersprochen hat.

2. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, daher eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ggf. im Wege der Änderungskündigung anbieten.

3. Dies gilt auch dann, wenn das unternehmerische Konzept dahin geht, den zeitlich ungewissen Beschäftigungsbedarf mit einem Arbeitnehmer abzudecken, der wirksam befristet (weiter)beschäftigt werden kann. Die Möglichkeit, mit einem Stellenbewerber wirksam eine Befristung zu vereinbaren, stellt kein beachtliches, tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil dar.

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