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Staatsexamina
 

LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2015-II

Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig.

A) Zivilrecht

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends: Ø BGB-AT

                                                            Ø Schuldrecht (Kaufrecht)

                                                            Ø Arbeitsrecht und ZPO

                   Klausur Nr. 1               

Problemstellung: Minderjähriger als Stellvertreter, Verbotsgesetz

Sachverhalt: Der achtzehnjährige A feiert eine Party und bittet währenddessen seinen siebzehnjährigen Freund P, für ihn einen Kasten Bier in der Tankstelle des H zu besorgen. A gibt P einen 50,- €-Schein. P kauft bei H das Bier für 14,- €, ohne dabei zu erwähnen, dass er von A geschickt wurde. Danach kommt P auf die Idee, von dem Restgeld von 36,- € noch drei Flaschen Wodka zu kaufen, obwohl er weiß, dass dieser nicht an Minderjährige abgegeben werden darf. H hat zwar Zweifel, ob P alt genug ist, fragt ihn aber nicht nach dem Personalausweis, weil er Umsatz machen möchte. 

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LAW Aktuell Examensreport Bayern, Termin 2015/ II

Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere dient der hier teilweise verwendete Urteilsstil allein der knapperen Darstellung in der Life & Law. Die Lösungshinweise sollen zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig.

B) Strafrecht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

   Ø thematisch und vom Umfang her faire Klausurstellung

   Ø Schwerpunkte im Strafrecht BT

   Ø klassischer (einfacher) StPO-Teil

                   Klausur Nr. 4:              

Wichtigste Problemstellungen: Straßenverkehrsdelikte, §§ 315c, 315b, 316 StGB (mit typischen Problemfeldern); Brandstiftungsdelikte, §§ 306, 306a StGB; Körperverletzungsdelikte, §§ 223, 224 StGB; Sachbeschädigung, §§ 303, 305, (22, 23 I) StGB; Beleidigung, § 185 StGB; unerlaubter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB; Hausfriedensbruch, § 123 StGB; Beihilfe, § 27 StGB

Teil I: A und seine Freundin C leben in einer bewegten Beziehung. Obwohl sie erst vor kurzem ihre erste gemeinsame Wohnung bezogen haben, ist ihre Partnerschaft von Streitereien und einer großen Eifersucht des A geprägt. Während eines besonders heftigen Streits verweist C den A schließlich der Wohnung und gibt ihm zu verstehen, dass die Beziehung für sie nun beendet sei. Wie schon des Öfteren nach Auseinandersetzungen mit C fährt A mit dem ihm nicht gehörenden, aber ihm auch zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellten Dienstwagen der Firma K im Wert von 40.000,- € zu seinem Freund B. Ein langes Gespräch und der Konsum einiger Flaschen Bier überzeugen A, dass eine Entschuldigung das Beste sei, um die Beziehung möglicherweise noch retten zu können. Daher beschließt A, der weiß, dass er erhebliche Mengen Alkohol konsumiert hat und nicht mehr fahrtüchtig ist, mit B zurück zur Wohnung zu fahren. Im Zeitpunkt des Fahrtantritts weist A eine BAK von 1,5 Promille auf. B setzt sich mit einer BAK von 1,2 Promille auf den Beifahrersitz.

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LAW Aktuell Examensreport Bayern Termin 2015-II

Hinweis: Die nachfolgenden Übersichten sind keine Musterlösungen. Insbesondere ist der hier teilweise verwendete Urteilsstil im ersten Examen nicht vertretbar und allein der knapperen Darstellung in der Life & Law geschuldet. Die Lösungshinweise sollen nur zur besseren Orientierung in Ihrer Examensvorbereitung dienen. Nur wer die Anforderungen des Examens kennt, lernt richtig. 

 

 

C) Öffentliches Recht:

Allgemeines/Auffälligkeiten/Trends:

            Ø Schwerpunkt im Sicherheitsrecht, Kommunalrecht

            Ø Kommunalabgabenrecht mit Widerspruchsverfahren

            Ø seit Jahren wieder eine Klausur mit Europarecht

 

                   Klausur Nr. 5:              

Problemstellung: Die erste öffentlich-rechtliche Klausur hatte ihren Schwerpunkt in der Prüfung eines Verwaltungsakts aus dem Straßen- und Wegerecht. Hinter der atypischen Aufmachung versteckten sich klassische Probleme aus dem Prozessrecht und Sicherheitsrecht.

Sachverhalt: A betreibt als Einzelkaufmann ein Unternehmen, welches sich auf das Aufstellen von Altkleidercontainern spezialisiert hat. Anfang Juni 2015 weist er seinen Mitarbeiter M an, in einer Halte- und Wendebucht einen solchen Container aufzustellen. Die Bucht befindet sich auf einer Gemeindestraße auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinde G (800 Einwohner), welche ordnungsgemäß als öffentliche Gemeindestraße gewidmet wurde. Über das Aufstellen des Containers wird G nicht informiert. Ein Gemeinderatsmitglied bemerkt bei einem Spaziergang den Container und bittet darauf den ersten Bürgermeister der Gemeinde (B) um die Entfernung. 

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 19/15 ZR

BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. 9 AZR 295/13; vgl. auch NZA 2015, 827

Urlaubsansprüche nach Arbeitsplatzwechsel: Schutz des Arbeitgebers vor Doppelansprüchen

Sachverhalt (etwas vereinfacht):

Der Beklagte beschäftigte den Kläger, der im Laufe des Jahres 2010 zuvor in einem anderen Arbeitsverhältnis stand, vom 12. April bis zum 31. Mai 2010 in seinem Lebensmittelgeschäft als Aushilfe in Teilzeit. Am 31. Mai 2010 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 45 Wochenstunden in einer Sechstagewoche fortzuführen.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Mai 2010 (im Folgenden: ArbV) sieht u.a. vor:

„§ 10 Urlaub: Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage im Kalenderjahr. Bei Eintritt oder Ausscheiden während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt. …….

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 18/15 ZR

BAG, Urteil vom 12. März 2015, Az. 6 AZR 82/14; vgl. auch NZA 2015, 676

Klage gegen Aufhebungsvertrag: Prüfungsmaßstab für AGB-Kontrolle einer zusätzlichen Klageverzichtsklausel

Sachverhalt: (etwas verändert):

Der Kläger war seit August 2001 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Einzelhandels rund 25.000 Mitarbeitern betreibt, beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fand auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag (MTV) Anwendung. § 11 X dieses MTV bestimmt:

„Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von drei Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."

Am 28. Dezember 2012 führte der Bezirksleiter mit dem Kläger ein Personalgespräch. Er hielt ihm vor, dass er dringend verdächtig sei, am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt zu haben, ohne sie in die Liste der Personalkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Dies habe ein anonymer Anrufer der Filialleitung mitgeteilt.

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Geschrieben von Michael Grieger

LAW Aktuell Law Aktuell Öffentliches Recht 10/2015

Verfassungsbeschwerde zum BVerfG? Bitte nicht so schnell!

Während das Ansehen „normaler" Gerichte in der Bevölkerung durchaus schon besser war, glänzt der Stern des BVerfG heller denn je. Für viele ist es die einzige staatliche Institution, der sie uneingeschränkt vertrauen. Insoweit ist die hohe Anzahl von Verfassungsbeschwerden – jedes Jahr über 6000 – nicht weiter verwunderlich. Genauso wenig verwundert es freilich, dass das BVerfG mit lediglich 16 Richter mit dieser Masse an Verfassungsbeschwerde – zu denen noch wichtige Normenkontrollen und Organstreitigkeiten hinzukommen – überfordert ist und deshalb daran interessiert ist, einen großen Teil der Beschwerden auf kürzestem Weg abzuarbeiten.

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Geschrieben von Clemens d‘Alquen

LAW Aktuell Law Aktuell Zivilrecht 10/2015

Widerrufsrecht gem. § 312g I BGB bei Kauf von Heizöl im Fernabsatz

BGH, Urteil vom 17.06.2015, VIII ZR 249/14 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312g II Nr. 8 BGB ausgeschlossen.

2. Kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

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Geschrieben von Dr. Bernd Berberich

LAW Aktuell Law Aktuell Strafrecht 10/2015

Beleidigung von Polizisten durch Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS"?

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015, 1 BvR 1036/14 = jurisbyhemmer

Sound:

1. Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein.

2. Eine solche „Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung" ist nur dann eine Individualbeleidigung, wenn der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt ist und die Herabsetzung inhaltlich Individualbezug aufweist.

3. Fehlen bei einer Verurteilung gemäß § 185 StGB wegen des öffentlichen Tragens eines Ansteckers mit der Buchstabenkombination „FCK CPS" hinreichende Feststellungen zur Konkretisierung in diesem Sinne, wird das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 5 I S. 1 GG verletzt.

 

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 17/15 ZR

BGH, Urteil vom 4. März 2015, Az. XII ZR 46/13; vgl. auch NJW 2015, 1523
Ausgleichsansprüche nach Trennung: schlechte Karten bei Investitionen in das Haus der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin

Sachverhalt:

Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausanwesens. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um- und ausgebaut. Zur Finanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit von 50.000 € auf.

In Abstimmung mit den Beklagten baute der Kläger das streitgegenständliche Anwesen um. Dazu leistete er 2.168 Arbeitsstunden und zahlte 3.099 € für Material. Durch die Leistung erfuhr das Anwesen eine Wertsteigerung in Höhe von 90.000 €. Von September 2008 bis September 2009 trug der Kläger die monatlichen Darlehensraten der Beklagten in Höhe von 158 €.

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Geschrieben von Ingo Gold

LAW Aktuell 16/15 ZR

 BGH, Urteil vom 12. März 2015, Az. III ZR 207/14; vgl. auch NJW 2015, 1760
Heilung der Unwirksamkeit einer Zustellung an eine prozessunfähige Person: auch hier ist § 167 ZPO anwendbar!

Sachverhalt: Die Klägerin ist Trägerin eines Hospitals und verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelt für eine stationäre Behandlung im Jahre 2005.

Während des Aufenthalts im Krankenhaus erlitt die Beklagte einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Sie erlitt einen Hirnschaden mit der Folge, dass sie seitdem im Wachkoma liegt und keine Kommunikation aufnehmen kann. Das Amtsgericht bestellte den Ehemann der Beklagten zu deren Betreuer.

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