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Staatsexamina
 
Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Verfassungsbeschwerden juristischer Personen

Verfassungsbeschwerden begleiten Sie von Ihrer Zwischenprüfung bis zum zweiten Staatsexamen. Eine hier immer wieder auftauchende Fragestellung ist die nach der Beschwerdeberechtigung juristischer Personen.

Das

BVerfG, Beschluss vom 04.11.2015, 2 BvR 282/13  = jurisbyhemmer

musste dabei die spezielle Frage klären, in wieweit juristische Personen aus dem EU-Ausland beschwerdeberechtigt sind. Anlass war die Verfassungsbeschwerde einer holländischen Aktiengesellschaft, die sich auf ihre Berufsfreiheit stützte.

Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Allerdings spricht Art. 19 III GG eben nur von inländischen juristischen Personen, also solchen, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit, vgl. Art. 18 AEUV, gilt Art. 19 III GG aber auch für juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese sind insoweit den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, also grundsätzlich grundrechtsberechtigt.

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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Anwendung des § 167 ZPO auf Erhebung der Widerklage bei Rücknahme der Hauptklage

BAG, Urteil vom 24.09.2015, 6 AZR 497/14 = jurisbyhemmer

Sound:

1.   Die Zustellung der Widerklage wirkt unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihres Eingangs zurück, so dass eine zwischen An- und Rechtshängigkeit der Widerklage erfolgende Klagerücknahme nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage führt.

2.   Die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO soll der Partei, die auf die Amtszustellung angewiesen ist, das von ihr nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abnehmen. § 167 ZPO ist darum weit auszulegen, damit der beabsichtigte Schutz des Zustellungsveranlassers nach Möglichkeit gewährleistet wird.

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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Rückforderung bei Vorleistung an Prostituierte

BGH, Beschluss vom 21.07.2015, 3 StR 104/15 = jurisbyhemmer

Sound:

Die bereicherungsrechtliche Rückforderung des einer Prostituierten mit Blick auf die Vornahme – letztlich nicht erbrachter – sexueller Handlungen gezahlten Entgelts ist nicht per se ausgeschlossen. Es handelt sich vielmehr angesichts der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (§ 138 I BGB) um eine rechtsgrundlose Leistung, da § 1 S. 1 ProstG nur bei tatsächlich vorgenommenen sexuellen Handlungen ausnahmsweise einen Anspruch der Prostituierten begründet.

 

1. Kurzsachverhalt (leicht abgeändert): A kam mit der Prostituierten P überein, dass diese an ihm sexuelle Handlungen vornehmen solle. A übergab ihr vorher das hierfür vereinbarte Entgelt in Höhe von 20 € in der Annahme, dass P wegen § 1 ProstG wie jeder andere Dienstleister berechtigt ist, Vorkasse zu verlangen.

Nachdem sich die beiden zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs in eine öffentliche Toilette begeben hatten, überlegte A es sich aus unbekannten Gründen anders. Er verlangte den 20 €-Schein zurück.

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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell EC-Karte und PIN durch Täuschung erlangt

BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 15 bzw. 15/16 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Wenn der Täter mit einer echten Bankkarte und der richtigen Geheimnummer, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, werden nicht die beiden Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs erfüllt. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten.

2. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt" i.S.v. § 263a I StGB muss die Vergleichsbetrachtung von Betrug und Computerbetrug um eine Gesamtbetrachtung des Geschehens, das zur Erlangung von Bankkarte und Geheimnummer geführt hat, sowie der Geldabhebung ergänzt werden.

 

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Geschrieben von Patrick Wind

LAW Aktuell Anfechtung von Verkehrszeichen – Radeln im Walde

Radfahren ist gesund und gut für die Umwelt – sagen die einen. Radfahrer sind Vandalen und Rabauken – ist die Meinung vieler Wanderer und Spaziergänger, die im Wald auf engen Wegen mehr oder weniger plötzlich mit Mountainbikern konfrontiert werden. Diese Gemengelage ist Grundlage der Entscheidung

BayVGH, Urteil vom 03.07.2015 – 11 B 14.2809  = jurisbyhemmer

Gegenstand der Anfechtungsklage war eine verkehrsrechtliche Anordnung aus dem Jahr 1959, mit der das Befahren der staatsforsteigenen Wege im sogenannten „Bannwald" in der Nähe der Gemeinde O mit Fahrzeugen aller Art, also auch mit Fahrrädern, verboten wurde. Entsprechende Verbotsschilder sind an den Waldzugängen seitdem aufgestellt. Gegen diese Anordnung erhob der Kläger über 50 Jahre später Anfechtungsklage.

Angesichts dieses Sachverhalts drängt sich die Frage nach der Verfristung auf.

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LAW Aktuell Keine nachträgliche Zustimmung des Bundestags bei beendeten Bundeswehreinsätzen im Ausland!

Vorbei ist vorbei: Keine nachträgliche Zustimmung des Bundestags bei beendeten Bundeswehreinsätzen im Ausland!
Die Bundeswehr wurde ursprünglich zur Vereidigung des Bundesgebietes geschaffen, vgl. Art. 87a II GG. Seit dem Zusammenbruch des Warschauer Pakts sieht sie sich aber vor völlig neue Anforderungen gestellt. Derzeit befindet sich die Bundeswehr an nahezu 20 Orten überall auf der Welt im Einsatz. Auf diese neuen Anforderungen musste auch das BVerfG reagieren. Es entwickelte für Auslandseinsätze den sogenannten Parlamentsvorbehalt, den der Gesetzgeber im Jahr 2005 in § 3 I ParlBG auch einfachgesetzlich verankert hat.

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LAW Aktuell Update zur neuen Hilfsmittelbekanntmachung ab 2016/2

In Life & Law 07/2015, 534 f. wurde die neue Hilfsmittelbekanntmachung, die in Bayern ab dem Examenstermin 2016/2 zur Anwendung kommt, bereits vorgestellt. Da nach wie vor Unsicherheiten bestehen, was zulässig bzw. unzulässig ist, fassen wir in einem Update nochmals die wichtigsten Aussagen zusammen.

I. Ab 2016/2 sind auch schematische Kommentierungen zulässig:

Bis zum Termin 2016/1 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt:

            Die Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder schematisch aufgebaut sind.

Ab dem Termin 2016/2 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt:

            Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.

Es fällt auf, dass das Verbot der schematischen Kommentierung weggefallen ist. Auf Nachfrage hat das Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt, dass schematische Kommentierungen ab dem Termin 2016/2 tatsächlich zulässig sind.


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LAW Aktuell Geblitzt

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 = jurisbyhemmer
Sound: 
Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.

1. Kurzsachverhalt (leicht abgeändert): A überschritt als Pkw-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Dies wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage gemessen und auch ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem Pkw um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die zuständige Bußgeldbehörde alsbald einen Zeugenfragebogen an die Firma, die A als den regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte und den Fragebogen an diesen weiterleitete. 
Kurz darauf übersandte die Bußgeldbehörde dem A ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren. Sodann beschlossen A und sein Kollege K, die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des A in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich K zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den K betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis A wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden kann. Dann sollte K offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. 

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Geschrieben von Michael Grieger

LAW Aktuell Law Aktuell Öffentliches Recht 12/2015

Ausschuss als Spiegelbild des Parlaments! Nicht jedoch Arbeitsgruppen des Ausschuss!

Die Besetzung von Ausschüssen, sei es im Bundestag, im Landtag oder aber auch im Gemeinderat, wird geprägt vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Dieser besagt, dass jeder Ausschuss die Zusammensetzung des Bundestags in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten Gestalt, verkleinert widerspiegeln muss. Das Prinzip wird für Ausschüsse des Bundestags aus der Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats gem. Art. 38 I GG abgeleitet und in § 12 GO-BT konkretisiert. Dadurch wird eine vollständige parlamentarische Repräsentation des Wählerwillens gewährleistet. In den Gemeindeordnungen findet sich meist sogar eine ausdrückliche Regelung, vgl. bspw. Art. 33 I S. 2 BayGO.

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Geschrieben von Clemens d‘Alquen

LAW Aktuell Law Aktuell Zivilrecht 12/2015

Wertung des § 675u BGB gilt auch bezogen auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

BGH, Urteil vom 16.06.2015, XI ZR 243/13, NJW 2015, 3093 ff. = jurisbyhemmer

Sound

Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.

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