LAW Aktuell
LAW Aktuell Keine nachträgliche Zustimmung des Bundestags bei beendeten Bundeswehreinsätzen im Ausland!
LAW Aktuell Update zur neuen Hilfsmittelbekanntmachung ab 2016/2
In Life & Law 07/2015,
534 f. wurde die neue Hilfsmittelbekanntmachung, die in Bayern ab dem
Examenstermin 2016/2 zur Anwendung kommt, bereits vorgestellt. Da nach wie vor Unsicherheiten bestehen, was
zulässig bzw. unzulässig ist, fassen wir in einem Update nochmals die
wichtigsten Aussagen zusammen.
I. Ab
2016/2 sind auch schematische Kommentierungen zulässig:
Bis zum Termin
2016/1 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt:
Die
Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind einzelne
handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie
gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des
Kommentierungsverbots dienen oder schematisch aufgebaut sind.
Ab dem Termin
2016/2 lautet Ziffer 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung wie folgt:
Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind
bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen
(nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache
Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise
Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit
die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht
zugelassen.
Es fällt auf, dass das Verbot der schematischen Kommentierung weggefallen ist. Auf Nachfrage hat das Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt, dass schematische Kommentierungen ab dem Termin 2016/2 tatsächlich zulässig sind.
LAW Aktuell Geblitzt
Geschrieben von Michael Grieger
LAW Aktuell Law Aktuell Öffentliches Recht 12/2015
Ausschuss als Spiegelbild des Parlaments! Nicht jedoch Arbeitsgruppen des Ausschuss!
Geschrieben von Clemens d‘Alquen
LAW Aktuell Law Aktuell Zivilrecht 12/2015
Wertung des § 675u BGB gilt auch bezogen auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
BGH, Urteil vom 16.06.2015, XI ZR 243/13, NJW 2015, 3093 ff. = jurisbyhemmer
Sound
LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2015-II
Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig.
A) Zivilrecht
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Ø BGB-AT
Ø Schuldrecht (Kaufrecht)
Ø Arbeitsrecht und ZPO
Klausur Nr. 1
Problemstellung: Minderjähriger als Stellvertreter, Verbotsgesetz
Sachverhalt: Der achtzehnjährige A feiert eine Party und bittet währenddessen seinen siebzehnjährigen Freund P, für ihn einen Kasten Bier in der Tankstelle des H zu besorgen. A gibt P einen 50,- €-Schein. P kauft bei H das Bier für 14,- €, ohne dabei zu erwähnen, dass er von A geschickt wurde. Danach kommt P auf die Idee, von dem Restgeld von 36,- € noch drei Flaschen Wodka zu kaufen, obwohl er weiß, dass dieser nicht an Minderjährige abgegeben werden darf. H hat zwar Zweifel, ob P alt genug ist, fragt ihn aber nicht nach dem Personalausweis, weil er Umsatz machen möchte.
LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2015/ II
Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig.
B) Strafrecht:
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø thematisch und vom Umfang her faire Klausurstellung
Ø Schwerpunkte im Strafrecht BT
Ø klassischer (einfacher) StPO-Teil
Klausur Nr. 4:
Wichtigste Problemstellungen: Straßenverkehrsdelikte, §§ 315c, 315b, 316 StGB (mit typischen Problemfeldern); Brandstiftungsdelikte, §§ 306, 306a StGB; Körperverletzungsdelikte, §§ 223, 224 StGB; Sachbeschädigung, §§ 303, 305, (22, 23 I) StGB; Beleidigung, § 185 StGB; unerlaubter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB; Hausfriedensbruch, § 123 StGB; Beihilfe, § 27 StGB
Teil I: A und seine Freundin C leben in einer bewegten Beziehung. Obwohl sie erst vor kurzem ihre erste gemeinsame Wohnung bezogen haben, ist ihre Partnerschaft von Streitereien und einer großen Eifersucht des A geprägt. Während eines besonders heftigen Streits verweist C den A schließlich der Wohnung und gibt ihm zu verstehen, dass die Beziehung für sie nun beendet sei. Wie schon des Öfteren nach Auseinandersetzungen mit C fährt A mit dem ihm nicht gehörenden, aber ihm auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellten Dienstwagen der Firma K im Wert von 40.000,- € zu seinem Freund B. Ein langes Gespräch und der Konsum einiger Flaschen Bier überzeugen A, dass eine Entschuldigung das Beste sei, um die Beziehung möglicherweise noch retten zu können. Daher beschließt A, der weiß, dass er erhebliche Mengen Alkohol konsumiert hat und nicht mehr fahrtüchtig ist, mit B zurück zur Wohnung zu fahren. Im Zeitpunkt des Fahrtantritts weist A eine BAK von 1,5 Promille auf. B setzt sich mit einer BAK von 1,2 Promille auf den Beifahrersitz.
LAW Aktuell Examensreport Bayern Termin 2015-II
Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere ist der hier teilweise verwendete Urteilsstil im ersten Examen nicht vertretbar und allein der knapperen Darstellung in der Life & Law geschuldet. Die Lösungshinweise sollen nur zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig.
C) Öffentliches Recht:
Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:
Ø Schwerpunkt im Sicherheitsrecht, Kommunalrecht
Ø Kommunalabgabenrecht mit Widerspruchsverfahren
Ø seit Jahren wieder eine Klausur mit Europarecht
Klausur Nr. 5:
Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt in der Prüfung eines Verwaltungsakts aus dem Straßen- und Wegerecht. Hinter der atypischen Aufmachung versteckten sich klassische Probleme aus dem Prozessrecht und Sicherheitsrecht.
Sachverhalt: A betreibt als Einzelkaufmann ein Unternehmen, welches sich auf das Aufstellen von Altkleidercontainern spezialisiert hat. Anfang Juni 2015 weist er seinen Mitarbeiter M an, in einer Halte- und Wendebucht einen solchen Container aufzustellen. Die Bucht befindet sich auf einer Gemeindestraße auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde G (800 Einwohner), welche ordnungsgemäß als öffentliche Gemeindestraße gewidmet wurde. Über das Aufstellen des Containers wird G nicht informiert. Ein Gemeinderatsmitglied bemerkt bei einem Spaziergang den Container und bittet darauf den ersten Bürgermeister der Gemeinde (B) um die Entfernung.
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 19/15 ZR
BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. 9 AZR 295/13; vgl. auch NZA 2015, 827
Sachverhalt (etwas vereinfacht):
Der Beklagte beschäftigte den Kläger, der im Laufe des Jahres 2010 zuvor in einem anderen Arbeitsverhältnis stand, vom 12. April bis zum 31. Mai 2010 in seinem Lebensmittelgeschäft als Aushilfe in Teilzeit. Am 31. Mai 2010 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 45 Wochenstunden in einer Sechstagewoche fortzuführen.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Mai 2010 (im Folgenden: ArbV) sieht u.a. vor:
„§ 10 Urlaub: Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage im Kalenderjahr. Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt. …….
Geschrieben von Ingo Gold
LAW Aktuell 18/15 ZR
BAG, Urteil vom 12. März 2015, Az. 6 AZR 82/14; vgl. auch NZA 2015, 676
Klage gegen Aufhebungsvertrag: Prüfungsmaßstab für AGB-Kontrolle einer zusätzlichen Klageverzichtsklausel
Sachverhalt: (etwas verändert):
Der Kläger war seit August 2001 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Einzelhandels rund 25.000 Mitarbeitern betreibt, beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fand auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag (MTV) Anwendung. § 11 X dieses MTV bestimmt:
„Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von drei Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."
Am 28. Dezember 2012 führte der Bezirksleiter mit dem Kläger ein Personalgespräch. Er hielt ihm vor, dass er dringend verdächtig sei, am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt zu haben, ohne sie in die Liste der Personalkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Dies habe ein anonymer Anrufer der Filialleitung mitgeteilt.
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